Reglement betreffend Erweiterungsstudien an der Pädagogischen Hochschule Zürich
Inhaltsübersicht (13)
Gesetzestext (13 Artikel)
1 Mit einem Erweiterungsstudium für ein zusätzliches Fach Definition
erweitern Lehrpersonen der Kindergarten-Unterstufe, der Primarstufe
und der Sekundarstufe I das Fächerprofil ihres Stufendiploms. Das Stu-
dium führt zu einer Lehrbefähigung im gewählten Fach.
2 Mit einem Erweiterungsstudium für eine zusätzliche Klassenstufe
erwerben Lehrpersonen der Kindergartenstufe, der Kindergarten-Un-
terstufe und der Primarstufe die Lehrbefähigung für eine zusätzliche
Klassenstufe.
3 In den Erweiterungsstudien sind die gleichen Studienziele zu errei-
chen und die gleichen Studienleistungen zu erbringen wie in den Regel-
studiengängen.
4 Die Erweiterungsstudien werden mit einem Erweiterungsdiplom
abgeschlossen.
1 Für Erweiterungsstudien gelten, soweit dieses Reglement Verhältnis zu
keine abweichenden Regelungen trifft, die für die Regelstudiengänge den Vorschriften
anwendbaren Vorschriften.
für die Regel-
studiengänge
2 Die Zulassung setzt neben den Vorgaben der §§ 4 und 5 voraus,
dass die für die Regelstudiengänge statuierten Anforderungen zur
Gleichwertigkeit von Vorbildungsausweisen erfüllt werden.
Die Gebühren richten sich nach der Weisung zu den Gebüh- Gebühren
ren der Pädagogischen Hochschule Zürich4.
1.4.21-112
1
414.417
Reglement betreffend Erweiterungsstudien an der PHZΗ
B. Zulassung
Erweiterungs-
studium für ein
zusätzliches
Fach
Erweiterungs-
studium für eine
zusätzliche Stufe
5 1 Zum Erweiterungsstudium für ein zusätzliches Fach zuge-
lassen werden Bewerberinnen und Bewerber, die
a. über ein von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erzie-
hungsdirektoren (EDK) anerkanntes Lehrdiplom der betreffenden
Stufe verfügen oder
b. an der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH) ein kantonales
Stufendiplom Sekundarstufe I erworben haben.
2 Ausnahmsweise können Studierende der PHZH, welche die Zulas-
sungsvoraussetzungen noch nicht erfüllen, unter Vorbehalt des Erwerbs
des Stufendiploms zum Erweiterungsstudium zugelassen werden. Die
Prorektoratsleitung Ausbildung regelt die Einzelheiten.
5 1 Zum Erweiterungsstudium Primarstufe (Schuljahre 1 und 2)
wird zugelassen, wer über ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom
für die Primarstufe (Schuljahre 3 bis 8) verfügt.
2 Zum Erweiterungsstudium Unterstufe (Schuljahre 3 bis 5) wird
zugelassen, wer über ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für die
Kindergartenstufe verfügt.
3 Zum Erweiterungsstudium Primarstufe (Schuljahre 1 bis 8) wird
zugelassen, wer über ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für die
Kindergartenstufe oder die Kindergarten-Unterstufe verfügt.
Erweiterungs-
studium für ein
zusätzliches
Fach
Erweiterungs-
studium für eine
zusätzliche Stufe
C. Studienangebote und Studienstruktur
1 Facherweiterungen für die Kindergarten-Unterstufe sind
für folgende Fächer möglich
a. Englisch,
b. Religionen, Kulturen, Ethik.
2 Facherweiterungen im Studiengang Primarstufe sind für alle Fächer
des Wahlpflichtbereichs möglich.
3 Facherweiterungen für die Sekundarstufe I sind für alle Fächer
gemäss kantonalem Lehrplan der Volksschule möglich.
5 Erweiterungsstudien führen zu folgenden Diplomen
a. für Lehrpersonen mit einem von der EDK anerkannten Lehrdip-
lom für die Primarstufe: Erweiterungsdiplom für die Primarstufe
(Schuljahre 1 und 2),
2
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b. für Lehrpersonen mit einem von der EDK anerkannten Lehrdip-
lom für die Kindergartenstufe: Erweiterungsdiplom für die Primar-
stufe (Schuljahre 3 bis 5),
c. für Lehrpersonen mit einem von der EDK anerkannten Lehrdip-
lom für die Kindergartenstufe oder die Kindergarten-Unterstufe
Erweiterungsdiplom für die Primarstufe (Schuljahre 3 bis 8 bzw.
6 bis 8).
1 Die Erweiterungsstudien können in unregelmässigen Zeit- Durchführung
abständen angeboten werden. Der Entscheid liegt bei der Prorekto-
ratsleitung Ausbildung.
2 Sie kann eine Mindestteilnehmendenzahl festlegen.
Erweiterungsstudien werden berufsbegleitend absolviert.
Studienform
Die für die Regelstudiengänge vorgesehene Zwischenprü- Prüfungen
fung entfällt.
Eignungs-
1 Die berufliche Eignung wird nicht geprüft.
2 Bei erheblichen Zweifeln an der beruflichen Eignung kann die beurteilung
zuständige Abteilungsleitung eine erweiterte Eignungsbeurteilung
einleiten. Eine negative Beurteilung führt zum Ausschluss auf dem Er-
weiterungsstudium.
5 1 Nach erfolgreichem Abschluss des Erweiterungsstudiums Studien-
wird eine Diplomurkunde ausgestellt, die das ursprüngliche Lehrdip- abschluss
lom ergänzt und die Lehrbefähigung für das Fach oder die zusätzliche
Stufe bescheinigt.
2 Die Diplomurkunde enthält
a. die Personalien der/des Diplomierten,
b. den Vermerk «Erweiterungsdiplom, Lehrbefähigung für [Fach
oder Schuljahre x bis y der Primarstufe]»,
c. den Vermerk: «Dieses Diplom ergänzt das von der Schweizerischen
Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren anerkannte Lehr-
diplom für [Stufe, Schuljahre x bis y vom (Datum des Lehrdip-
loms)]»,
d. die Unterschrift der Prorektorin oder des Prorektors Ausbildung
und der zuständigen Abteilungsleitung.
3 Bei Studierenden, die gemäss § 4 Abs. 1 lit. b zugelassen wurden,
lautet der Vermerk gemäss Abs. 2 lit. c: «Dieses Diplom ergänzt das kan-
tonale Lehrdiplom für die Sekundarstufe I vom [Datum des Lehr-
diploms]».
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4 Die absolvierten Ausbildungsmodule, die Diplomnote und die
Kreditpunkte werden auf einem Beiblatt zur Diplomurkunde ausge-
wiesen.
Aufhebung bis-
herigen Rechts
D. Schlussbestimmung
1 Dieses Reglement ersetzt das Reglement zum Erwerb eines
zusätzlichen Stufendiploms vom 22. Mai 2006 und das Reglement be-
treffend Ergänzungsstudien an der Pädagogischen Hochschule Zürich
vom 11. Juni 2007.
2 Das Reglement zum Zusatzdiplom Grundstufe an der Pädago-
gischen Hochschule Zürich vom 11. Juni 2007 wird aufgehoben.
4
1 OS 72, 376; Begründung siehe ABI 2017-04-21.
2 Inkrafttreten: 1. August 2017.
3 LS 414.10.
4 LS 414.410.5.
5 Fassung gemäss B vom 18. November 2020 (OS 76, 37; ABI 2020-11-27). In
Kraft seit 1. März 2021.