Reglement der Pädagogischen Hochschule Zürich zum kantonalen Stufenumstieg Sekundarstufe I (PHZH)
Inhaltsübersicht (11)
Gesetzestext (11 Artikel)
Dieses Reglement regelt den Studiengang zum Erwerb eines Zweck
kantonalen Zertifikats für die Sekundarstufe I für Primarlehrpersonen
mit mehrjähriger Unterrichtserfahrung.
Soweit dieses Reglement keine abweichenden Bestimmungen Verhältnis zu
enthält, gelten die für den Regelstudiengang Sekundarstufe I anwend-
baren Vorschriften sowie das Reglement zum Erwerb eines zusätz-
lichen Stufendiploms an der Pädagogischen Hochschule Zürich.
den Vorschrif-
ten für den
Regelstudien-
gang
B. Studium
Zum Studium zugelassen werden Bewerberinnen und Bewer- Zulassung
ber, die
a. über ein altrechtliches Diplom als Primarlehrerin oder Primarleh-
rer verfügen,
b. während mindestens sechs Jahren an der Volksschule unterrichte-
ten und
c. einen qualifizierten Nachweis erfolgreicher Unterrichtstätigkeit
vorweisen können.
¹ Die Studiengebühr richtet sich nach der Verordnung über Studiengebühr
die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule³.
² Für Bewerberinnen und Bewerber mit Wohnsitz ausserhalb des
Kantons legt die Hochschulleitung eine kostendeckende Studiengebühr
fest.
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Kantonaler Stufenumstieg Sekundarstufe I (PHZH)
Studienaufbau
1 Der Studiengang umfasst 42 Kreditpunkte. Das Studium
kann berufsbegleitend zu einer Lehrtätigkeit, vorzugsweise auf Sekun-
darstufe I, absolviert werden.
2 Die Absolvierung der berufsintegrierten Module setzt eine gleich-
zeitige Unterrichtstätigkeit im entsprechenden Fach auf der Sekundar-
stufe I voraus.
3 Die Ausbildung findet sowohl im Rahmen von einzelnen Ver-
anstaltungen als auch in Blockwochen statt, wobei beide Unterrichts-
formate innerhalb von fixen Zeitfenstern angelegt sind.
Fächer
1 Der Studiengang setzt sich aus folgenden Fächern zusam-
men
a. Deutsch,
b. Mathematik,
c. Geschichte,
d. Geografie,
e. Bildnerisches Gestalten.
2 In begründeten Ausnahmefällen können andere Fächer aus dem
Fächerprofil des Regelstudiengangs Sekundarstufe I gewählt werden.
Die Auswahlmöglichkeit beschränkt sich auf Fächer, die im Rahmen
von Ergänzungsstudien angeboten werden.
3 Die Wahl eines anderen Fachs kann eine Verlängerung des Stu-
diums zur Folge haben.
4 Jeder Ausweis über eine Lehrbefähigung für ein Fach der Sekun-
darstufe I (Fachdiplom) kann ein Fach gemäss Absatz 1 ersetzen.
Eignungs-
verfahren
Studien-
anforderungen
Abschluss-
urkunde
Ein Eignungsverfahren findet nicht statt.
Der Studienplan legt die für den Studiengang erforderlichen
Module fest. Mit dem Bestehen der Module sind die Studienanforde-
rungen erfüllt. Abschlussprüfungen sind keine abzulegen.
1 Das Studium wird mit einem kantonalen Zertifikat abge-
schlossen.
2 Die Zertifikatsurkunde enthält
a. die Personalien der Absolventin oder des Absolventen,
b. die Überschrift: «Zertifikat für die Sekundarstufe I des Kantons
Zürich»,
c. die Liste der absolvierten Fächer,
d. die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors sowie der Abtei-
lungsleitung.
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3 Zusätzlich zum Zertifikat wird eine Studienbestätigung ausgestellt.
Darin werden die besuchten Module und Kreditpunkte ausgewiesen.
C. Schlussbestimmungen
Dieses Reglement tritt auf den 1. September 2012 in Kraft Inkrafttreten
und wird in der kantonalen Gesetzessammlung und im Intranet publi-
ziert.
1 Dieses Reglement gilt bis Ende Frühlingssemester 2018. Geltungsdauer
Eine Zulassung erfolgt letztmals für das Herbstsemester 2016/17.
2 Für Studierende, die ihr Studium bis zum Aufhebungszeitpunkt
nicht beendet haben, behält es bis zum Studienabschluss Gültigkeit.
1 OS 67, 280; Begründung siehe ABI 2012, 1251.
2 LS 414.10.
3 LS 414.20.
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