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Art. 24 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich

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Art. 24

Beschwerdebefugnis und Verfahren richten sich nach den 3. Verfahren

einschlägigen Vorschriften des Sitzkantons.

III. Angehörige der Hochschule

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