414.418
CH-ZH
Art. 38 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
Art. 38
Die Trägerkantone überweisen ihre Beiträge gemäss Vor-
anschlag in vierteljährlichen Raten jeweils zu Beginn eines Quartals.
Überweisung
der Betriebs-
beiträge
V. Haftung und Verantwortlichkeit