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414.417 CH-ZH

Reglement betreffend Erweiterungsstudien an der Pädagogischen Hochschule Zürich

13 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

1 Mit einem Erweiterungsstudium für ein zusätzliches Fach Definition

erweitern Lehrpersonen der Kindergarten-Unterstufe, der Primarstufe

und der Sekundarstufe I das Fächerprofil ihres Stufendiploms. Das Stu-

dium führt zu einer Lehrbefähigung im gewählten Fach.

2 Mit einem Erweiterungsstudium für eine zusätzliche Klassenstufe

erwerben Lehrpersonen der Kindergartenstufe, der Kindergarten-Un-

terstufe und der Primarstufe die Lehrbefähigung für eine zusätzliche

Klassenstufe.

3 In den Erweiterungsstudien sind die gleichen Studienziele zu errei-

chen und die gleichen Studienleistungen zu erbringen wie in den Regel-

studiengängen.

4 Die Erweiterungsstudien werden mit einem Erweiterungsdiplom

abgeschlossen.

1 Für Erweiterungsstudien gelten, soweit dieses Reglement Verhältnis zu

keine abweichenden Regelungen trifft, die für die Regelstudiengänge den Vorschriften

anwendbaren Vorschriften.

für die Regel-

studiengänge

2 Die Zulassung setzt neben den Vorgaben der §§ 4 und 5 voraus,

dass die für die Regelstudiengänge statuierten Anforderungen zur

Gleichwertigkeit von Vorbildungsausweisen erfüllt werden.

Die Gebühren richten sich nach der Weisung zu den Gebüh- Gebühren

ren der Pädagogischen Hochschule Zürich4.

1.4.21-112

1

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Reglement betreffend Erweiterungsstudien an der PHZΗ

B. Zulassung

Erweiterungs-

studium für ein

zusätzliches

Fach

Erweiterungs-

studium für eine

zusätzliche Stufe

5 1 Zum Erweiterungsstudium für ein zusätzliches Fach zuge-

lassen werden Bewerberinnen und Bewerber, die

a. über ein von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erzie-

hungsdirektoren (EDK) anerkanntes Lehrdiplom der betreffenden

Stufe verfügen oder

b. an der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH) ein kantonales

Stufendiplom Sekundarstufe I erworben haben.

2 Ausnahmsweise können Studierende der PHZH, welche die Zulas-

sungsvoraussetzungen noch nicht erfüllen, unter Vorbehalt des Erwerbs

des Stufendiploms zum Erweiterungsstudium zugelassen werden. Die

Prorektoratsleitung Ausbildung regelt die Einzelheiten.

5 1 Zum Erweiterungsstudium Primarstufe (Schuljahre 1 und 2)

wird zugelassen, wer über ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom

für die Primarstufe (Schuljahre 3 bis 8) verfügt.

2 Zum Erweiterungsstudium Unterstufe (Schuljahre 3 bis 5) wird

zugelassen, wer über ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für die

Kindergartenstufe verfügt.

3 Zum Erweiterungsstudium Primarstufe (Schuljahre 1 bis 8) wird

zugelassen, wer über ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für die

Kindergartenstufe oder die Kindergarten-Unterstufe verfügt.

Erweiterungs-

studium für ein

zusätzliches

Fach

Erweiterungs-

studium für eine

zusätzliche Stufe

C. Studienangebote und Studienstruktur

1 Facherweiterungen für die Kindergarten-Unterstufe sind

für folgende Fächer möglich

a. Englisch,

b. Religionen, Kulturen, Ethik.

2 Facherweiterungen im Studiengang Primarstufe sind für alle Fächer

des Wahlpflichtbereichs möglich.

3 Facherweiterungen für die Sekundarstufe I sind für alle Fächer

gemäss kantonalem Lehrplan der Volksschule möglich.

5 Erweiterungsstudien führen zu folgenden Diplomen

a. für Lehrpersonen mit einem von der EDK anerkannten Lehrdip-

lom für die Primarstufe: Erweiterungsdiplom für die Primarstufe

(Schuljahre 1 und 2),

2

Reglement betreffend Erweiterungsstudien an der PHZΗ 414.417

b. für Lehrpersonen mit einem von der EDK anerkannten Lehrdip-

lom für die Kindergartenstufe: Erweiterungsdiplom für die Primar-

stufe (Schuljahre 3 bis 5),

c. für Lehrpersonen mit einem von der EDK anerkannten Lehrdip-

lom für die Kindergartenstufe oder die Kindergarten-Unterstufe

Erweiterungsdiplom für die Primarstufe (Schuljahre 3 bis 8 bzw.

6 bis 8).

1 Die Erweiterungsstudien können in unregelmässigen Zeit- Durchführung

abständen angeboten werden. Der Entscheid liegt bei der Prorekto-

ratsleitung Ausbildung.

2 Sie kann eine Mindestteilnehmendenzahl festlegen.

Die für die Regelstudiengänge vorgesehene Zwischenprü- Prüfungen

fung entfällt.

Eignungs-

1 Die berufliche Eignung wird nicht geprüft.

2 Bei erheblichen Zweifeln an der beruflichen Eignung kann die beurteilung

zuständige Abteilungsleitung eine erweiterte Eignungsbeurteilung

einleiten. Eine negative Beurteilung führt zum Ausschluss auf dem Er-

weiterungsstudium.

5 1 Nach erfolgreichem Abschluss des Erweiterungsstudiums Studien-

wird eine Diplomurkunde ausgestellt, die das ursprüngliche Lehrdip- abschluss

lom ergänzt und die Lehrbefähigung für das Fach oder die zusätzliche

Stufe bescheinigt.

2 Die Diplomurkunde enthält

a. die Personalien der/des Diplomierten,

b. den Vermerk «Erweiterungsdiplom, Lehrbefähigung für [Fach

oder Schuljahre x bis y der Primarstufe]»,

c. den Vermerk: «Dieses Diplom ergänzt das von der Schweizerischen

Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren anerkannte Lehr-

diplom für [Stufe, Schuljahre x bis y vom (Datum des Lehrdip-

loms)]»,

d. die Unterschrift der Prorektorin oder des Prorektors Ausbildung

und der zuständigen Abteilungsleitung.

3 Bei Studierenden, die gemäss § 4 Abs. 1 lit. b zugelassen wurden,

lautet der Vermerk gemäss Abs. 2 lit. c: «Dieses Diplom ergänzt das kan-

tonale Lehrdiplom für die Sekundarstufe I vom [Datum des Lehr-

diploms]».

1.4.21-112

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4 Die absolvierten Ausbildungsmodule, die Diplomnote und die

Kreditpunkte werden auf einem Beiblatt zur Diplomurkunde ausge-

wiesen.

Aufhebung bis-

herigen Rechts

D. Schlussbestimmung

1 Dieses Reglement ersetzt das Reglement zum Erwerb eines

zusätzlichen Stufendiploms vom 22. Mai 2006 und das Reglement be-

treffend Ergänzungsstudien an der Pädagogischen Hochschule Zürich

vom 11. Juni 2007.

2 Das Reglement zum Zusatzdiplom Grundstufe an der Pädago-

gischen Hochschule Zürich vom 11. Juni 2007 wird aufgehoben.

4

1 OS 72, 376; Begründung siehe ABI 2017-04-21.

2 Inkrafttreten: 1. August 2017.

3 LS 414.10.

4 LS 414.410.5.

5 Fassung gemäss B vom 18. November 2020 (OS 76, 37; ABI 2020-11-27). In

Kraft seit 1. März 2021.

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