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Art. 39 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich

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Art. 39

1 Die Hochschule haftet für den Schaden, den eine Mitar- Haftung

beiterin oder ein Mitarbeiter in Ausübung ihrer oder seiner amtlichen 1. Der Hoch-

Tätigkeit, widerrechtlich, ob mit oder ohne Verschulden, Dritten zufügt. schule

2 Die oder der Geschädigte kann die Mitarbeiterin oder den Mit-

arbeiter nicht unmittelbar belangen.

terin oder des

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