414.418
CH-ZH
Art. 33 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
Art. 33
Die Aufwendungen der Hochschule werden insbesondere
bestritten
1. durch die jährlichen Beiträge der Trägerkantone, die leistungs-
bezogen, aufgrund des Voranschlages, in der Regel pauschalisiert,
nach der Anzahl der Studierenden und unter Berücksichtigung all-
fälliger Bundesbeiträge erbracht werden;
2. durch einen angemessenen Standortbeitrag des Kantons Zürich als
Sitzkanton;
3. durch die Leistungen von Vertragskantonen, die die Aufwendun-
gen decken müssen;
4. durch Studiengelder und Gebühren;
5. durch die Abgeltung von Leistungen zugunsten Dritter und durch
weitere Eigenleistungen.