414.418
CH-ZH
Art. 34 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
Art. 34
1 Es werden Studiengelder, Einschreibe- und Prüfungsgebüh-
ren erhoben. Sie sind unter Berücksichtigung der an vergleichbaren
schweizerischen Hochschulen geltenden Ansätze festzulegen.
2 Für spezielle Kurse, Veranstaltungen und Leistungen können be-
sondere Gebühren erhoben werden.
3 Studierende, die nicht einem Trägerkanton angehören oder ihm
zugerechnet werden, haben grundsätzlich ein kostendeckendes Stu-
diengeld zu bezahlen, soweit dieses nicht aufgrund einer Vereinbarung
mit der Hochschule von ihrem Kanton übernommen oder aufgrund
internationaler Abkommen abgegolten wird.
4 Für Nachdiplomstudien und -kurse sind in der Regel kosten-
deckende Studiengelder zu erheben.