Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.418 CH-ZH

Art. 29 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (51 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 29

1 Überschüsse und Defizite dürfen bis höchstens 10% des Übertragung

durchschnittlichen Voranschlages der letzten drei Jahre auf die nächste von Budget-

Rechnung übertragen werden.

mitteln und

2 Die Anrechnung auf die Trägerkantone richtet sich nach dem

Jahr, in dem der Überschuss erzielt wurde oder das Defizit entstand.

Defiziten

← Art. 28 Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich Art. 30 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →