414.418
CH-ZH
Art. 20 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
Art. 20
1 Der Leitung der Hochschule obliegt die Führung der Ins-
titution, soweit sie nicht durch diese Vereinbarung dem Hochschulrat
vorbehalten ist. Die Schulleitung ist für diese Aufgabe dem Hochschul-
rat verantwortlich.
2 Die Schulleitung hat für die Erfüllung des Leistungsauftrages und
für die zweckmässige Verwendung der bewilligten Kredite zu sorgen.