414.418
CH-ZH
Art. 29 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
Art. 29
1 Überschüsse und Defizite dürfen bis höchstens 10% des Übertragung
durchschnittlichen Voranschlages der letzten drei Jahre auf die nächste von Budget-
Rechnung übertragen werden.
mitteln und
2 Die Anrechnung auf die Trägerkantone richtet sich nach dem
Jahr, in dem der Überschuss erzielt wurde oder das Defizit entstand.
Defiziten