Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.414 CH-ZH

Art. 2a : Reglement über die Prüfungen an der Pädagogischen Hochschule Zürich

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2a

4 1 Die berufliche Eignung wird in folgenden überfachlichen Eignungs-

Kompetenzbereichen geprüft

a. Kommunikation,

b. Kooperation,

c. Reflexion,

beurteilung

1.10.18 - 102

1

414.414

Reglement über die Prüfungen an der PHΖΗ

d. Strukturierung,

e. Belastbarkeit.

2 Die Eignungsbeurteilung erfolgt während der berufspraktischen

Ausbildung oder im Rahmen von weiteren Veranstaltungen, Gesprä-

chen und Beobachtungen, die der Beurteilung der überfachlichen Kom-

petenzen dienen können. Es können externe Fachpersonen beigezo-

gen werden.

3 Die Eignungsbeurteilung wird in der Regel am Ende des ersten

Studienjahrs abgeschlossen.

4 Die Richtlinie zur Eignungsbeurteilung regelt die Einzelheiten.

← Art. 2 Reglement über die Prüfungen an der Pädagogischen Hochschule Zürich Art. 3 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →