414.418
CH-ZH
Art. 19 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
Art. 19
Der Hochschulrat kann nach Bedarf aus seiner Mitte stän-
dige oder befristete Ausschüsse einsetzen und ihnen wie auch seiner
Präsidentin oder seinem Präsidenten selbstständig zu erledigende Auf-
gaben zuweisen. Die Befugnisse nach § 18 können nicht delegiert wer-
den.