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Reglement über die Prüfungen an der Pädagogischen Hochschule Zürich

29 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (29)

Gesetzestext (29 Artikel)

1 Dieses Reglement gilt für die Ausbildungsstudiengänge an Geltungsbereich

der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHΖΗ).

2 Besondere Bestimmungen in Reglementen zu einzelnen Studien-

gängen bleiben vorbehalten.4

5 1 Es finden Zwischenprüfungen und Diplomprüfungen sowie Grundlagen

die Beurteilung der beruflichen Eignung statt, die sich auf die Bestim-

mungen dieses Reglements und die folgenden Regelungen der Pro-

rektoratsleitung Ausbildung stützen

a. Richtlinie zu den Leistungsnachweisen,

b. Richtlinie zu den Prüfungsmodalitäten,

c. Richtlinie zur Bachelor- und Masterarbeit,

d. Richtlinie zur Anrechnung von Vorleistungen,

e. Richtlinie zur Präsenzregelung,

f. Richtlinie zur Eignungsbeurteilung,

g. Prüfungsanforderungen,

h. Studienpläne.

2 Die Erlasse der Prorektoratsleitung Ausbildung werden in geeig-

neter Form veröffentlicht.

4 1 Die berufliche Eignung wird in folgenden überfachlichen Eignungs-

Kompetenzbereichen geprüft

a. Kommunikation,

b. Kooperation,

c. Reflexion,

beurteilung

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Reglement über die Prüfungen an der PHΖΗ

d. Strukturierung,

e. Belastbarkeit.

2 Die Eignungsbeurteilung erfolgt während der berufspraktischen

Ausbildung oder im Rahmen von weiteren Veranstaltungen, Gesprä-

chen und Beobachtungen, die der Beurteilung der überfachlichen Kom-

petenzen dienen können. Es können externe Fachpersonen beigezo-

gen werden.

3 Die Eignungsbeurteilung wird in der Regel am Ende des ersten

Studienjahrs abgeschlossen.

4 Die Richtlinie zur Eignungsbeurteilung regelt die Einzelheiten.

7 1 Ein Leistungsnachweis ist ein im Studium erbrachter Nach-

weis der erfolgreichen Teilnahme an einer oder mehreren Lehrveran-

staltungen. Ein bestandener Leistungsnachweis wird mit ECTS-Punkten

nach dem Europäischen Kreditpunktetransfer- und Akkumulierungs-

system (European Credit Transfer and Accumulation System, ECTS)

ausgewiesen.

2 Einzelne oder mehrere Leistungsnachweise können als Teilnoten

für eine Diplomprüfungsnote oder für eine Teilprüfungsnote Geltung

haben.

ten.

3 Die Richtlinie zu den Leistungsnachweisen regelt die Einzelhei-

7 Der Studienplan beruht auf den Studienfächern gemäss An-

hang und legt die für die Studiengänge erforderlichen Module mit den

zugehörigen ECTS-Punkten sowie die weiteren zu erbringenden Leis-

tungen fest. Er kann insbesondere festlegen

a. welche Leistungen zum Basisstudium des Bachelorstudiengangs und

welche Leistungen zum Bachelorstudiengang der Sekundarstufe I

gehören und für den Bachelortitel erforderlich sind,

b. welche Leistungen erbracht sein müssen, um für weitere Module,

Prüfungen oder Praktika zugelassen werden.

5 1 Die zuständige Abteilungsleitung entscheidet über die An-

rechnung von Studien- und Prüfungsleistungen. In begründeten Fällen

kann sie Prüfungen aufgrund von Vorleistungen erlassen.

2 Die Richtlinie zur Anrechnung von Vorleistungen regelt die Ein-

zelheiten.

5 Wer in einer Prüfung unerlaubte Hilfen einsetzt, hat die

betreffende Zwischenprüfung oder Diplomprüfung nicht bestanden.

Ein ausgestellter Ausweis wird als ungültig erklärt.

2

Leistungs-

nachweise und

ECTS-Punkte

Studienplan

Anrechenbare

Vorleistungen

Unerlaubte

Mittel

Reglement über die Prüfungen an der PHZH

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1 Wer einen Leistungsnachweis in einem Pflichtmodul end- Abweisung

gültig nicht besteht, wird vom betreffenden Fach oder Studiengang vom Studium

definitiv abgewiesen.

2 Wer ein Praktikum in der berufspraktischen Ausbildung bei der

Wiederholung nicht besteht, wird vom entsprechenden Studiengang

definitiv abgewiesen.

3 Fällt die Eignungsbeurteilung negativ aus, erfolgt die definitive

Abweisung vom Studium an der PHZH.4

II. Zwischenprüfungen

7 Die Zwischenprüfungen schliessen das Basisstudium des Ba- Abschluss des

chelorstudiengangs ab.

Basisstudiums

Es sind folgende zwei Zwischenprüfungen abzulegen

1. Bildung und Erziehung,

2. Deutschkompetenz.

Inhalt

Die Zwischenprüfungen werden mit «bestanden» oder «nicht Bewertung

bestanden» bewertet.

und Bestehen

5 Eine nicht bestandene Zwischenprüfung kann einmal wie- Wiederholung

derholt werden. Wer die Prüfung auch bei der Wiederholung nicht

besteht, muss das Studium für ein Jahr unterbrechen. Anschliessend ist

eine weitere Wiederholung möglich. Die Fristen werden in der Richt-

linie zu den Prüfungsmodalitäten geregelt. Wer auch die zweite Wieder-

holungsprüfung nicht besteht oder in der vorgeschriebenen Frist nicht

zur Prüfung antritt, wird definitiv vom Studium an der PHZH abgewie-

sen.

und

Nichtbestehen

2 Für Studiengänge für Quereinsteigende kann die Prorektorats-

leitung Ausbildung abweichende Regelungen hinsichtlich Studienunter-

bruch treffen.6

7 Die Richtlinie zu den Prüfungsmodalitäten regelt Anmelde- Termine

verfahren, Fristen und Termine.

7 1 Für den Übertritt vom Basisstudium ins Diplomstudium Übertritt ins

müssen folgende Bedingungen erfüllt sein

a. bestandene Zwischenprüfungen,

b. erfolgreich abgeschlossene Eignungsbeurteilung des Basisstudiums,

c. Nachweise der für das Basisstudium geforderten Leistungen.

Diplomstudium

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2 Sind die Bedingungen nicht erfüllt, ist ein provisorischer Übertritt

ins Diplomstudium möglich. In diesem Fall müssen sämtliche Bedin-

gungen bis spätestens Ende des laufenden Semesters erfüllt sein. An-

dernfalls muss das Studium unterbrochen werden.

3...8

4 Für Quereinsteigende setzt ein provisorischer Übertritt ins Dip-

lomstudium eine erfolgreich abgeschlossene Eignungsbeurteilung vo-

raus.

Akademischer

Titel und Lehr-

diplom

Diplomarbeit

Verbesserung

und

Wiederholung

III. Studienabschluss

7 Die Ausbildungen schliessen mit einem akademischen Titel

und einem Lehrdiplom wie folgt ab

a. Bachelor of Arts PH Zürich in Pre-Primary Education und Lehr-

diplom für die Kindergartenstufe (Lehrdiplom für die Vorschul-

stufe),

b. Bachelor of Arts PH Zürich in Pre-Primary Education und Primary

Education und Lehrdiplom für die Kindergarten- und Unterstufe

(Lehrdiplom für die Vorschulstufe und die Primarstufe),

c. Bachelor of Arts PH Zürich in Primary Education und Lehrdiplom

für die Primarstufe,

d. Bachelor of Arts PH Zürich in Secondary Education (ohne Lehr-

diplom),

e. Master of Arts PH Zürich in Secondary Education und Lehrdiplom

für die Sekundarstufe I.

7 Mit der Bachelor- oder Masterarbeit weisen die Studieren-

den nach, dass sie eine berufsrelevante Fragestellung aus wissenschaft-

licher Sicht bearbeiten können. Die Richtlinie zur Bachelor- und Mas-

terarbeit regelt die Einzelheiten.

5 Ungenügende Diplomarbeiten werden mit Auflagen zur

einmaligen Verbesserung oder Wiederholung innert einer von der

Prorektoratsleitung Ausbildung gesetzten Frist zurückgewiesen. Ist die

Arbeit auch zum zweiten Mal ungenügend oder wird sie nicht frist-

gerecht eingereicht, hat dies die definitive Abweisung vom entspre-

chenden Studiengang zur Folge.

4

Reglement über die Prüfungen an der PHΖΗ

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1 Mit den Diplomprüfungen wird das Erreichen der für den Diplom-

akademischen Titel und das Lehrdiplom vorausgesetzten Ausbildungs- prüfungen

ziele in den folgenden Bereichen überprüft

a. Bildung und Erziehung,

b. fachlich-fachwissenschaftliche und fachdidaktische Ausbildung,

c. berufspraktische Ausbildung.

2 In der fachlich-fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Aus-

bildung ist für jedes Studienfach, für das die Lehrbefähigung erteilt

wird, eine Diplomprüfung abzulegen.7

3 Die Diplomprüfungen können aus mehreren Teilprüfungen be-

stehen.7

1 Prüfungsformen sind

a. benotete Leistungsnachweise,

b. Kolloquium aufgrund einer dokumentierten Leistung,

c. mündliche Prüfung,

d. schriftliche Prüfung,

e. selbstständige schriftliche Arbeit,

f. Prüfung mit theoretischem und praktischem Anteil.

2 Prüfungen können computerbasiert durchgeführt werden.6

Prüfungsformen

1 Die Diplomprüfungen, die Bachelor- bzw. Masterarbeit Bewertung

sowie die einzelnen Teilprüfungen werden mit ganzen und halben und Bestehen

Noten von 6 bis 1 bewertet. 6 bis 4 sind genügende, 3,5 bis 1 ungenü-

gende Noten.

2 Die Prüfungsanforderungen legen die Gewichtung der einzelnen

Teilprüfungen für die Berechnung der Diplomnote sowie die Beste-

hensnormen für die Diplomprüfungen fest.

3 Für Notenberechnungen gelten die allgemeinen Rundungsregeln.

4 Für die Erteilung von akademischem Titel und Lehrdiplom müs-

sen alle Diplomprüfungen mit der Note 4 bestanden sein.5

5 1 Eine nicht bestandene Diplomprüfung kann nach Mass- Wiederholung

gabe der Prüfungsanforderungen einmal wiederholt werden. Besteht von Diplom-

die Diplomprüfung aus Teilprüfungen, kann jede Teilprüfung einmal prüfungen

wiederholt werden.

2 Für eine einzelne Diplomprüfung oder Teilprüfung wird insgesamt

einmal eine zweite Wiederholung gewährt.

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Reglement über die Prüfungen an der PHΖΗ

Nichtbestehen

Titel- und

Diplomurkunde

Notenausweis

Diploma

supplement

Gültigkeit von

ECTS-Punkten

Rekurs

1 Wer eine Diplomprüfung in einem obligatorischen Fach

oder Bereich endgültig nicht besteht, wird vom entsprechenden Stu-

diengang definitiv abgewiesen.

2 Wer eine Diplomprüfung in einem wählbaren Fach endgültig nicht

besteht, muss ein anderes Fach wählen.7

7 1 Das Lehrdiplom und die Bachelor- bzw. Masterurkunde

werden ausgestellt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind

a. angenommene Bachelor- bzw. Masterarbeit,

b. bestandene Diplomprüfungen,

c. Nachweis der erforderlichen Studienleistungen und ECTS-Punkte

gemäss Studienplan.

2 Zudem muss der Nachweis über ein anerkanntes ausserschulisches

Praktikum von drei Monaten sowie über die weiteren für den Studien-

abschluss gemäss Studienplan erforderlichen Leistungen erbracht wer-

den.

5 1 Die Noten und das Thema der Bachelor- oder Master-

arbeit werden im Notenausweis aufgeführt.

2 Es werden keine Noten von Prüfungen, die an anderen Hoch-

schulen abgelegt wurden, aufgenommen. Im Rahmen von Verträgen

mit anderen Hochschulen kann davon abgewichen werden.

3 Die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung legt fest, in welche

Urkunde der Notenausweis integriert wird.

5 Im «Diploma supplement» werden die erreichten Noten

oder Leistungen sowie die an anderen Hochschulen erbrachten Leis-

tungen näher dokumentiert.

7 Die an der PHZH in einem Bachelor- oder Masterstudien-

gang erworbenen ECTS-Punkte sind bis sechs Jahre nach Erwerb für

das Bachelordiplom oder das Masterdiplom anrechenbar. In begrün-

deten Fällen, insbesondere nach einem Studienunterbruch, kann diese

Frist durch die Prorektorin oder den Prorektor Ausbildung verlängert

werden.

IV. Rechtspflege und Schlussbestimmungen

Rekurse sind nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflege-

gesetzes2 innert 30 Tagen an die Rekurskommission der Zürcher Hoch-

schulen (Walcheplatz 2, 8090 Zürich) zu richten.

aufgenommen haben, erwerben die Lehrbefähigungen gestützt auf die

Fächer und Fächerprofile gemäss bisherigem Recht.

2 Studierende, die das Studium im Herbstsemester 2017 aufgenom-

men haben, erwerben die Lehrbefähigungen gestützt auf die Fächer

und Fächerkombinationen gemäss neuem Recht, wobei die Erbringung

von Zusatzleistungen erforderlich sein kann. Die Prorektoratsleitung

Ausbildung legt diese fest.

1 OS 64, 638.

2 LS 175.2.

3 LS 414.10.

4 Eingefügt durch B vom 11. März 2014 (OS 69, 255; ABI 2014-03-21). In Kraft

seit 1. Juli 2014.

5 Fassung gemäss B vom 11. März 2014 (OS 69, 255; AB1 2014-03-21). In Kraft

seit 1. Juli 2014.

6 Eingefügt durch B vom 10. Juli 2018 (OS 73, 374; ABI 2018-07-27). In Kraft

seit 1. September 2018.

7 Fassung gemäss B vom 10. Juli 2018 (OS 73, 374; AB12018-07-27). In Kraft seit

1. September 2018.

8 Aufgehoben durch B vom 10. Juli 2018 (OS 73, 374; ABI 2018-07-27). In Kraft

seit 1. September 2018.

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Anhang7

Reglement über die Prüfungen an der PHZH

Studienfächer und Fächerkombinationen*

1. Studiengang Kindergarten

(Bachelor of Arts PH Zürich in Pre-Primary Education)

Das «Lehrdiplom für die Kindergartenstufe» (Lehrdiplom für die Vor-

schulstufe) umfasst folgende Studienfächer

Deutsch

Mathematik

Natur, Mensch, Gesellschaft

Bewegung und Sport

Musik und Performance

Bildnerisches Gestalten

Design und Technik (Textiles und Technisches Gestalten)

2. Studiengang Kindergarten-Unterstufe

(Bachelor of Arts PH Zürich in Pre-Primary und Primary Education)

Das «Lehrdiplom für die Kindergarten- und Unterstufe» (Lehrdiplom

für die Vorschulstufe und die Primarstufe) umfasst folgende Studien-

fächer

Deutsch

Mathematik

Natur, Mensch, Gesellschaft

Religionen, Kulturen, Ethik

Bewegung und Sport

Musik und Performance

Bildnerisches Gestalten

Design und Technik (Textiles und Technisches Gestalten)

*Die Fächer für die Studiengänge Kindergarten, Kindergarten-Unterstufe und

Primarstufe sowie die Fächerkombinationen für den Studiengang Sekundar-

stufe I wurden durch den Bildungsrat festgelegt.

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Reglement über die Prüfungen an der PHΖΗ

3. Studiengang Primarstufe

(Bachelor of Arts PH Zürich in Primary Education)

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Das «Lehrdiplom für die Primarstufe» umfasst sieben Studienfächer.

Vier obligatorische Fächer

Deutsch

Mathematik

Natur, Mensch, Gesellschaft

Eine Fremdsprache (Französisch oder Englisch)

Drei weitere Fächer nach Wahl

Religionen, Kulturen, Ethik

Bewegung und Sport

Musik

Bildnerisches Gestalten

Design und Technik (Textiles und Technisches Gestalten)

Zweite Fremdsprache (Französisch oder Englisch)

Im Lehrdiplom wird zudem die Lehrbefähigung für «Medien und Infor-

matik» ausgewiesen, die für alle Studierenden im Studiengang Primar-

stufe obligatorisch ist.

4. Studiengang Sekundarstufe I

(Master of Arts PH Zürich in Secondary Education)

Integrierter Bachelor- und Masterstudiengang

Das «Lehrdiplom für die Sekundarstufe I» umfasst im integrierten

Bachelor- und Masterstudiengang vier Studienfächer. Sie können wie

folgt kombiniert werden

B: 1 Fach

Englisch

A: 1 Fach

Französisch

Natur und Technik

Deutsch

Mathematik

C: 2 Fächer

Musik

Bildnerisches Gestalten

Wirtschaft, Arbeit, Haushalt

Bewegung und Sport

Religionen, Kulturen, Ethik

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Geschichte, Geografie, Politische Bildung (Räume,

Zeiten, Gesellschaften)

Design und Technik (Textiles und Technisches

Gestalten)

Die Lehrbefähigung für «Medien und Informatik» kann zusätzlich er-

worben werden und wird im Lehrdiplom ausgewiesen.

Konsekutive Masterstudiengänge

Das «Lehrdiplom für die Sekundarstufe I» umfasst im konsekutiven

Masterstudiengang mit Vorbildung Fachbachelor zwei Studienfächer.

Sie können nach Massgabe des Zulassungsentscheids wie folgt kombi-

niert werden

A: max. 1 Fach

Deutsch

Mathematik

B/C: 1–2 Fächer Englisch

Französisch

Natur und Technik

Musik

Bildnerisches Gestalten

Wirtschaft, Arbeit, Haushalt

Bewegung und Sport

Religionen, Kulturen, Ethik

Geschichte, Geografie, Politische Bildung (Räume,

Zeiten, Gesellschaften)

Design und Technik (Textiles und Technisches

Gestalten)

Das «Lehrdiplom für die Sekundarstufe I» umfasst im konsekutiven

Masterstudiengang mit Vorbildung Bachelor Primarstufe drei Studien-

fächer. Sie können wie folgt kombiniert werden

A: 1 Fach

Deutsch

Mathematik

B: 1 Fach

Englisch

Französisch

Natur und Technik

C: 1 Fach

Musik

Bildnerisches Gestalten

Wirtschaft, Arbeit, Haushalt

Bewegung und Sport

Religionen, Kulturen, Ethik

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Reglement über die Prüfungen an der PHZH

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Geschichte, Geografie, Politische Bildung (Räume,

Zeiten, Gesellschaften)

Design und Technik (Textiles und Technisches

Gestalten)

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Reglement über die Prüfungen an der PHΖΗ

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Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. Juli 2018 (OS 73, 374)

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