414.418
CH-ZH
Art. 10 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
Art. 10
1 Die Hochschule kann mit Nichtträgerkantonen und mit Verträge mit
dem Fürstentum Liechtenstein (nachfolgend Vertragskantone) über Nichtträgerkan-
die Zulassung von Studierenden zu einzelnen Ausbildungsgängen Ver-
träge abschliessen und Nichtträgerkantone in die Trägerschaft aufneh- Liechtenstein
men.
2 Beschlüsse über die Aufnahme in die Trägerschaft bedürfen der
Genehmigung der Trägerkantone. Die Regierungen bezeichnen die
für ihren Kanton zuständige Instanz.
tonen und mit
dem Fürstentum
und Aufnahme
von Nichtträger-
kantonen in die
Trägerschaft