Reglement über die Prüfungen an der Pädagogischen Hochschule Zürich
Inhaltsübersicht (29)
Gesetzestext (29 Artikel)
1 Dieses Reglement gilt für die Ausbildungsstudiengänge an Geltungsbereich
der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHΖΗ).
2 Besondere Bestimmungen in Reglementen zu einzelnen Studien-
gängen bleiben vorbehalten.4
5 1 Es finden Zwischenprüfungen und Diplomprüfungen sowie Grundlagen
die Beurteilung der beruflichen Eignung statt, die sich auf die Bestim-
mungen dieses Reglements und die folgenden Regelungen der Pro-
rektoratsleitung Ausbildung stützen
a. Richtlinie zu den Leistungsnachweisen,
b. Richtlinie zu den Prüfungsmodalitäten,
c. Richtlinie zur Bachelor- und Masterarbeit,
d. Richtlinie zur Anrechnung von Vorleistungen,
e. Richtlinie zur Präsenzregelung,
f. Richtlinie zur Eignungsbeurteilung,
g. Prüfungsanforderungen,
h. Studienpläne.
2 Die Erlasse der Prorektoratsleitung Ausbildung werden in geeig-
neter Form veröffentlicht.
4 1 Die berufliche Eignung wird in folgenden überfachlichen Eignungs-
Kompetenzbereichen geprüft
a. Kommunikation,
b. Kooperation,
c. Reflexion,
beurteilung
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d. Strukturierung,
e. Belastbarkeit.
2 Die Eignungsbeurteilung erfolgt während der berufspraktischen
Ausbildung oder im Rahmen von weiteren Veranstaltungen, Gesprä-
chen und Beobachtungen, die der Beurteilung der überfachlichen Kom-
petenzen dienen können. Es können externe Fachpersonen beigezo-
gen werden.
3 Die Eignungsbeurteilung wird in der Regel am Ende des ersten
Studienjahrs abgeschlossen.
4 Die Richtlinie zur Eignungsbeurteilung regelt die Einzelheiten.
7 1 Ein Leistungsnachweis ist ein im Studium erbrachter Nach-
weis der erfolgreichen Teilnahme an einer oder mehreren Lehrveran-
staltungen. Ein bestandener Leistungsnachweis wird mit ECTS-Punkten
nach dem Europäischen Kreditpunktetransfer- und Akkumulierungs-
system (European Credit Transfer and Accumulation System, ECTS)
ausgewiesen.
2 Einzelne oder mehrere Leistungsnachweise können als Teilnoten
für eine Diplomprüfungsnote oder für eine Teilprüfungsnote Geltung
haben.
ten.
3 Die Richtlinie zu den Leistungsnachweisen regelt die Einzelhei-
7 Der Studienplan beruht auf den Studienfächern gemäss An-
hang und legt die für die Studiengänge erforderlichen Module mit den
zugehörigen ECTS-Punkten sowie die weiteren zu erbringenden Leis-
tungen fest. Er kann insbesondere festlegen
a. welche Leistungen zum Basisstudium des Bachelorstudiengangs und
welche Leistungen zum Bachelorstudiengang der Sekundarstufe I
gehören und für den Bachelortitel erforderlich sind,
b. welche Leistungen erbracht sein müssen, um für weitere Module,
Prüfungen oder Praktika zugelassen werden.
5 1 Die zuständige Abteilungsleitung entscheidet über die An-
rechnung von Studien- und Prüfungsleistungen. In begründeten Fällen
kann sie Prüfungen aufgrund von Vorleistungen erlassen.
2 Die Richtlinie zur Anrechnung von Vorleistungen regelt die Ein-
zelheiten.
5 Wer in einer Prüfung unerlaubte Hilfen einsetzt, hat die
betreffende Zwischenprüfung oder Diplomprüfung nicht bestanden.
Ein ausgestellter Ausweis wird als ungültig erklärt.
2
Leistungs-
nachweise und
ECTS-Punkte
Studienplan
Anrechenbare
Vorleistungen
Unerlaubte
Mittel
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1 Wer einen Leistungsnachweis in einem Pflichtmodul end- Abweisung
gültig nicht besteht, wird vom betreffenden Fach oder Studiengang vom Studium
definitiv abgewiesen.
2 Wer ein Praktikum in der berufspraktischen Ausbildung bei der
Wiederholung nicht besteht, wird vom entsprechenden Studiengang
definitiv abgewiesen.
3 Fällt die Eignungsbeurteilung negativ aus, erfolgt die definitive
Abweisung vom Studium an der PHZH.4
II. Zwischenprüfungen
7 Die Zwischenprüfungen schliessen das Basisstudium des Ba- Abschluss des
chelorstudiengangs ab.
Basisstudiums
Es sind folgende zwei Zwischenprüfungen abzulegen
1. Bildung und Erziehung,
2. Deutschkompetenz.
Inhalt
Die Zwischenprüfungen werden mit «bestanden» oder «nicht Bewertung
bestanden» bewertet.
und Bestehen
5 Eine nicht bestandene Zwischenprüfung kann einmal wie- Wiederholung
derholt werden. Wer die Prüfung auch bei der Wiederholung nicht
besteht, muss das Studium für ein Jahr unterbrechen. Anschliessend ist
eine weitere Wiederholung möglich. Die Fristen werden in der Richt-
linie zu den Prüfungsmodalitäten geregelt. Wer auch die zweite Wieder-
holungsprüfung nicht besteht oder in der vorgeschriebenen Frist nicht
zur Prüfung antritt, wird definitiv vom Studium an der PHZH abgewie-
sen.
und
Nichtbestehen
2 Für Studiengänge für Quereinsteigende kann die Prorektorats-
leitung Ausbildung abweichende Regelungen hinsichtlich Studienunter-
bruch treffen.6
7 Die Richtlinie zu den Prüfungsmodalitäten regelt Anmelde- Termine
verfahren, Fristen und Termine.
7 1 Für den Übertritt vom Basisstudium ins Diplomstudium Übertritt ins
müssen folgende Bedingungen erfüllt sein
a. bestandene Zwischenprüfungen,
b. erfolgreich abgeschlossene Eignungsbeurteilung des Basisstudiums,
c. Nachweise der für das Basisstudium geforderten Leistungen.
Diplomstudium
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2 Sind die Bedingungen nicht erfüllt, ist ein provisorischer Übertritt
ins Diplomstudium möglich. In diesem Fall müssen sämtliche Bedin-
gungen bis spätestens Ende des laufenden Semesters erfüllt sein. An-
dernfalls muss das Studium unterbrochen werden.
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4 Für Quereinsteigende setzt ein provisorischer Übertritt ins Dip-
lomstudium eine erfolgreich abgeschlossene Eignungsbeurteilung vo-
raus.
Akademischer
Titel und Lehr-
diplom
Diplomarbeit
Verbesserung
und
Wiederholung
III. Studienabschluss
7 Die Ausbildungen schliessen mit einem akademischen Titel
und einem Lehrdiplom wie folgt ab
a. Bachelor of Arts PH Zürich in Pre-Primary Education und Lehr-
diplom für die Kindergartenstufe (Lehrdiplom für die Vorschul-
stufe),
b. Bachelor of Arts PH Zürich in Pre-Primary Education und Primary
Education und Lehrdiplom für die Kindergarten- und Unterstufe
(Lehrdiplom für die Vorschulstufe und die Primarstufe),
c. Bachelor of Arts PH Zürich in Primary Education und Lehrdiplom
für die Primarstufe,
d. Bachelor of Arts PH Zürich in Secondary Education (ohne Lehr-
diplom),
e. Master of Arts PH Zürich in Secondary Education und Lehrdiplom
für die Sekundarstufe I.
7 Mit der Bachelor- oder Masterarbeit weisen die Studieren-
den nach, dass sie eine berufsrelevante Fragestellung aus wissenschaft-
licher Sicht bearbeiten können. Die Richtlinie zur Bachelor- und Mas-
terarbeit regelt die Einzelheiten.
5 Ungenügende Diplomarbeiten werden mit Auflagen zur
einmaligen Verbesserung oder Wiederholung innert einer von der
Prorektoratsleitung Ausbildung gesetzten Frist zurückgewiesen. Ist die
Arbeit auch zum zweiten Mal ungenügend oder wird sie nicht frist-
gerecht eingereicht, hat dies die definitive Abweisung vom entspre-
chenden Studiengang zur Folge.
4
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1 Mit den Diplomprüfungen wird das Erreichen der für den Diplom-
akademischen Titel und das Lehrdiplom vorausgesetzten Ausbildungs- prüfungen
ziele in den folgenden Bereichen überprüft
a. Bildung und Erziehung,
b. fachlich-fachwissenschaftliche und fachdidaktische Ausbildung,
c. berufspraktische Ausbildung.
2 In der fachlich-fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Aus-
bildung ist für jedes Studienfach, für das die Lehrbefähigung erteilt
wird, eine Diplomprüfung abzulegen.7
3 Die Diplomprüfungen können aus mehreren Teilprüfungen be-
stehen.7
1 Prüfungsformen sind
a. benotete Leistungsnachweise,
b. Kolloquium aufgrund einer dokumentierten Leistung,
c. mündliche Prüfung,
d. schriftliche Prüfung,
e. selbstständige schriftliche Arbeit,
f. Prüfung mit theoretischem und praktischem Anteil.
2 Prüfungen können computerbasiert durchgeführt werden.6
Prüfungsformen
1 Die Diplomprüfungen, die Bachelor- bzw. Masterarbeit Bewertung
sowie die einzelnen Teilprüfungen werden mit ganzen und halben und Bestehen
Noten von 6 bis 1 bewertet. 6 bis 4 sind genügende, 3,5 bis 1 ungenü-
gende Noten.
2 Die Prüfungsanforderungen legen die Gewichtung der einzelnen
Teilprüfungen für die Berechnung der Diplomnote sowie die Beste-
hensnormen für die Diplomprüfungen fest.
3 Für Notenberechnungen gelten die allgemeinen Rundungsregeln.
4 Für die Erteilung von akademischem Titel und Lehrdiplom müs-
sen alle Diplomprüfungen mit der Note 4 bestanden sein.5
5 1 Eine nicht bestandene Diplomprüfung kann nach Mass- Wiederholung
gabe der Prüfungsanforderungen einmal wiederholt werden. Besteht von Diplom-
die Diplomprüfung aus Teilprüfungen, kann jede Teilprüfung einmal prüfungen
wiederholt werden.
2 Für eine einzelne Diplomprüfung oder Teilprüfung wird insgesamt
einmal eine zweite Wiederholung gewährt.
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Nichtbestehen
Titel- und
Diplomurkunde
Notenausweis
Diploma
supplement
Gültigkeit von
ECTS-Punkten
Rekurs
1 Wer eine Diplomprüfung in einem obligatorischen Fach
oder Bereich endgültig nicht besteht, wird vom entsprechenden Stu-
diengang definitiv abgewiesen.
2 Wer eine Diplomprüfung in einem wählbaren Fach endgültig nicht
besteht, muss ein anderes Fach wählen.7
7 1 Das Lehrdiplom und die Bachelor- bzw. Masterurkunde
werden ausgestellt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind
a. angenommene Bachelor- bzw. Masterarbeit,
b. bestandene Diplomprüfungen,
c. Nachweis der erforderlichen Studienleistungen und ECTS-Punkte
gemäss Studienplan.
2 Zudem muss der Nachweis über ein anerkanntes ausserschulisches
Praktikum von drei Monaten sowie über die weiteren für den Studien-
abschluss gemäss Studienplan erforderlichen Leistungen erbracht wer-
den.
5 1 Die Noten und das Thema der Bachelor- oder Master-
arbeit werden im Notenausweis aufgeführt.
2 Es werden keine Noten von Prüfungen, die an anderen Hoch-
schulen abgelegt wurden, aufgenommen. Im Rahmen von Verträgen
mit anderen Hochschulen kann davon abgewichen werden.
3 Die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung legt fest, in welche
Urkunde der Notenausweis integriert wird.
5 Im «Diploma supplement» werden die erreichten Noten
oder Leistungen sowie die an anderen Hochschulen erbrachten Leis-
tungen näher dokumentiert.
7 Die an der PHZH in einem Bachelor- oder Masterstudien-
gang erworbenen ECTS-Punkte sind bis sechs Jahre nach Erwerb für
das Bachelordiplom oder das Masterdiplom anrechenbar. In begrün-
deten Fällen, insbesondere nach einem Studienunterbruch, kann diese
Frist durch die Prorektorin oder den Prorektor Ausbildung verlängert
werden.
IV. Rechtspflege und Schlussbestimmungen
Rekurse sind nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflege-
gesetzes2 innert 30 Tagen an die Rekurskommission der Zürcher Hoch-
schulen (Walcheplatz 2, 8090 Zürich) zu richten.
aufgenommen haben, erwerben die Lehrbefähigungen gestützt auf die
Fächer und Fächerprofile gemäss bisherigem Recht.
2 Studierende, die das Studium im Herbstsemester 2017 aufgenom-
men haben, erwerben die Lehrbefähigungen gestützt auf die Fächer
und Fächerkombinationen gemäss neuem Recht, wobei die Erbringung
von Zusatzleistungen erforderlich sein kann. Die Prorektoratsleitung
Ausbildung legt diese fest.
1 OS 64, 638.
2 LS 175.2.
3 LS 414.10.
4 Eingefügt durch B vom 11. März 2014 (OS 69, 255; ABI 2014-03-21). In Kraft
seit 1. Juli 2014.
5 Fassung gemäss B vom 11. März 2014 (OS 69, 255; AB1 2014-03-21). In Kraft
seit 1. Juli 2014.
6 Eingefügt durch B vom 10. Juli 2018 (OS 73, 374; ABI 2018-07-27). In Kraft
seit 1. September 2018.
7 Fassung gemäss B vom 10. Juli 2018 (OS 73, 374; AB12018-07-27). In Kraft seit
1. September 2018.
8 Aufgehoben durch B vom 10. Juli 2018 (OS 73, 374; ABI 2018-07-27). In Kraft
seit 1. September 2018.
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Anhang7
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Studienfächer und Fächerkombinationen*
1. Studiengang Kindergarten
(Bachelor of Arts PH Zürich in Pre-Primary Education)
Das «Lehrdiplom für die Kindergartenstufe» (Lehrdiplom für die Vor-
schulstufe) umfasst folgende Studienfächer
Deutsch
Mathematik
Natur, Mensch, Gesellschaft
Bewegung und Sport
Musik und Performance
Bildnerisches Gestalten
Design und Technik (Textiles und Technisches Gestalten)
2. Studiengang Kindergarten-Unterstufe
(Bachelor of Arts PH Zürich in Pre-Primary und Primary Education)
Das «Lehrdiplom für die Kindergarten- und Unterstufe» (Lehrdiplom
für die Vorschulstufe und die Primarstufe) umfasst folgende Studien-
fächer
Deutsch
Mathematik
Natur, Mensch, Gesellschaft
Religionen, Kulturen, Ethik
Bewegung und Sport
Musik und Performance
Bildnerisches Gestalten
Design und Technik (Textiles und Technisches Gestalten)
*Die Fächer für die Studiengänge Kindergarten, Kindergarten-Unterstufe und
Primarstufe sowie die Fächerkombinationen für den Studiengang Sekundar-
stufe I wurden durch den Bildungsrat festgelegt.
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Reglement über die Prüfungen an der PHΖΗ
3. Studiengang Primarstufe
(Bachelor of Arts PH Zürich in Primary Education)
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Das «Lehrdiplom für die Primarstufe» umfasst sieben Studienfächer.
Vier obligatorische Fächer
Deutsch
Mathematik
Natur, Mensch, Gesellschaft
Eine Fremdsprache (Französisch oder Englisch)
Drei weitere Fächer nach Wahl
Religionen, Kulturen, Ethik
Bewegung und Sport
Musik
Bildnerisches Gestalten
Design und Technik (Textiles und Technisches Gestalten)
Zweite Fremdsprache (Französisch oder Englisch)
Im Lehrdiplom wird zudem die Lehrbefähigung für «Medien und Infor-
matik» ausgewiesen, die für alle Studierenden im Studiengang Primar-
stufe obligatorisch ist.
4. Studiengang Sekundarstufe I
(Master of Arts PH Zürich in Secondary Education)
Integrierter Bachelor- und Masterstudiengang
Das «Lehrdiplom für die Sekundarstufe I» umfasst im integrierten
Bachelor- und Masterstudiengang vier Studienfächer. Sie können wie
folgt kombiniert werden
B: 1 Fach
Englisch
A: 1 Fach
Französisch
Natur und Technik
Deutsch
Mathematik
C: 2 Fächer
Musik
Bildnerisches Gestalten
Wirtschaft, Arbeit, Haushalt
Bewegung und Sport
Religionen, Kulturen, Ethik
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Reglement über die Prüfungen an der PHZH
Geschichte, Geografie, Politische Bildung (Räume,
Zeiten, Gesellschaften)
Design und Technik (Textiles und Technisches
Gestalten)
Die Lehrbefähigung für «Medien und Informatik» kann zusätzlich er-
worben werden und wird im Lehrdiplom ausgewiesen.
Konsekutive Masterstudiengänge
Das «Lehrdiplom für die Sekundarstufe I» umfasst im konsekutiven
Masterstudiengang mit Vorbildung Fachbachelor zwei Studienfächer.
Sie können nach Massgabe des Zulassungsentscheids wie folgt kombi-
niert werden
A: max. 1 Fach
Deutsch
Mathematik
B/C: 1–2 Fächer Englisch
Französisch
Natur und Technik
Musik
Bildnerisches Gestalten
Wirtschaft, Arbeit, Haushalt
Bewegung und Sport
Religionen, Kulturen, Ethik
Geschichte, Geografie, Politische Bildung (Räume,
Zeiten, Gesellschaften)
Design und Technik (Textiles und Technisches
Gestalten)
Das «Lehrdiplom für die Sekundarstufe I» umfasst im konsekutiven
Masterstudiengang mit Vorbildung Bachelor Primarstufe drei Studien-
fächer. Sie können wie folgt kombiniert werden
A: 1 Fach
Deutsch
Mathematik
B: 1 Fach
Englisch
Französisch
Natur und Technik
C: 1 Fach
Musik
Bildnerisches Gestalten
Wirtschaft, Arbeit, Haushalt
Bewegung und Sport
Religionen, Kulturen, Ethik
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Reglement über die Prüfungen an der PHZH
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Geschichte, Geografie, Politische Bildung (Räume,
Zeiten, Gesellschaften)
Design und Technik (Textiles und Technisches
Gestalten)
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Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. Juli 2018 (OS 73, 374)