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414.418 CH-ZH

Art. 21 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich

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Art. 21

Der Schulleitung und den ihr nachgeordneten Instanzen

stehen alle Befugnisse zu, die dem Hochschulrat weder ausdrücklich

zugewiesen noch nach dem Sachzusammenhang zuzuordnen sind.

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Interk. Vereinbarung, Hochschule für Pädagogik Zürich

414.418

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