414.418
CH-ZH
Art. 30 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
Art. 30
1 Nachtragskredite dienen der Deckung notwendiger, nicht Nachtrags-
voraussehbarer und nicht aufschiebbarer Aufwendungen, die nicht an- kredite
ders bestritten werden können.
1.4.03-40
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414.418 Interk. Vereinbarung, Hochschule für Heilpädagogik Zürich
2 Die Genehmigung durch die Trägerkantone ist so rasch als mög-
lich einzuholen.
3 Nachtragskredite werden den Trägerkantonen nach den Regeln
über die Aufteilung der Aufwendungen belastet.