414.418
CH-ZH
Art. 22 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
Art. 22
1 Die Rekurskommission umfasst drei Mitglieder, die jeweils Rekurs-
auf eine gemeinsame Amtsdauer von vier Jahren oder für deren Rest kommission
gewählt werden.
1. Zusammen-
setzung und
2 Die Mitglieder dürfen nicht in anderer Weise für die Hochschule Konstituierung
tätig sein.
3 Die Rekurskommission konstituiert sich selbst.