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414.418 CH-ZH

Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich

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Inhaltsübersicht (51)

Gesetzestext (51 Artikel)

1 Die Kantone Zürich, Schwyz, Obwalden, Glarus, Zug, Solo-

thurn, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden,

St. Gallen, Graubünden, Aargau und Thurgau errichten und führen ge-

meinsam eine Hochschule für Heilpädagogik (Heilpädagogische Hoch-

schule HfH, nachfolgend Hochschule).

2 Das Fürstentum Liechtenstein kann der Vereinbarung mit den

gleichen Rechten und Pflichten wie die eines Trägerkantons beitreten.

1 Die Hochschule ist eine öffentlichrechtliche Anstalt mit eige-

ner Rechtspersönlichkeit und mit dem Recht auf Selbstverwaltung.

2 Sitz der Hochschule ist Zürich.

1 Die Hochschule dient der Aus- und Weiterbildung von heil-

pädagogischen Lehrkräften und von pädagogisch-therapeutischem Fach-

personal.

2 Die Hochschule betreibt in ihrem Tätigkeitsgebiet anwendungs-

orientierte Forschungs- und Entwicklungsarbeit und erbringt für Dritte

Dienstleistungen.

3 Die Tätigkeit der Hochschule richtet sich, soweit erforderlich, nach

den Vorschriften des Bundes, interkantonaler Vereinbarungen und ge-

gebenenfalls der Trägerkantone über die Anerkennung der von der

Hochschule erteilten Ausweise und Diplome.

4 Die Hochschule nimmt auf die Bedürfnisse behinderter Studie-

render Rücksicht.

Die Freiheit von Lehre und Forschung ist im Rahmen der

Ausbildungsziele der Hochschule gewährleistet.

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Interk. Vereinbarung, Hochschule für Pädagogik Zürich

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1 Die Hochschule bildet im Rahmen von Aus- und Weiter- Studien-

bildung und unter Berücksichtigung der berufs-, fach- und funktions- richtungen

spezifischen Bedürfnisse in folgenden Bereichen aus

1. Bereich Heilpädagogische Lehrberufe;

2. Bereich Pädagogisch-therapeutische Berufe.

2 Die Hochschule kann in den genannten und in verwandten Berei-

chen zudem Ausbildungsgänge anbieten, die den Anforderungen eines

Hochschullehrganges nicht zu genügen brauchen.

3 Die Weiterbildung bezieht sich auf Probleme und Aufgaben der

allgemeinen und der speziellen Heilpädagogik.

1. Ausbildungs-

stufe und

-bereiche

Die Regierungen der Trägerkantone können durch überein- 2. Veränderun-

stimmende Beschlüsse weitere Studienbereiche einführen und beste- gen

hende aufheben.

1 Die Forschung an der Hochschule dient der anwendungs- Forschung und

orientierten Weiterentwicklung

Entwicklung

1. der Heilpädagogik und angrenzender Gebiete;

2. schwerpunktmässig der Studienbereiche, in denen die Hochschule

ausbildet.

2 Die Ergebnisse der Forschung fliessen in die Lehre ein.

Dienstleistungen zugunsten Dritter unterstützen die gegen- Dienst-

seitige Durchdringung von Lehre, Forschung und Praxis.

leistungen

Die Hochschule arbeitet mit Universitäten, mit anderen päda- Zusammen-

gogischen Hochschulen und mit weiteren Institutionen im Inland und arbeit mit

im Ausland zusammen, insbesondere auch mit der Fachhochschulregion, Institutionen

der sie zugeordnet ist. Sie kann zu diesem Zweck Verträge abschliessen.

andern

1 Die Hochschule kann mit Nichtträgerkantonen und mit Verträge mit

dem Fürstentum Liechtenstein (nachfolgend Vertragskantone) über Nichtträgerkan-

die Zulassung von Studierenden zu einzelnen Ausbildungsgängen Ver-

träge abschliessen und Nichtträgerkantone in die Trägerschaft aufneh- Liechtenstein

men.

2 Beschlüsse über die Aufnahme in die Trägerschaft bedürfen der

Genehmigung der Trägerkantone. Die Regierungen bezeichnen die

für ihren Kanton zuständige Instanz.

tonen und mit

dem Fürstentum

und Aufnahme

von Nichtträger-

kantonen in die

Trägerschaft

1 Sofern sich mehr Kandidatinnen und Kandidaten um Zu- Zulassungs-

lassung zu einem Studiengang bewerben, als unter dem Aspekt einer beschränkungen

angemessenen Ausbildung zumutbarerweise Plätze zur Verfügung ste-

hen, kann jeweils für ein Jahr die Zulassung beschränkt werden.

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2 Kandidatinnen und Kandidaten aus den Trägerkantonen haben

im Fall von Platzmangel Vorrang vor den übrigen Bewerberinnen und

Bewerbern.

3 Kandidatinnen und Kandidaten aus Vertragskantonen werden den

Bewerberinnen und Bewerbern aus den Trägerkantonen gleichgestellt,

wenn für den Bereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet

worden sind, innerhalb der Schweiz keine anderen zumutbaren und

vergleichbaren Ausbildungsgänge bestehen.

4 Die Ausbildungsplätze werden unter den Trägerkantonen und

den Vertragskantonen so weit als möglich nach den Einwohnerzahlen

gemäss dem Stand am 1. Januar des vorangehenden Jahres verteilt.

Kantonen mit kleinen Einwohnerzahlen können vorweg feste Ausbil-

dungsplätze zugesichert werden.

5 Mögliche Kriterien im Fall von Zulassungsbeschränkungen sind

Alter, Dauer der Berufspraxis, Eignung.

II. Organisation

Organe

Organe der Hochschule sind

1. der Hochschulrat;

2. die Schulleitung;

3. die Rekurskommission.

Hochschulrat

1. Zusammen-

setzung

2. Wahl und

Abberufung

1 Im Hochschulrat sollen neben Bildung und Kultur nach

Möglichkeit auch andere Bereiche vertreten sein.

2 Im Hochschulrat hat jeder Trägerkanton Anspruch auf eine Ver-

treterin oder auf einen Vertreter. Der Kanton, der die Präsidentin oder

den Präsidenten stellt, hat Anrecht auf ein zweites Mitglied.

3 Mit beratender Stimme und mit dem Recht, Anträge zu stellen,

werden zu allen Sitzungen beigezogen

1. die Leitung der Hochschule;

2. eine Vertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

1 Die Regierungen bezeichnen die Vertreterinnen und Ver-

treter ihres Kantons auf eine gemeinsame Amtsperiode von jeweils

vier Jahren oder für deren Rest.

2 Die Regierungen können die Vertreterinnen und Vertreter ihres

Kantons jederzeit aus wichtigen Gründen abberufen.

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1 Dem Hochschulrat obliegt die Führung der Hochschule in 4. Aufgaben

allen grundsätzlichen Fragen. Er erlässt ein Leitbild und umschreibt a. Grund-

periodisch den Leistungsauftrag.

2 Er ist für die Qualitätssicherung und für das Controlling verant-

wortlich.

sätzliche

Dem Hochschulrat obliegen im Einzelnen insbesondere fol- b. Im Einzelnen

gende Aufgaben

1. Er erlässt für sich ein Geschäftsreglement und regelt den Ausstand.

2. Er bestimmt den Schulort, insbesondere bei dezentralisierten Aus-

bildungsgängen.

3. Er stellt Antrag auf Einführung neuer und auf Aufhebung beste-

hender Studienbereiche.

4. Er bestimmt in der Aus- und Weiterbildung die Schwerpunkte.

5. Er legt die einzelnen Ausbildungsgänge fest und entscheidet im

Zweifelsfall über deren Durchführung.

6. Er entscheidet über die Durchführung von Ausbildungsgängen in

verwandten Bereichen.

7. Er schliesst Verträge mit Nichtträgerkantonen ab und nimmt diese

in die Trägerschaft auf. Vorbehalten bleibt § 12 Abs. 2.

8. Er schliesst Kooperationsverträge ab.

9. Er ordnet die Ausgestaltung der Schulleitung und setzt deren Be-

fugnisse fest.

10. Er ordnet das Anstellungsverhältnis, die Besoldung, das Diszipli-

narwesen, soweit es nicht durch diese Vereinbarung geregelt wird,

und die Versicherungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

der Hochschule und regelt die Mitsprache.

11. Er entscheidet über die Anstellung der Mitglieder der Schulleitung

und der zum unbefristeten Einsatz vorgesehenen Mitglieder des

Lehrkörpers.

12. Er entscheidet über die Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mit-

arbeitern aus disziplinarischen und andern wichtigen Gründen. Er

bestimmt die Zuständigkeit für die Anordnung anderer disziplina-

rischer Massnahmen.

13. Er beschliesst zuhanden der Trägerkantone den jährlichen Vor-

anschlag, stellt die jährliche Rechnung fest und verabschiedet den

Jahresbericht. Er erlässt Richtlinien für die Aufstellung des Vor-

anschlages.

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14. Er beschliesst vorbehältlich der Genehmigung durch die Träger-

kantone allfällige Nachtragskredite.

15. Er entscheidet über den Abschluss und die Kündigung von Miet-

verträgen von grösserer Tragweite.

16. Er erlässt Vorschriften über die Aufnahme in die Hochschule, über

die Promotion, über Prüfungen und über Abschlusszeugnisse und

-diplome.

17. Er entscheidet über Zulassungsbeschränkungen, bestimmt die für

die Zulassung massgeblichen Kriterien und deren Gewichtung und

bezeichnet die Bereiche, in denen keine weiteren schweizerischen

vergleichbaren und zumutbaren Ausbildungsgänge bestehen.

18. Er erlässt Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Studie-

renden und über die Disziplin.

19. Er entscheidet über die Wegweisung von Studierenden aus diszip-

linarischen Gründen.

20. Er legt die Studiengelder und die Gebühren fest.

21. Er entscheidet über Rekurse gegen Verfügungen nachgeordneter

Instanzen der Hochschule.

22. Er wählt die Rekurskommission.

23. Er regelt die Entschädigung der Rekurskommission und allfälliger

Schiedsgerichte.

24. Er erhebt Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche namens der

Hochschule.

25. Er erlässt die weiteren Vorschriften, die zum unmittelbaren Voll-

zug der Vereinbarung notwendig sind.

5. Delegation

von Aufgaben

Leitung der

Hochschule

1. Auftrag

2. Befugnisse

Der Hochschulrat kann nach Bedarf aus seiner Mitte stän-

dige oder befristete Ausschüsse einsetzen und ihnen wie auch seiner

Präsidentin oder seinem Präsidenten selbstständig zu erledigende Auf-

gaben zuweisen. Die Befugnisse nach § 18 können nicht delegiert wer-

den.

1 Der Leitung der Hochschule obliegt die Führung der Ins-

titution, soweit sie nicht durch diese Vereinbarung dem Hochschulrat

vorbehalten ist. Die Schulleitung ist für diese Aufgabe dem Hochschul-

rat verantwortlich.

2 Die Schulleitung hat für die Erfüllung des Leistungsauftrages und

für die zweckmässige Verwendung der bewilligten Kredite zu sorgen.

Der Schulleitung und den ihr nachgeordneten Instanzen

stehen alle Befugnisse zu, die dem Hochschulrat weder ausdrücklich

zugewiesen noch nach dem Sachzusammenhang zuzuordnen sind.

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1 Die Rekurskommission umfasst drei Mitglieder, die jeweils Rekurs-

auf eine gemeinsame Amtsdauer von vier Jahren oder für deren Rest kommission

gewählt werden.

1. Zusammen-

setzung und

2 Die Mitglieder dürfen nicht in anderer Weise für die Hochschule Konstituierung

tätig sein.

3 Die Rekurskommission konstituiert sich selbst.

Die Rekurskommission behandelt Beschwerden gegen Ver- 2. Zuständigkeit

fügungen und Entscheide des Hochschulrates.

Beschwerdebefugnis und Verfahren richten sich nach den 3. Verfahren

einschlägigen Vorschriften des Sitzkantons.

III. Angehörige der Hochschule

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschule wer- Mitarbeiterin-

den öffentlichrechtlich angestellt. In besonderen Fällen ist eine privat-

rechtliche Anstellung möglich.

nen und

Mitarbeiter

1. Anstellung

Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Hochschule ist 2. Mitsprache

eine angemessene Mitsprache zugesichert, insbesondere durch eine

Vertretung im Hochschulrat.

1 Die Rechte und Pflichten der Studierenden richten sich Studierende

nach den einschlägigen Reglementen.

2 Den Studierenden wird eine angemessene Mitwirkung eingeräumt.

IV. Finanzen

Der Voranschlag ist zusammen mit dem Kostenverteiler Voranschlag

rechtzeitig den Trägerkantonen zur Beschlussfassung zuzuleiten.

1 Überschüsse und Defizite dürfen bis höchstens 10% des Übertragung

durchschnittlichen Voranschlages der letzten drei Jahre auf die nächste von Budget-

Rechnung übertragen werden.

mitteln und

2 Die Anrechnung auf die Trägerkantone richtet sich nach dem

Jahr, in dem der Überschuss erzielt wurde oder das Defizit entstand.

Defiziten

1 Nachtragskredite dienen der Deckung notwendiger, nicht Nachtrags-

voraussehbarer und nicht aufschiebbarer Aufwendungen, die nicht an- kredite

ders bestritten werden können.

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2 Die Genehmigung durch die Trägerkantone ist so rasch als mög-

lich einzuholen.

3 Nachtragskredite werden den Trägerkantonen nach den Regeln

über die Aufteilung der Aufwendungen belastet.

1 Die Finanzkontrolle wird nach den Vorschriften des Sitz-

kantons tätig.

2 Kontrollen der übrigen Trägerkantone bleiben vorbehalten.

Die Aufwendungen der Hochschule werden insbesondere

bestritten

1. durch die jährlichen Beiträge der Trägerkantone, die leistungs-

bezogen, aufgrund des Voranschlages, in der Regel pauschalisiert,

nach der Anzahl der Studierenden und unter Berücksichtigung all-

fälliger Bundesbeiträge erbracht werden;

2. durch einen angemessenen Standortbeitrag des Kantons Zürich als

Sitzkanton;

3. durch die Leistungen von Vertragskantonen, die die Aufwendun-

gen decken müssen;

4. durch Studiengelder und Gebühren;

5. durch die Abgeltung von Leistungen zugunsten Dritter und durch

weitere Eigenleistungen.

1 Es werden Studiengelder, Einschreibe- und Prüfungsgebüh-

ren erhoben. Sie sind unter Berücksichtigung der an vergleichbaren

schweizerischen Hochschulen geltenden Ansätze festzulegen.

2 Für spezielle Kurse, Veranstaltungen und Leistungen können be-

sondere Gebühren erhoben werden.

3 Studierende, die nicht einem Trägerkanton angehören oder ihm

zugerechnet werden, haben grundsätzlich ein kostendeckendes Stu-

diengeld zu bezahlen, soweit dieses nicht aufgrund einer Vereinbarung

mit der Hochschule von ihrem Kanton übernommen oder aufgrund

internationaler Abkommen abgegolten wird.

4 Für Nachdiplomstudien und -kurse sind in der Regel kosten-

deckende Studiengelder zu erheben.

Dienstleistungen zugunsten Dritter sind in der Regel kos-

tendeckend in Rechnung zu stellen.

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1 Die Leistungen der einzelnen Trägerkantone werden nach Berechnung

Abzug aller übrigen Einnahmen der Hochschule nach folgenden Kri- der Leistungen

terien berechnet

1. Zahl der den einzelnen Kantonen zugerechneten Studierenden;

2. Zahl der Studierenden in den einzelnen Studiengängen;

3. Kosten der einzelnen Studiengänge.

Die Gesamtkosten werden wie folgt verteilt

1. zu einem Drittel nach der Gesamtzahl der Studierenden;

2. zu zwei Dritteln nach der Zahl der Studierenden in den einzelnen

Studiengängen und deren Kosten.

2 Die Beitragsquoten werden jeweils für drei Jahre fix bestimmt.

Massgebend sind die Zahlen der fünf unmittelbar vorangehenden Stu-

dienjahre.

der einzelnen

Trägerkantone

Für allfällige Bauten und für die Aufteilung der entsprechen- Bauten

den Aufwendungen bleiben besondere Vereinbarungen zwischen den

Trägerkantonen vorbehalten.

Die Trägerkantone überweisen ihre Beiträge gemäss Vor-

anschlag in vierteljährlichen Raten jeweils zu Beginn eines Quartals.

Überweisung

der Betriebs-

beiträge

V. Haftung und Verantwortlichkeit

1 Die Hochschule haftet für den Schaden, den eine Mitar- Haftung

beiterin oder ein Mitarbeiter in Ausübung ihrer oder seiner amtlichen 1. Der Hoch-

Tätigkeit, widerrechtlich, ob mit oder ohne Verschulden, Dritten zufügt. schule

2 Die oder der Geschädigte kann die Mitarbeiterin oder den Mit-

arbeiter nicht unmittelbar belangen.

terin oder des

1 Der Hochschule, die aufgrund dieser Vereinbarung oder 2. Der Mitarbei-

nach anderen Vorschriften Ersatz geleistet hat, steht der Rückgriff auf

die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu, die den Schaden vorsätzlich

oder grob fahrlässig verursacht haben.

2 Gegenüber obligationenrechtlich angestellten oder beauftragten

Personen richtet sich der Rückgriff nach Privatrecht.

Mitarbeiters

1 Ansprüche gegenüber Mitgliedern des Hochschulrates gel- 3. Übrige

tend zu machen, bleibt den einzelnen Trägerkantonen vorbehalten. Vorschriften

Zuständig zum Entscheid sind die Gerichte des Sitzkantons.

2 Im Übrigen gelten für die Haftung die Vorschriften des Sitz-

kantons.

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Disziplinar-

massnahmen

1. Grundsatz

2. Die einzelnen

Disziplinar-

massnahmen

3. Verfahren,

Entscheid,

Verjährung

Schiedsgericht

Kündigung

1 Gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vorsätzlich

oder fahrlässig ihre Dienstpflichten verletzen, werden disziplinarische

Massnahmen ergriffen.

2 Auf Personen, die obligationenrechtlich angestellt sind, können

nur die Vorschriften des Privatrechts angewendet werden.

Disziplinarmassnahmen sind

1. Verweis;

2. Geldleistung bis Fr. 5000;

3. vorübergehende Einstellung in der Funktion mit oder ohne Entzug

der Besoldung;

4. Versetzung ins provisorische Anstellungsverhältnis;

5. disziplinarische Entlassung.

Für das Verfahren, für den Entscheid und für die Verjährung

gelten die einschlägigen Bestimmungen der Hochschule.

VI. Anstände zwischen Trägerkantonen und zwischen Trägerkantonen

und Hochschule

1 Entstehen aus dieser Vereinbarung Anstände zwischen

den Trägerkantonen oder zwischen Trägerkantonen und Hochschule,

so werden sie nötigenfalls durch ein Schiedsgericht geregelt.

2 Jede Streitpartei bestimmt ein Mitglied. Die Parteien bezeichnen

in gegenseitigem Einvernehmen ein bis zwei weitere Mitglieder, sodass

sich in jedem Fall eine ungerade Gesamtzahl ergibt.

3 Das Schiedsgericht konstituiert sich selbst. Können sich die Mit-

glieder bei der Bezeichnung der Obmännin oder des Obmannes nicht

einigen, so bezeichnet ihn die Präsidentin oder der Präsident des Ver-

waltungsgerichtes des Sitzkantons.

4 Im Übrigen ist das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit

vom 27. März 1969 massgebend.

VII. Kündigung

Die Trägerkantone können ihre Mitgliedschaft unter Be-

achtung einer dreijährigen Mitteilungsfrist auf das Ende eines Studien-

jahres kündigen.

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VIII. Schlussbestimmungen

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Die auf Geldzahlung oder auf Sicherheitsleistung gerichte- Vollstreckung

ten rechtskräftigen Verfügungen oder Entscheide der Hochschule ste- von Beschlüssen

hen hinsichtlich der Rechtsöffnung vollstreckbaren gerichtlichen Urtei- und

len gleich. Entscheiden

Der Hochschulrat trifft die für einen reibungslosen Über- Übergangs-

gang zweckmässigen Anordnungen. Er ist befugt, zu diesem Zweck regelung

nötigenfalls von einzelnen Bestimmungen dieser Vereinbarung vorüber-

gehend abzuweichen. Insbesondere ist er bei der Festsetzung des Ver-

teilungsschlüssels unter den Trägerkantonen für die erste dreijährige

Beitragsperiode nicht an die Vorschriften dieser Vereinbarung gebun-

den.

Die Interkantonale Vereinbarung über das Heilpädagogische Aufhebung

Seminar Zürich vom 19. März 1984 wird aufgehoben.

geltenden

Rechts

1 Vorschriften, die gestützt auf die Interkantonale Verein- Weiterbestand

barung über das Heilpädagogische Seminar Zürich vom 19. März 1984 geltenden

erlassen worden sind, gelten weiter, sofern sie der vorliegenden Ver-

einbarung nicht widersprechen. Andernfalls sind sie innerhalb eines

Jahres nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung anzupassen. Erfolgt

dies nicht, so treten sie nach Ablauf des Jahres ausser Kraft.

2 Studierende, die nach den Vorschriften des Heilpädagogischen

Seminars Zürich ihre Ausbildung begonnen haben, können diese in al-

len Fällen innerhalb einer angemessenen Frist nach bisherigem Recht

abschliessen.

Diese Vereinbarung tritt nach Annahme durch die zuständi- Inkrafttreten

gen Instanzen der Trägerkantone und nach Wahl des Hochschulrates

auf einen von diesem festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft³.

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