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Art. 33 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich

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Art. 33

Die Aufwendungen der Hochschule werden insbesondere

bestritten

1. durch die jährlichen Beiträge der Trägerkantone, die leistungs-

bezogen, aufgrund des Voranschlages, in der Regel pauschalisiert,

nach der Anzahl der Studierenden und unter Berücksichtigung all-

fälliger Bundesbeiträge erbracht werden;

2. durch einen angemessenen Standortbeitrag des Kantons Zürich als

Sitzkanton;

3. durch die Leistungen von Vertragskantonen, die die Aufwendun-

gen decken müssen;

4. durch Studiengelder und Gebühren;

5. durch die Abgeltung von Leistungen zugunsten Dritter und durch

weitere Eigenleistungen.

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