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Art. 2 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich

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Art. 2

1 Die Hochschule ist eine öffentlichrechtliche Anstalt mit eige-

ner Rechtspersönlichkeit und mit dem Recht auf Selbstverwaltung.

2 Sitz der Hochschule ist Zürich.

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