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Art. 19 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich

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Art. 19

Der Hochschulrat kann nach Bedarf aus seiner Mitte stän-

dige oder befristete Ausschüsse einsetzen und ihnen wie auch seiner

Präsidentin oder seinem Präsidenten selbstständig zu erledigende Auf-

gaben zuweisen. Die Befugnisse nach § 18 können nicht delegiert wer-

den.

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