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Art. 34 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich

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Art. 34

1 Es werden Studiengelder, Einschreibe- und Prüfungsgebüh-

ren erhoben. Sie sind unter Berücksichtigung der an vergleichbaren

schweizerischen Hochschulen geltenden Ansätze festzulegen.

2 Für spezielle Kurse, Veranstaltungen und Leistungen können be-

sondere Gebühren erhoben werden.

3 Studierende, die nicht einem Trägerkanton angehören oder ihm

zugerechnet werden, haben grundsätzlich ein kostendeckendes Stu-

diengeld zu bezahlen, soweit dieses nicht aufgrund einer Vereinbarung

mit der Hochschule von ihrem Kanton übernommen oder aufgrund

internationaler Abkommen abgegolten wird.

4 Für Nachdiplomstudien und -kurse sind in der Regel kosten-

deckende Studiengelder zu erheben.

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