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Art. 37 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich

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Art. 37

Für allfällige Bauten und für die Aufteilung der entsprechen- Bauten

den Aufwendungen bleiben besondere Vereinbarungen zwischen den

Trägerkantonen vorbehalten.

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