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Art. 32 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich

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Art. 32

1 Die Finanzkontrolle wird nach den Vorschriften des Sitz-

kantons tätig.

2 Kontrollen der übrigen Trägerkantone bleiben vorbehalten.

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