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Art. 20 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich

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Art. 20

1 Der Leitung der Hochschule obliegt die Führung der Ins-

titution, soweit sie nicht durch diese Vereinbarung dem Hochschulrat

vorbehalten ist. Die Schulleitung ist für diese Aufgabe dem Hochschul-

rat verantwortlich.

2 Die Schulleitung hat für die Erfüllung des Leistungsauftrages und

für die zweckmässige Verwendung der bewilligten Kredite zu sorgen.

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