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Art. 1 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich

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Art. 1

1 Die Kantone Zürich, Schwyz, Obwalden, Glarus, Zug, Solo-

thurn, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden,

St. Gallen, Graubünden, Aargau und Thurgau errichten und führen ge-

meinsam eine Hochschule für Heilpädagogik (Heilpädagogische Hoch-

schule HfH, nachfolgend Hochschule).

2 Das Fürstentum Liechtenstein kann der Vereinbarung mit den

gleichen Rechten und Pflichten wie die eines Trägerkantons beitreten.

Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich Art. 2 →

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