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Art. 22 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich

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Art. 22

1 Die Rekurskommission umfasst drei Mitglieder, die jeweils Rekurs-

auf eine gemeinsame Amtsdauer von vier Jahren oder für deren Rest kommission

gewählt werden.

1. Zusammen-

setzung und

2 Die Mitglieder dürfen nicht in anderer Weise für die Hochschule Konstituierung

tätig sein.

3 Die Rekurskommission konstituiert sich selbst.

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