Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.418 CH-ZH

Art. 10 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (51 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10

1 Die Hochschule kann mit Nichtträgerkantonen und mit Verträge mit

dem Fürstentum Liechtenstein (nachfolgend Vertragskantone) über Nichtträgerkan-

die Zulassung von Studierenden zu einzelnen Ausbildungsgängen Ver-

träge abschliessen und Nichtträgerkantone in die Trägerschaft aufneh- Liechtenstein

men.

2 Beschlüsse über die Aufnahme in die Trägerschaft bedürfen der

Genehmigung der Trägerkantone. Die Regierungen bezeichnen die

für ihren Kanton zuständige Instanz.

tonen und mit

dem Fürstentum

und Aufnahme

von Nichtträger-

kantonen in die

Trägerschaft

← Art. 9 Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich Art. 11 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →