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Art. 36 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich

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Art. 36

1 Die Leistungen der einzelnen Trägerkantone werden nach Berechnung

Abzug aller übrigen Einnahmen der Hochschule nach folgenden Kri- der Leistungen

terien berechnet

1. Zahl der den einzelnen Kantonen zugerechneten Studierenden;

2. Zahl der Studierenden in den einzelnen Studiengängen;

3. Kosten der einzelnen Studiengänge.

Die Gesamtkosten werden wie folgt verteilt

1. zu einem Drittel nach der Gesamtzahl der Studierenden;

2. zu zwei Dritteln nach der Zahl der Studierenden in den einzelnen

Studiengängen und deren Kosten.

2 Die Beitragsquoten werden jeweils für drei Jahre fix bestimmt.

Massgebend sind die Zahlen der fünf unmittelbar vorangehenden Stu-

dienjahre.

der einzelnen

Trägerkantone

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