414.418
CH-ZH
Art. 36 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
Art. 36
1 Die Leistungen der einzelnen Trägerkantone werden nach Berechnung
Abzug aller übrigen Einnahmen der Hochschule nach folgenden Kri- der Leistungen
terien berechnet
1. Zahl der den einzelnen Kantonen zugerechneten Studierenden;
2. Zahl der Studierenden in den einzelnen Studiengängen;
3. Kosten der einzelnen Studiengänge.
Die Gesamtkosten werden wie folgt verteilt
1. zu einem Drittel nach der Gesamtzahl der Studierenden;
2. zu zwei Dritteln nach der Zahl der Studierenden in den einzelnen
Studiengängen und deren Kosten.
2 Die Beitragsquoten werden jeweils für drei Jahre fix bestimmt.
Massgebend sind die Zahlen der fünf unmittelbar vorangehenden Stu-
dienjahre.
der einzelnen
Trägerkantone