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CH-ZH
Art. 35 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
Art. 35
Dienstleistungen zugunsten Dritter sind in der Regel kos-
tendeckend in Rechnung zu stellen.
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Interk. Vereinbarung, Hochschule für Pädagogik Zürich
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