414.418
CH-ZH
Art. 2 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
Art. 2
1 Die Hochschule ist eine öffentlichrechtliche Anstalt mit eige-
ner Rechtspersönlichkeit und mit dem Recht auf Selbstverwaltung.
2 Sitz der Hochschule ist Zürich.