414.418
CH-ZH
Art. 32 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
Art. 32
1 Die Finanzkontrolle wird nach den Vorschriften des Sitz-
kantons tätig.
2 Kontrollen der übrigen Trägerkantone bleiben vorbehalten.