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Art. 38 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich

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Art. 38

Die Trägerkantone überweisen ihre Beiträge gemäss Vor-

anschlag in vierteljährlichen Raten jeweils zu Beginn eines Quartals.

Überweisung

der Betriebs-

beiträge

V. Haftung und Verantwortlichkeit

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