414.418
CH-ZH
Art. 39 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
Art. 39
1 Die Hochschule haftet für den Schaden, den eine Mitar- Haftung
beiterin oder ein Mitarbeiter in Ausübung ihrer oder seiner amtlichen 1. Der Hoch-
Tätigkeit, widerrechtlich, ob mit oder ohne Verschulden, Dritten zufügt. schule
2 Die oder der Geschädigte kann die Mitarbeiterin oder den Mit-
arbeiter nicht unmittelbar belangen.
terin oder des