414.418
CH-ZH
Art. 21 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
Art. 21
Der Schulleitung und den ihr nachgeordneten Instanzen
stehen alle Befugnisse zu, die dem Hochschulrat weder ausdrücklich
zugewiesen noch nach dem Sachzusammenhang zuzuordnen sind.
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Interk. Vereinbarung, Hochschule für Pädagogik Zürich
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