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414.418 CH-ZH

Art. 30 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich

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Art. 30

1 Nachtragskredite dienen der Deckung notwendiger, nicht Nachtrags-

voraussehbarer und nicht aufschiebbarer Aufwendungen, die nicht an- kredite

ders bestritten werden können.

1.4.03-40

7

414.418 Interk. Vereinbarung, Hochschule für Heilpädagogik Zürich

2 Die Genehmigung durch die Trägerkantone ist so rasch als mög-

lich einzuholen.

3 Nachtragskredite werden den Trägerkantonen nach den Regeln

über die Aufteilung der Aufwendungen belastet.

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