Art. 18 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
Art. 18
Dem Hochschulrat obliegen im Einzelnen insbesondere fol- b. Im Einzelnen
gende Aufgaben
1. Er erlässt für sich ein Geschäftsreglement und regelt den Ausstand.
2. Er bestimmt den Schulort, insbesondere bei dezentralisierten Aus-
bildungsgängen.
3. Er stellt Antrag auf Einführung neuer und auf Aufhebung beste-
hender Studienbereiche.
4. Er bestimmt in der Aus- und Weiterbildung die Schwerpunkte.
5. Er legt die einzelnen Ausbildungsgänge fest und entscheidet im
Zweifelsfall über deren Durchführung.
6. Er entscheidet über die Durchführung von Ausbildungsgängen in
verwandten Bereichen.
7. Er schliesst Verträge mit Nichtträgerkantonen ab und nimmt diese
in die Trägerschaft auf. Vorbehalten bleibt § 12 Abs. 2.
8. Er schliesst Kooperationsverträge ab.
9. Er ordnet die Ausgestaltung der Schulleitung und setzt deren Be-
fugnisse fest.
10. Er ordnet das Anstellungsverhältnis, die Besoldung, das Diszipli-
narwesen, soweit es nicht durch diese Vereinbarung geregelt wird,
und die Versicherungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der Hochschule und regelt die Mitsprache.
11. Er entscheidet über die Anstellung der Mitglieder der Schulleitung
und der zum unbefristeten Einsatz vorgesehenen Mitglieder des
Lehrkörpers.
12. Er entscheidet über die Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mit-
arbeitern aus disziplinarischen und andern wichtigen Gründen. Er
bestimmt die Zuständigkeit für die Anordnung anderer disziplina-
rischer Massnahmen.
13. Er beschliesst zuhanden der Trägerkantone den jährlichen Vor-
anschlag, stellt die jährliche Rechnung fest und verabschiedet den
Jahresbericht. Er erlässt Richtlinien für die Aufstellung des Vor-
anschlages.
1.4.03-40
5
414.418
Interk. Vereinbarung, Hochschule für Heilpädagogik Zürich
14. Er beschliesst vorbehältlich der Genehmigung durch die Träger-
kantone allfällige Nachtragskredite.
15. Er entscheidet über den Abschluss und die Kündigung von Miet-
verträgen von grösserer Tragweite.
16. Er erlässt Vorschriften über die Aufnahme in die Hochschule, über
die Promotion, über Prüfungen und über Abschlusszeugnisse und
-diplome.
17. Er entscheidet über Zulassungsbeschränkungen, bestimmt die für
die Zulassung massgeblichen Kriterien und deren Gewichtung und
bezeichnet die Bereiche, in denen keine weiteren schweizerischen
vergleichbaren und zumutbaren Ausbildungsgänge bestehen.
18. Er erlässt Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Studie-
renden und über die Disziplin.
19. Er entscheidet über die Wegweisung von Studierenden aus diszip-
linarischen Gründen.
20. Er legt die Studiengelder und die Gebühren fest.
21. Er entscheidet über Rekurse gegen Verfügungen nachgeordneter
Instanzen der Hochschule.
22. Er wählt die Rekurskommission.
23. Er regelt die Entschädigung der Rekurskommission und allfälliger
Schiedsgerichte.
24. Er erhebt Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche namens der
Hochschule.
25. Er erlässt die weiteren Vorschriften, die zum unmittelbaren Voll-
zug der Vereinbarung notwendig sind.
5. Delegation
von Aufgaben
Leitung der
Hochschule
1. Auftrag
2. Befugnisse