Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
Inhaltsübersicht (51)
Gesetzestext (51 Artikel)
1 Die Kantone Zürich, Schwyz, Obwalden, Glarus, Zug, Solo-
thurn, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden,
St. Gallen, Graubünden, Aargau und Thurgau errichten und führen ge-
meinsam eine Hochschule für Heilpädagogik (Heilpädagogische Hoch-
schule HfH, nachfolgend Hochschule).
2 Das Fürstentum Liechtenstein kann der Vereinbarung mit den
gleichen Rechten und Pflichten wie die eines Trägerkantons beitreten.
1 Die Hochschule ist eine öffentlichrechtliche Anstalt mit eige-
ner Rechtspersönlichkeit und mit dem Recht auf Selbstverwaltung.
2 Sitz der Hochschule ist Zürich.
1 Die Hochschule dient der Aus- und Weiterbildung von heil-
pädagogischen Lehrkräften und von pädagogisch-therapeutischem Fach-
personal.
2 Die Hochschule betreibt in ihrem Tätigkeitsgebiet anwendungs-
orientierte Forschungs- und Entwicklungsarbeit und erbringt für Dritte
Dienstleistungen.
3 Die Tätigkeit der Hochschule richtet sich, soweit erforderlich, nach
den Vorschriften des Bundes, interkantonaler Vereinbarungen und ge-
gebenenfalls der Trägerkantone über die Anerkennung der von der
Hochschule erteilten Ausweise und Diplome.
4 Die Hochschule nimmt auf die Bedürfnisse behinderter Studie-
render Rücksicht.
Die Freiheit von Lehre und Forschung ist im Rahmen der
Ausbildungsziele der Hochschule gewährleistet.
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1 Die Hochschule bildet im Rahmen von Aus- und Weiter- Studien-
bildung und unter Berücksichtigung der berufs-, fach- und funktions- richtungen
spezifischen Bedürfnisse in folgenden Bereichen aus
1. Bereich Heilpädagogische Lehrberufe;
2. Bereich Pädagogisch-therapeutische Berufe.
2 Die Hochschule kann in den genannten und in verwandten Berei-
chen zudem Ausbildungsgänge anbieten, die den Anforderungen eines
Hochschullehrganges nicht zu genügen brauchen.
3 Die Weiterbildung bezieht sich auf Probleme und Aufgaben der
allgemeinen und der speziellen Heilpädagogik.
1. Ausbildungs-
stufe und
-bereiche
Die Regierungen der Trägerkantone können durch überein- 2. Veränderun-
stimmende Beschlüsse weitere Studienbereiche einführen und beste- gen
hende aufheben.
1 Die Forschung an der Hochschule dient der anwendungs- Forschung und
orientierten Weiterentwicklung
Entwicklung
1. der Heilpädagogik und angrenzender Gebiete;
2. schwerpunktmässig der Studienbereiche, in denen die Hochschule
ausbildet.
2 Die Ergebnisse der Forschung fliessen in die Lehre ein.
Dienstleistungen zugunsten Dritter unterstützen die gegen- Dienst-
seitige Durchdringung von Lehre, Forschung und Praxis.
leistungen
Die Hochschule arbeitet mit Universitäten, mit anderen päda- Zusammen-
gogischen Hochschulen und mit weiteren Institutionen im Inland und arbeit mit
im Ausland zusammen, insbesondere auch mit der Fachhochschulregion, Institutionen
der sie zugeordnet ist. Sie kann zu diesem Zweck Verträge abschliessen.
andern
1 Die Hochschule kann mit Nichtträgerkantonen und mit Verträge mit
dem Fürstentum Liechtenstein (nachfolgend Vertragskantone) über Nichtträgerkan-
die Zulassung von Studierenden zu einzelnen Ausbildungsgängen Ver-
träge abschliessen und Nichtträgerkantone in die Trägerschaft aufneh- Liechtenstein
men.
2 Beschlüsse über die Aufnahme in die Trägerschaft bedürfen der
Genehmigung der Trägerkantone. Die Regierungen bezeichnen die
für ihren Kanton zuständige Instanz.
tonen und mit
dem Fürstentum
und Aufnahme
von Nichtträger-
kantonen in die
Trägerschaft
Die Hochschule unterliegt der Aufsicht der Trägerkantone. Aufsicht
1 Sofern sich mehr Kandidatinnen und Kandidaten um Zu- Zulassungs-
lassung zu einem Studiengang bewerben, als unter dem Aspekt einer beschränkungen
angemessenen Ausbildung zumutbarerweise Plätze zur Verfügung ste-
hen, kann jeweils für ein Jahr die Zulassung beschränkt werden.
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2 Kandidatinnen und Kandidaten aus den Trägerkantonen haben
im Fall von Platzmangel Vorrang vor den übrigen Bewerberinnen und
Bewerbern.
3 Kandidatinnen und Kandidaten aus Vertragskantonen werden den
Bewerberinnen und Bewerbern aus den Trägerkantonen gleichgestellt,
wenn für den Bereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet
worden sind, innerhalb der Schweiz keine anderen zumutbaren und
vergleichbaren Ausbildungsgänge bestehen.
4 Die Ausbildungsplätze werden unter den Trägerkantonen und
den Vertragskantonen so weit als möglich nach den Einwohnerzahlen
gemäss dem Stand am 1. Januar des vorangehenden Jahres verteilt.
Kantonen mit kleinen Einwohnerzahlen können vorweg feste Ausbil-
dungsplätze zugesichert werden.
5 Mögliche Kriterien im Fall von Zulassungsbeschränkungen sind
Alter, Dauer der Berufspraxis, Eignung.
II. Organisation
Organe
Organe der Hochschule sind
1. der Hochschulrat;
2. die Schulleitung;
3. die Rekurskommission.
Hochschulrat
1. Zusammen-
setzung
2. Wahl und
Abberufung
1 Im Hochschulrat sollen neben Bildung und Kultur nach
Möglichkeit auch andere Bereiche vertreten sein.
2 Im Hochschulrat hat jeder Trägerkanton Anspruch auf eine Ver-
treterin oder auf einen Vertreter. Der Kanton, der die Präsidentin oder
den Präsidenten stellt, hat Anrecht auf ein zweites Mitglied.
3 Mit beratender Stimme und mit dem Recht, Anträge zu stellen,
werden zu allen Sitzungen beigezogen
1. die Leitung der Hochschule;
2. eine Vertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
1 Die Regierungen bezeichnen die Vertreterinnen und Ver-
treter ihres Kantons auf eine gemeinsame Amtsperiode von jeweils
vier Jahren oder für deren Rest.
2 Die Regierungen können die Vertreterinnen und Vertreter ihres
Kantons jederzeit aus wichtigen Gründen abberufen.
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Der Hochschulrat konstituiert sich selbst.
3. Konstituie-
rung
1 Dem Hochschulrat obliegt die Führung der Hochschule in 4. Aufgaben
allen grundsätzlichen Fragen. Er erlässt ein Leitbild und umschreibt a. Grund-
periodisch den Leistungsauftrag.
2 Er ist für die Qualitätssicherung und für das Controlling verant-
wortlich.
sätzliche
Dem Hochschulrat obliegen im Einzelnen insbesondere fol- b. Im Einzelnen
gende Aufgaben
1. Er erlässt für sich ein Geschäftsreglement und regelt den Ausstand.
2. Er bestimmt den Schulort, insbesondere bei dezentralisierten Aus-
bildungsgängen.
3. Er stellt Antrag auf Einführung neuer und auf Aufhebung beste-
hender Studienbereiche.
4. Er bestimmt in der Aus- und Weiterbildung die Schwerpunkte.
5. Er legt die einzelnen Ausbildungsgänge fest und entscheidet im
Zweifelsfall über deren Durchführung.
6. Er entscheidet über die Durchführung von Ausbildungsgängen in
verwandten Bereichen.
7. Er schliesst Verträge mit Nichtträgerkantonen ab und nimmt diese
in die Trägerschaft auf. Vorbehalten bleibt § 12 Abs. 2.
8. Er schliesst Kooperationsverträge ab.
9. Er ordnet die Ausgestaltung der Schulleitung und setzt deren Be-
fugnisse fest.
10. Er ordnet das Anstellungsverhältnis, die Besoldung, das Diszipli-
narwesen, soweit es nicht durch diese Vereinbarung geregelt wird,
und die Versicherungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der Hochschule und regelt die Mitsprache.
11. Er entscheidet über die Anstellung der Mitglieder der Schulleitung
und der zum unbefristeten Einsatz vorgesehenen Mitglieder des
Lehrkörpers.
12. Er entscheidet über die Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mit-
arbeitern aus disziplinarischen und andern wichtigen Gründen. Er
bestimmt die Zuständigkeit für die Anordnung anderer disziplina-
rischer Massnahmen.
13. Er beschliesst zuhanden der Trägerkantone den jährlichen Vor-
anschlag, stellt die jährliche Rechnung fest und verabschiedet den
Jahresbericht. Er erlässt Richtlinien für die Aufstellung des Vor-
anschlages.
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14. Er beschliesst vorbehältlich der Genehmigung durch die Träger-
kantone allfällige Nachtragskredite.
15. Er entscheidet über den Abschluss und die Kündigung von Miet-
verträgen von grösserer Tragweite.
16. Er erlässt Vorschriften über die Aufnahme in die Hochschule, über
die Promotion, über Prüfungen und über Abschlusszeugnisse und
-diplome.
17. Er entscheidet über Zulassungsbeschränkungen, bestimmt die für
die Zulassung massgeblichen Kriterien und deren Gewichtung und
bezeichnet die Bereiche, in denen keine weiteren schweizerischen
vergleichbaren und zumutbaren Ausbildungsgänge bestehen.
18. Er erlässt Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Studie-
renden und über die Disziplin.
19. Er entscheidet über die Wegweisung von Studierenden aus diszip-
linarischen Gründen.
20. Er legt die Studiengelder und die Gebühren fest.
21. Er entscheidet über Rekurse gegen Verfügungen nachgeordneter
Instanzen der Hochschule.
22. Er wählt die Rekurskommission.
23. Er regelt die Entschädigung der Rekurskommission und allfälliger
Schiedsgerichte.
24. Er erhebt Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche namens der
Hochschule.
25. Er erlässt die weiteren Vorschriften, die zum unmittelbaren Voll-
zug der Vereinbarung notwendig sind.
5. Delegation
von Aufgaben
Leitung der
Hochschule
1. Auftrag
2. Befugnisse
Der Hochschulrat kann nach Bedarf aus seiner Mitte stän-
dige oder befristete Ausschüsse einsetzen und ihnen wie auch seiner
Präsidentin oder seinem Präsidenten selbstständig zu erledigende Auf-
gaben zuweisen. Die Befugnisse nach § 18 können nicht delegiert wer-
den.
1 Der Leitung der Hochschule obliegt die Führung der Ins-
titution, soweit sie nicht durch diese Vereinbarung dem Hochschulrat
vorbehalten ist. Die Schulleitung ist für diese Aufgabe dem Hochschul-
rat verantwortlich.
2 Die Schulleitung hat für die Erfüllung des Leistungsauftrages und
für die zweckmässige Verwendung der bewilligten Kredite zu sorgen.
Der Schulleitung und den ihr nachgeordneten Instanzen
stehen alle Befugnisse zu, die dem Hochschulrat weder ausdrücklich
zugewiesen noch nach dem Sachzusammenhang zuzuordnen sind.
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1 Die Rekurskommission umfasst drei Mitglieder, die jeweils Rekurs-
auf eine gemeinsame Amtsdauer von vier Jahren oder für deren Rest kommission
gewählt werden.
1. Zusammen-
setzung und
2 Die Mitglieder dürfen nicht in anderer Weise für die Hochschule Konstituierung
tätig sein.
3 Die Rekurskommission konstituiert sich selbst.
Die Rekurskommission behandelt Beschwerden gegen Ver- 2. Zuständigkeit
fügungen und Entscheide des Hochschulrates.
Beschwerdebefugnis und Verfahren richten sich nach den 3. Verfahren
einschlägigen Vorschriften des Sitzkantons.
III. Angehörige der Hochschule
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschule wer- Mitarbeiterin-
den öffentlichrechtlich angestellt. In besonderen Fällen ist eine privat-
rechtliche Anstellung möglich.
nen und
Mitarbeiter
1. Anstellung
Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Hochschule ist 2. Mitsprache
eine angemessene Mitsprache zugesichert, insbesondere durch eine
Vertretung im Hochschulrat.
1 Die Rechte und Pflichten der Studierenden richten sich Studierende
nach den einschlägigen Reglementen.
2 Den Studierenden wird eine angemessene Mitwirkung eingeräumt.
IV. Finanzen
Der Voranschlag ist zusammen mit dem Kostenverteiler Voranschlag
rechtzeitig den Trägerkantonen zur Beschlussfassung zuzuleiten.
1 Überschüsse und Defizite dürfen bis höchstens 10% des Übertragung
durchschnittlichen Voranschlages der letzten drei Jahre auf die nächste von Budget-
Rechnung übertragen werden.
mitteln und
2 Die Anrechnung auf die Trägerkantone richtet sich nach dem
Jahr, in dem der Überschuss erzielt wurde oder das Defizit entstand.
Defiziten
1 Nachtragskredite dienen der Deckung notwendiger, nicht Nachtrags-
voraussehbarer und nicht aufschiebbarer Aufwendungen, die nicht an- kredite
ders bestritten werden können.
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2 Die Genehmigung durch die Trägerkantone ist so rasch als mög-
lich einzuholen.
3 Nachtragskredite werden den Trägerkantonen nach den Regeln
über die Aufteilung der Aufwendungen belastet.
Die Jahresrechnung ist den Trägerkantonen zur Genehmi-
gung einzureichen.
1 Die Finanzkontrolle wird nach den Vorschriften des Sitz-
kantons tätig.
2 Kontrollen der übrigen Trägerkantone bleiben vorbehalten.
Die Aufwendungen der Hochschule werden insbesondere
bestritten
1. durch die jährlichen Beiträge der Trägerkantone, die leistungs-
bezogen, aufgrund des Voranschlages, in der Regel pauschalisiert,
nach der Anzahl der Studierenden und unter Berücksichtigung all-
fälliger Bundesbeiträge erbracht werden;
2. durch einen angemessenen Standortbeitrag des Kantons Zürich als
Sitzkanton;
3. durch die Leistungen von Vertragskantonen, die die Aufwendun-
gen decken müssen;
4. durch Studiengelder und Gebühren;
5. durch die Abgeltung von Leistungen zugunsten Dritter und durch
weitere Eigenleistungen.
1 Es werden Studiengelder, Einschreibe- und Prüfungsgebüh-
ren erhoben. Sie sind unter Berücksichtigung der an vergleichbaren
schweizerischen Hochschulen geltenden Ansätze festzulegen.
2 Für spezielle Kurse, Veranstaltungen und Leistungen können be-
sondere Gebühren erhoben werden.
3 Studierende, die nicht einem Trägerkanton angehören oder ihm
zugerechnet werden, haben grundsätzlich ein kostendeckendes Stu-
diengeld zu bezahlen, soweit dieses nicht aufgrund einer Vereinbarung
mit der Hochschule von ihrem Kanton übernommen oder aufgrund
internationaler Abkommen abgegolten wird.
4 Für Nachdiplomstudien und -kurse sind in der Regel kosten-
deckende Studiengelder zu erheben.
Dienstleistungen zugunsten Dritter sind in der Regel kos-
tendeckend in Rechnung zu stellen.
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1 Die Leistungen der einzelnen Trägerkantone werden nach Berechnung
Abzug aller übrigen Einnahmen der Hochschule nach folgenden Kri- der Leistungen
terien berechnet
1. Zahl der den einzelnen Kantonen zugerechneten Studierenden;
2. Zahl der Studierenden in den einzelnen Studiengängen;
3. Kosten der einzelnen Studiengänge.
Die Gesamtkosten werden wie folgt verteilt
1. zu einem Drittel nach der Gesamtzahl der Studierenden;
2. zu zwei Dritteln nach der Zahl der Studierenden in den einzelnen
Studiengängen und deren Kosten.
2 Die Beitragsquoten werden jeweils für drei Jahre fix bestimmt.
Massgebend sind die Zahlen der fünf unmittelbar vorangehenden Stu-
dienjahre.
der einzelnen
Trägerkantone
Für allfällige Bauten und für die Aufteilung der entsprechen- Bauten
den Aufwendungen bleiben besondere Vereinbarungen zwischen den
Trägerkantonen vorbehalten.
Die Trägerkantone überweisen ihre Beiträge gemäss Vor-
anschlag in vierteljährlichen Raten jeweils zu Beginn eines Quartals.
Überweisung
der Betriebs-
beiträge
V. Haftung und Verantwortlichkeit
1 Die Hochschule haftet für den Schaden, den eine Mitar- Haftung
beiterin oder ein Mitarbeiter in Ausübung ihrer oder seiner amtlichen 1. Der Hoch-
Tätigkeit, widerrechtlich, ob mit oder ohne Verschulden, Dritten zufügt. schule
2 Die oder der Geschädigte kann die Mitarbeiterin oder den Mit-
arbeiter nicht unmittelbar belangen.
terin oder des
1 Der Hochschule, die aufgrund dieser Vereinbarung oder 2. Der Mitarbei-
nach anderen Vorschriften Ersatz geleistet hat, steht der Rückgriff auf
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu, die den Schaden vorsätzlich
oder grob fahrlässig verursacht haben.
2 Gegenüber obligationenrechtlich angestellten oder beauftragten
Personen richtet sich der Rückgriff nach Privatrecht.
Mitarbeiters
1 Ansprüche gegenüber Mitgliedern des Hochschulrates gel- 3. Übrige
tend zu machen, bleibt den einzelnen Trägerkantonen vorbehalten. Vorschriften
Zuständig zum Entscheid sind die Gerichte des Sitzkantons.
2 Im Übrigen gelten für die Haftung die Vorschriften des Sitz-
kantons.
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Disziplinar-
massnahmen
1. Grundsatz
2. Die einzelnen
Disziplinar-
massnahmen
3. Verfahren,
Entscheid,
Verjährung
Schiedsgericht
Kündigung
1 Gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vorsätzlich
oder fahrlässig ihre Dienstpflichten verletzen, werden disziplinarische
Massnahmen ergriffen.
2 Auf Personen, die obligationenrechtlich angestellt sind, können
nur die Vorschriften des Privatrechts angewendet werden.
Disziplinarmassnahmen sind
1. Verweis;
2. Geldleistung bis Fr. 5000;
3. vorübergehende Einstellung in der Funktion mit oder ohne Entzug
der Besoldung;
4. Versetzung ins provisorische Anstellungsverhältnis;
5. disziplinarische Entlassung.
Für das Verfahren, für den Entscheid und für die Verjährung
gelten die einschlägigen Bestimmungen der Hochschule.
VI. Anstände zwischen Trägerkantonen und zwischen Trägerkantonen
und Hochschule
1 Entstehen aus dieser Vereinbarung Anstände zwischen
den Trägerkantonen oder zwischen Trägerkantonen und Hochschule,
so werden sie nötigenfalls durch ein Schiedsgericht geregelt.
2 Jede Streitpartei bestimmt ein Mitglied. Die Parteien bezeichnen
in gegenseitigem Einvernehmen ein bis zwei weitere Mitglieder, sodass
sich in jedem Fall eine ungerade Gesamtzahl ergibt.
3 Das Schiedsgericht konstituiert sich selbst. Können sich die Mit-
glieder bei der Bezeichnung der Obmännin oder des Obmannes nicht
einigen, so bezeichnet ihn die Präsidentin oder der Präsident des Ver-
waltungsgerichtes des Sitzkantons.
4 Im Übrigen ist das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit
vom 27. März 1969 massgebend.
VII. Kündigung
Die Trägerkantone können ihre Mitgliedschaft unter Be-
achtung einer dreijährigen Mitteilungsfrist auf das Ende eines Studien-
jahres kündigen.
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VIII. Schlussbestimmungen
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Die auf Geldzahlung oder auf Sicherheitsleistung gerichte- Vollstreckung
ten rechtskräftigen Verfügungen oder Entscheide der Hochschule ste- von Beschlüssen
hen hinsichtlich der Rechtsöffnung vollstreckbaren gerichtlichen Urtei- und
len gleich. Entscheiden
Der Hochschulrat trifft die für einen reibungslosen Über- Übergangs-
gang zweckmässigen Anordnungen. Er ist befugt, zu diesem Zweck regelung
nötigenfalls von einzelnen Bestimmungen dieser Vereinbarung vorüber-
gehend abzuweichen. Insbesondere ist er bei der Festsetzung des Ver-
teilungsschlüssels unter den Trägerkantonen für die erste dreijährige
Beitragsperiode nicht an die Vorschriften dieser Vereinbarung gebun-
den.
Die Interkantonale Vereinbarung über das Heilpädagogische Aufhebung
Seminar Zürich vom 19. März 1984 wird aufgehoben.
geltenden
Rechts
1 Vorschriften, die gestützt auf die Interkantonale Verein- Weiterbestand
barung über das Heilpädagogische Seminar Zürich vom 19. März 1984 geltenden
erlassen worden sind, gelten weiter, sofern sie der vorliegenden Ver-
einbarung nicht widersprechen. Andernfalls sind sie innerhalb eines
Jahres nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung anzupassen. Erfolgt
dies nicht, so treten sie nach Ablauf des Jahres ausser Kraft.
2 Studierende, die nach den Vorschriften des Heilpädagogischen
Seminars Zürich ihre Ausbildung begonnen haben, können diese in al-
len Fällen innerhalb einer angemessenen Frist nach bisherigem Recht
abschliessen.
Diese Vereinbarung tritt nach Annahme durch die zuständi- Inkrafttreten
gen Instanzen der Trägerkantone und nach Wahl des Hochschulrates
auf einen von diesem festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft³.
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