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Art. 18 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich

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Art. 18

Dem Hochschulrat obliegen im Einzelnen insbesondere fol- b. Im Einzelnen

gende Aufgaben

1. Er erlässt für sich ein Geschäftsreglement und regelt den Ausstand.

2. Er bestimmt den Schulort, insbesondere bei dezentralisierten Aus-

bildungsgängen.

3. Er stellt Antrag auf Einführung neuer und auf Aufhebung beste-

hender Studienbereiche.

4. Er bestimmt in der Aus- und Weiterbildung die Schwerpunkte.

5. Er legt die einzelnen Ausbildungsgänge fest und entscheidet im

Zweifelsfall über deren Durchführung.

6. Er entscheidet über die Durchführung von Ausbildungsgängen in

verwandten Bereichen.

7. Er schliesst Verträge mit Nichtträgerkantonen ab und nimmt diese

in die Trägerschaft auf. Vorbehalten bleibt § 12 Abs. 2.

8. Er schliesst Kooperationsverträge ab.

9. Er ordnet die Ausgestaltung der Schulleitung und setzt deren Be-

fugnisse fest.

10. Er ordnet das Anstellungsverhältnis, die Besoldung, das Diszipli-

narwesen, soweit es nicht durch diese Vereinbarung geregelt wird,

und die Versicherungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

der Hochschule und regelt die Mitsprache.

11. Er entscheidet über die Anstellung der Mitglieder der Schulleitung

und der zum unbefristeten Einsatz vorgesehenen Mitglieder des

Lehrkörpers.

12. Er entscheidet über die Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mit-

arbeitern aus disziplinarischen und andern wichtigen Gründen. Er

bestimmt die Zuständigkeit für die Anordnung anderer disziplina-

rischer Massnahmen.

13. Er beschliesst zuhanden der Trägerkantone den jährlichen Vor-

anschlag, stellt die jährliche Rechnung fest und verabschiedet den

Jahresbericht. Er erlässt Richtlinien für die Aufstellung des Vor-

anschlages.

1.4.03-40

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Interk. Vereinbarung, Hochschule für Heilpädagogik Zürich

14. Er beschliesst vorbehältlich der Genehmigung durch die Träger-

kantone allfällige Nachtragskredite.

15. Er entscheidet über den Abschluss und die Kündigung von Miet-

verträgen von grösserer Tragweite.

16. Er erlässt Vorschriften über die Aufnahme in die Hochschule, über

die Promotion, über Prüfungen und über Abschlusszeugnisse und

-diplome.

17. Er entscheidet über Zulassungsbeschränkungen, bestimmt die für

die Zulassung massgeblichen Kriterien und deren Gewichtung und

bezeichnet die Bereiche, in denen keine weiteren schweizerischen

vergleichbaren und zumutbaren Ausbildungsgänge bestehen.

18. Er erlässt Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Studie-

renden und über die Disziplin.

19. Er entscheidet über die Wegweisung von Studierenden aus diszip-

linarischen Gründen.

20. Er legt die Studiengelder und die Gebühren fest.

21. Er entscheidet über Rekurse gegen Verfügungen nachgeordneter

Instanzen der Hochschule.

22. Er wählt die Rekurskommission.

23. Er regelt die Entschädigung der Rekurskommission und allfälliger

Schiedsgerichte.

24. Er erhebt Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche namens der

Hochschule.

25. Er erlässt die weiteren Vorschriften, die zum unmittelbaren Voll-

zug der Vereinbarung notwendig sind.

5. Delegation

von Aufgaben

Leitung der

Hochschule

1. Auftrag

2. Befugnisse

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