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Art. 3 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich

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Art. 3

1 Die Hochschule dient der Aus- und Weiterbildung von heil-

pädagogischen Lehrkräften und von pädagogisch-therapeutischem Fach-

personal.

2 Die Hochschule betreibt in ihrem Tätigkeitsgebiet anwendungs-

orientierte Forschungs- und Entwicklungsarbeit und erbringt für Dritte

Dienstleistungen.

3 Die Tätigkeit der Hochschule richtet sich, soweit erforderlich, nach

den Vorschriften des Bundes, interkantonaler Vereinbarungen und ge-

gebenenfalls der Trägerkantone über die Anerkennung der von der

Hochschule erteilten Ausweise und Diplome.

4 Die Hochschule nimmt auf die Bedürfnisse behinderter Studie-

render Rücksicht.

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