414.418
CH-ZH
Art. 3 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
Art. 3
1 Die Hochschule dient der Aus- und Weiterbildung von heil-
pädagogischen Lehrkräften und von pädagogisch-therapeutischem Fach-
personal.
2 Die Hochschule betreibt in ihrem Tätigkeitsgebiet anwendungs-
orientierte Forschungs- und Entwicklungsarbeit und erbringt für Dritte
Dienstleistungen.
3 Die Tätigkeit der Hochschule richtet sich, soweit erforderlich, nach
den Vorschriften des Bundes, interkantonaler Vereinbarungen und ge-
gebenenfalls der Trägerkantone über die Anerkennung der von der
Hochschule erteilten Ausweise und Diplome.
4 Die Hochschule nimmt auf die Bedürfnisse behinderter Studie-
render Rücksicht.