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414.416.3 BLVVOIEEOOIPSI CH-ZH

Verordnung über die Berufseinführung der Lehrpersonen der Volksschule (BLVV) (BLVV)

24 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (24)

Gesetzestext (24 Artikel)

Diese Verordnung regelt die folgenden Angebote der Berufs- Gegenstand

einführung der Lehrpersonen der öffentlichen Volksschule

a. Fachbegleitung am Arbeitsort,

b. mehrwöchige Weiterbildung (Kompaktweiterbildung),

c. weitere Weiterbildungs- und Beratungsangebote.

1 Lehrpersonen sind zur Berufseinführung zugelassen, wenn Berufs-

sie bei deren Beginn mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 35% einführung

an einer Regelschule im Rahmen der Lektionentafeln oder an einer a. Zulassung

Sonderschule unterrichten und einer der folgenden Kategorien ange-

hören

a. berufseinsteigende Lehrpersonen einschliesslich Studierender mit

praxisintegrierter Ausbildung,

b. diplomierte berufseinsteigende Vikarinnen und Vikare,

c. diplomierte wiedereinsteigende Lehrpersonen, die länger als acht

Jahre nicht unterrichtet haben.

2 Über die Zulassung weiterer Lehrpersonen zur Berufseinführung

entscheidet das Volksschulamt.

3 Zur Berufseinführung nicht zugelassen sind

a. Lehrpersonen, die bereits eine kantonale oder ausserkantonale Be-

rufseinführung abgeschlossen haben, ausser Lehrpersonen gemäss

Abs. 1 lit. c,

b. Lehrpersonen, die auf der Grundlage von § 7 Abs. 4 des Lehrper-

sonalgesetzes vom 10. Mai 19994 ohne Zulassung zum Schuldienst

angestellt wurden.

4 Zur Kompaktweiterbildung nicht zugelassen sind Lehrpersonen

ohne Lehrdiplom und Lehrpersonen gemäss Abs. 1 lit. c.

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b. Dauer

Die Berufseinführung dauert

a. zwei Jahre für Lehrpersonen gemäss § 2 Abs. 1 lit. a und b,

b. ein Jahr für Lehrpersonen gemäss § 2 Abs. 1 lit. c.

c. Beginn

1 Die Berufseinführung kann spätestens fünf Jahre nach Erhalt

des Lehrdiploms begonnen werden.

2 Sie beginnt für

a. Lehrpersonen gemäss § 2 Abs. 1 lit. a mit der ersten Aufnahme der

Lehrtätigkeit in einer Festanstellung,

b. Vikarinnen und Vikare gemäss § 2 Abs. 1 lit. b bei Antritt eines Vika-

riats, das mindestens zwei Monate dauert.

3 Lehrpersonen gemäss § 2 Abs. 1 lit. c beginnen die Berufseinfüh-

rung mit der Wiederaufnahme der Lehrtätigkeit.

4 Bei Aufnahme der Lehrtätigkeit während eines Schulsemesters

gilt die Berufseinführung als am Semesteranfang begonnen.

d. Unterbruch

Beenden Lehrpersonen ihre Unterrichtstätigkeit während der

Berufseinführung, gilt das laufende Berufseinführungsjahr als abgeschlos-

sen. Ist die Berufseinführung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlos-

sen, gelten bei einer erneuten Aufnahme der Unterrichtstätigkeit §§ 2–4

sinngemäss.

Zuständigkeit

a. Pädagogische

Hochschule

Die Pädagogische Hochschule ist zuständig für

a. die Ausbildung der Fachbegleiterinnen und Fachbegleiter,

b. die Durchführung und Auswertung der Kompaktweiterbildung sowie

weiterer Weiterbildungs- und Beratungsangebote,

c. weitere Belange der Berufseinführung, für die keine andere Stelle

zuständig ist.

b. Volksschul-

amt

1 Das Volksschulamt erfasst diejenigen Daten der zur Berufs-

einführung zugelassenen Personen, die zur Erfüllung der Aufgaben

gemäss dieser Verordnung erforderlich sind.

2 Es gibt der Pädagogischen Hochschule diejenigen Personendaten

bekannt, die diese zur Erfüllung der Aufgaben gemäss dieser Verord-

nung benötigt.

Zusammen-

arbeit

1 Die Pädagogische Hochschule, das Volksschulamt, die Schul-

leitung und die Fachbegleiterinnen und Fachbegleiter arbeiten im Rah-

men ihrer Verantwortlichkeiten zusammen.

2 Die Pädagogische Hochschule und das Volksschulamt legen die

administrativen Abläufe, insbesondere betreffend die Datenbekannt-

gabe gemäss § 7 Abs. 2, in gegenseitiger Absprache fest.

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V über die Berufseinführung der Lehrpersonen der Volksschule 414.416.3

B. Fachbegleitung am Arbeitsort

Die Lehrpersonen gemäss § 2 Abs. 1 sind verpflichtet, sich Pflicht

durch eine Fachbegleitung unterstützen zu lassen.

Die Fachbegleiterinnen und Fachbegleiter unterstützen die Aufgaben

Lehrpersonen in der Berufseinführung insbesondere

a. bei der Bewältigung des Schulalltags,

b. bei der Zusammenarbeit mit Eltern,

c. mit Anregungen für die weitere Kompetenzentwicklung,

d. bei der Reflexion des berufsspezifischen Handelns.

der Fach-

begleiterinnen

und Fach-

begleiter

1 Die Fachbegleitung umfasst höchstens

a. 42 Stunden für Lehrpersonen gemäss § 2 Abs. 1 lit. a und b,

b. 25 Stunden für Lehrpersonen gemäss § 2 Abs. 1 lit. c.

2 Über die Gewährung zusätzlicher Stunden entscheidet die Päda-

gogische Hochschule auf Antrag der Schulleitung.

Umfang

Die Schulleitung

a. sorgt für eine bedarfsgerechte Anzahl von Fachbegleiterinnen und

Fachbegleitern,

b. teilt den Lehrpersonen in der Berufseinführung eine Fachbegleiterin

oder einen Fachbegleiter zu und meldet die Zuteilung der Pädago-

gischen Hochschule.

Aufgaben der

Schulleitung

Die Fachbegleiterinnen und Fachbegleiter

a. verfügen über die Ausbildung zur Fachbegleiterin oder zum Fach-

begleiter oder haben sich dafür angemeldet,

b. verfügen in der Regel über ein Lehrdiplom der entsprechenden

Schulstufe,

c. üben ihre Lehrtätigkeit seit mindestens drei Jahren auf der entspre-

chenden Schulstufe aus,

d. unterrichten mindestens zehn Wochenlektionen.

Anforderungen

1 Die Ausbildung zur Fachbegleiterin oder zum Fachbegleiter Ausbildung

an der Pädagogischen Hochschule findet in der unterrichtsfreien Zeit

statt.

2 Die Anmeldung für die Ausbildung bedarf der Zustimmung der

Schulleitung.

1 Die Fachbegleiterinnen und Fachbegleiter werden für ihre Entlöhnung

Tätigkeit gemäss Lohnklasse 22, Lohnstufe 3, entlöhnt.

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414.416.3 Über die Berufseinführung der Lehrpersonen der Volksschule

Sie werden durch jene Stelle entlöhnt, die den Lohn für ihre Unter-

richtstätigkeit ausrichtet.

Bei Lehrpersonen, die dem Lehrpersonalgesetz unterstehen, leistet

der Kanton an die Entlöhnung einen Anteil gemäss § 61 Abs. 1 des

Volksschulgesetzes vom 7. Februar 20053.

Angebot

und Dauer

C. Kompaktweiterbildung

Die Kompaktweiterbildung

a. fördert die berufliche Professionalisierung,

b. ermöglicht den Austausch zwischen Studium und Berufstätigkeit,

c. vertieft den Erfahrungsaustausch.

Die Kompaktweiterbildung dauert drei aufeinanderfolgende Wo-

chen. Sie findet in der Regel während der Unterrichtszeit statt. Über

den Zeitpunkt der Durchführung entscheidet die Pädagogische Hoch-

schule in Absprache mit dem Volksschulamt.

Anmeldung

Der Besuch der Kompaktweiterbildung erfolgt

a. in der Regel im zweiten Jahr der Berufseinführung,

b. in Ausnahmefällen spätestens zwei Jahre nach Abschluss der Berufs-

einführung.

Die Lehrpersonen melden sich für die Kompaktweiterbildung an.

Die Anmeldung bedarf der Zustimmung der Schulleitung.

Die Aufnahme in die Kompaktweiterbildung setzt voraus, dass

genügend Weiterbildungsplätze zur Verfügung stehen.

Stellvertretung

und Entlöhnung

Für den Besuch der Kompaktweiterbildung wird der Lehr-

person bezahlter Urlaub gewährt. Der Unterricht wird von Studieren-

den der Pädagogischen Hochschule oder von Vikarinnen und Vikaren

übernommen.

Vikarinnen und Vikare werden durch jene Stelle entlöhnt, die den

Lohn für die Unterrichtstätigkeit der Lehrperson in der Berufseinfüh-

rung ausrichtet.

Kurse

D. Weitere Weiterbildungs- und Beratungsangebote

Die Pädagogische Hochschule bietet den Lehrpersonen Kurse

an, in denen das Ausbildungswissen vertieft und Erkenntnisse für den

Schulalltag gewonnen werden können.

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V über die Berufseinführung der Lehrpersonen der Volksschule 414.416.3

1 Die Lehrpersonen gemäss § 2 Abs. 1 können sich an der Beratung

Pädagogischen Hochschule zu berufsspezifischen Fragen und Anliegen

beraten lassen.

2 Das Angebot umfasst höchstens

a. 16 Stunden für die Einzelberatung,

b. 20 Stunden pro Gruppe für die Gruppenberatung.

3 Über die Gewährung von zusätzlichen Stunden entscheidet die

Pädagogische Hochschule.

statt.

1 Kurse und Beratung finden in der unterrichtsfreien Zeit Durchführung

2 Studierende mit praxisintegrierter Ausbildung können Kurse und

Beratung spätestens zwei Jahre nach Abschluss der Berufseinführung

in Anspruch nehmen.

Das Volksschulamt kann die Pädagogische Hochschule beauf- Besondere

tragen, für bestimmte Gruppen von Lehrpersonen in der Berufseinfüh- Weiterbildungs-

rung besondere Weiterbildungsveranstaltungen durchzuführen. Diese veranstaltungen

finden in der Regel in der unterrichtsfreien Zeit statt.

E. Finanzierung

lich.

Die Berufseinführung ist für die Lehrpersonen unentgelt- Unentgeltlich-

keit

1 Das Volksschulamt trägt zwei Drittel der Kosten der Durch- Finanzierung

führung der Ausbildung der Fachbegleiterinnen und Fachbegleiter sowie

die Kosten der besonderen Weiterbildungsveranstaltungen. Die Ein-

zelheiten werden in einer Leistungsvereinbarung festgelegt.

2 Die Pädagogische Hochschule trägt die Kosten der Angebote der

Berufseinführung, soweit diese Verordnung keine andere Zuständig-

keit vorsieht.

1 OS 78, 159; Begründung siehe ABI 2023-03-10.

2 Inkrafttreten: 1. August 2023.

3 LS 412.100.

4 LS 412.31.

1.7. 23-121

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