Weisung zum Aufnahme und Immatrikulationsverfahren an der Pädagogischen Hochschule Zürich
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Gesetzestext (42 Artikel)
Diese Weisung regelt das Aufnahme- und Immatrikulations- Zweck
verfahren für die Bachelor- und Masterstudiengänge. Für spezifische
Studiengänge kann die Hochschulleitung abweichende Regelungen tref-
fen.
1 An einer anderen Hochschule immatrikulierte Studierende Gaststudierende
können für bestimmte Veranstaltungen als Gaststudierende zugelassen
werden, ohne die ordentlichen Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen.
Die Bestimmungen zum Immatrikulationsverfahren finden sinngemäss
Anwendung.
2 Gaststudierende sind nicht berechtigt, Zwischen- und Diplom-
prüfungen abzulegen.
1 Personen nach vollendetem 17. Altersjahr können ohne Im- Auditorinnen
matrikulation als Auditorinnen und Auditoren höchstens sechs Mo- und Auditoren
dule pro Semester besuchen, sofern sie die Zulassungsvoraussetzungen
für das betreffende Modul erfüllen. Die Bestimmungen zum Immatri-
kulationsverfahren finden sinngemäss Anwendung.
2 Auditorinnen und Auditoren können keine Prüfungen ablegen
und erhalten keine ECTS-Punkte.
3 Die Auditorinnen und Auditoren erhalten nach dem Besuch einer
Lehrveranstaltung eine Teilnahmebestätigung. Die von ihnen erbrachte
Studienleistungen werden bei einer ordentlichen Zulassung nicht berück-
sichtigt und nicht als Vorleistung angerechnet.
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414.412.1 Aufnahme- und Immatrikulationsverfahren an der PHZΗ
B. Aufnahmeverfahren für Regelstudiengänge
Zulassung
Anmeldung
Prüfungs-
anforderungen
1 Die Zulassung zum Studium an der Pädagogischen Hoch-
schule Zürich setzt einen Vorbildungsausweis voraus gemäss §§ 6 ff. des
Gesetzes über die Pädagogische Hochschule Zürich vom 25. Oktober
1999 (PHG)3.
2 Kandidatinnen und Kandidaten ohne genügenden Vorbildungs-
ausweis legen eine Aufnahmeprüfung oder ein Aufnahmeverfahren
<<<sur dossier» ab.
3 Die Vorbereitung zur Aufnahmeprüfung kann im Rahmen von
freiwilligen Vorkursen stattfinden.
1 Für die Vorkurse und die Aufnahmeprüfung können sich
Personen anmelden, die über einen der folgenden Vorbildungsausweise
verfügen
a. eidgenössisch anerkannte Berufsmaturität,
b. anerkannte Fachmaturität,
c. anerkannter Abschluss einer Fachmittelschule oder Diplommittel-
schule,
d. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis und zweijährige Berufserfahrung
im Zeitpunkt der Anmeldung,
e. anerkannter Abschluss einer dreijährigen anerkannten Schule der
Sekundarstufe II.
2 Die Kandidatinnen und Kandidaten haben zum Zeitpunkt der
Anmeldung für die Vorkurse und der Aufnahmeprüfung zu belegen,
dass sie sich in einer Ausbildung gemäss Abs. 1 befinden oder diese
abgeschlossen haben. Bei Antritt eines Vorkurses muss der Vorbil-
dungsausweis vorliegen.
3 Bei Antritt der Aufnahmeprüfung ohne Vorkurs muss die Ausbil-
dung zum Vorbildungsausweis abgeschlossen sein und bei Beginn des
Studiums muss der Vorbildungsausweis vorliegen.
1 Mit der Aufnahmeprüfung für den Studiengang Sekundar-
stufe I wird der Äquivalenznachweis zur Ergänzungsprüfung für die
Zulassung zu den universitären Hochschulen (Passerelle) erbracht.
2 Mit der Aufnahmeprüfung für die Studiengänge Kindergarten-
und Unterstufe sowie Primarstufe wird der Äquivalenznachweis zur
Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik erbracht.
3 Die Aufnahmekommission legt die Prüfungsanforderungen der
einzelnen Fächer für die verschiedenen Prüfungsniveaus fest.
2
Aufnahme- und Immatrikulationsverfahren an der PHZH 414.412.1
1 Im Rahmen der Aufnahmeprüfung für die Studiengänge Prüfungsfächer
Kindergarten- und Unterstufe sowie Primarstufe und der Aufnahme-
prüfung für die Sekundarstufe I werden die Kandidatinnen und Kan-
didaten in folgenden Fächern geprüft
a. Deutsch,
b. Mathematik,
c. Naturwissenschaften (Biologie, Chemie und Physik),
d. Fremdsprache (Französisch oder Englisch),
e. Geistes- und Sozialwissenschaften (Geschichte und Geografie),
f. Musik, Gestalten oder Sport.
2 Für Kandidatinnen und Kandidaten mit einer Berufsmaturität
oder einer Fachmaturität für ein anderes Berufsfeld als Pädagogik, die
eine Aufnahmeprüfung für die Studiengänge Kindergarten- und Unter-
stufe oder Primarstufe ablegen, setzt die Aufnahmekommission gestützt
auf das Profil der Berufs- oder Fachmaturität fest, in welchen Fächern
eine Prüfung abzulegen ist.
3 Für Kandidatinnen und Kandidaten, die bei der Anmeldung über
ein Zertifikat auf Niveau B2 gemäss Europäischem Sprachenport-
folio verfügen, entfällt die Prüfung der Fremdsprache. Akzeptiert wer-
den folgende Zertifikate
a. Englisch: FCE und BEC Vantage,
b. Französisch: DELF B2, DFP SEC B2 und DL.
4 Die Aufnahmekommission kann im Einzelfall Vorleistungen aner-
kennen und Prüfungen erlassen.
1 In den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache Prüfungsformen
besteht die Prüfung mindestens aus einer schriftlichen Prüfung.
2 In den übrigen Fächern findet eine schriftliche, mündliche oder
praktische Prüfung statt.
3 Die Aufnahmekommission legt Prüfungsformen und Prüfungs-
dauer fest.
1 Die Leistungen in den Prüfungsfächern werden mit ganzen Bewertung
und halben Noten von 6 bis 1 bewertet. 6 bis 4 sind genügende, 3,5 bis 1
ungenügende Noten. Es gelten die allgemeinen Rundungsregeln.
2 Die Noten der Prüfungsfächer setzen sich aus dem gerundeten
Mittel der ungerundeten Noten der einzelnen Teilfächer zusammen.
3 Bei schriftlicher und mündlicher Prüfung wird je eine Note gesetzt.
Als Prüfungsnote gilt das gerundete Mittel der beiden ungerundeten
Teilnoten.
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414.412.1 Aufnahme- und Immatrikulationsverfahren an der PHZH
Bestehen
1 Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn das ungerundete
Mittel der Noten der Prüfungsfächer mindestens 4 und die Summe der
Notenabweichungen von 4 nach unten nicht mehr als einen Punkt be-
trägt.
2 Die Aufnahmekommission erwahrt die Prüfungsnoten und ent-
scheidet über das Bestehen der Aufnahmeprüfung.
Nichterscheinen
und Prüfungs-
abbruch
1 Eine Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Kandidatin
oder der Kandidat ohne umgehende Mitteilung unverschuldeter Ver-
hinderungsgründe einem Prüfungstermin fernbleibt, zu spät erscheint
oder die Prüfung abbricht. Gründe, die sich auf eine bereits abgelegte
Prüfung beziehen, können nicht geltend gemacht werden.
2 Im Falle von Krankheit oder Unfall ist umgehend ein ärztliches
Zeugnis einzureichen.
3 Die Aufnahmekommission entscheidet über die Anerkennung
des Verhinderungsgrundes.
Unerlaubte
Mittel
Werden unerlaubte Mittel oder erlaubte Mittel in unzuläs-
siger Weise verwendet, gilt die gesamte Aufnahmeprüfung als nicht
bestanden. Ein allenfalls ausgestellter Ausweis wird als ungültig erklärt,
eine allfällige Immatrikulation rückgängig gemacht.
Prüfungs-
einsicht
Prüfungsunterlagen werden im Rahmen der Prüfungseinsicht
nicht herausgegeben. Sie dürfen nicht fotografiert oder kopiert und die
Prüfungsfragen nicht abgeschrieben werden.
Wiederholung
1 Die Aufnahmeprüfung kann einmal wiederholt werden. Die
Wiederholung beschränkt sich auf die nicht bestandenen Fächer und
hat innerhalb eines Jahres zu erfolgen. Die Frist kann durch die Leitung
des Bereichs Zulassung und Studieninformation aus wichtigen Grün-
den um höchstens ein Jahr erstreckt werden. Im Übrigen finden §§ 9ff.
Anwendung.
2 Für die Bewertung zählen die Noten der bestandenen Prüfungs-
fächer aus dem ersten Durchgang zusammen mit den neuen Noten der
wiederholten Prüfungsfächer.
3 Wer die Prüfung beim zweiten Mal nicht besteht, wird definitiv
nicht zum Studium über die Aufnahmeprüfung zugelassen.
Gültigkeits-
dauer
Die Zulassung zum Studium ist während zweier Jahre nach
der Erwahrung der Prüfungsnoten möglich. Die Frist kann durch die
Leitung des Bereichs Zulassung und Studieninformation aus wichtigen
Gründen erstreckt werden.
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Aufnahme- und Immatrikulationsverfahren an der PHZH
414.412.1
C. Aufnahmeverfahren «sur dossier» zu den Regelstudiengängen
für Quereinsteigende ohne direkte Zulassung
Die Pädagogische Hochschule Zürich kann ein Aufnahme- Durchführung
verfahren «sur dossier» anbieten. Über die Durchführung eines Auf- Aufnahme-
nahmeverfahrens «sur dossier» wird jährlich neu entschieden.
verfahren
<<<sur dossier»
Die Zulassung zum Aufnahmeverfahren «sur dossier» zu Zulassung zum
den Regelstudiengängen setzt voraus
a. vollendetes 27. Altersjahr,
b. Abschluss einer mindestens dreijährigen Ausbildung der Sekun-
darstufe II,
c. nachgewiesene Berufstätigkeit im Umfang von 300 Stellenprozenten
nach Abschluss der Ausbildung in einem Zeitraum von längstens
acht Jahren.
Aufnahme-
verfahren
<<<sur dossier»
1 Im Aufnahmeverfahren «sur dossier» wird die Studierfähig- Ablauf des
keit der Kandidatinnen und Kandidaten geprüft.
2 Das Aufnahmeverfahren «sur dossier» gliedert sich wie folgt
a. Anmeldung und Zulassung zum Aufnahmeverfahren,
b. vorbereitende Aufgaben zum Aufnahmeverfahren,
c.
Aufnahmeverfahren.
3 Das Aufnahmeverfahren kann schriftliche und mündliche Teile
enthalten.
4 Für die Zulassung zum Studium müssen alle Teile des Aufnahme-
verfahrens als genügend beurteilt werden.
5 Bei ungenügender Beurteilung haben die Kandidatinnen und Kan-
didaten das Recht auf eine Begründung im Rahmen eines mündlichen
Gesprächs.
6 Die Aufnahmekommission legt die einzelnen Inhalte der Überprü-
fung der Studierfähigkeit fest. Diese werden in den Informationsunter-
lagen kommuniziert.
Aufnahme-
verfahrens
<<<sur dossier>>
1 Das Aufnahmeverfahren gilt als nicht bestanden, wenn die Nichterscheinen
Kandidatin oder der Kandidat ohne rechtzeitige Angabe unverschul- und Abbruch
deter Verhinderungsgründe
a. Eingaben unvollständig oder nicht fristgerecht einreicht,
b. einem Termin fernbleibt oder zu spät erscheint,
c. das Aufnahmeverfahren abbricht.
des Aufnahme-
verfahrens
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Aufnahme- und Immatrikulationsverfahren an der PHZH
2 Tritt während des Aufnahmeverfahrens ein unverschuldeter Ver-
hinderungsgrund ein, ist dieser unverzüglich zu melden und zu belegen.
Werden medizinische Gründe geltend gemacht, ist umgehend ein ärzt-
liches Zeugnis einzureichen.
3 Die Aufnahmekommission entscheidet über die Anerkennung des
Verhinderungsgrundes.
1 Die erlaubten Hilfsmittel im Aufnahmeverfahren werden
in den Informationsunterlagen festgelegt.
2 Werden unerlaubte Mittel oder erlaubte Mittel in unrechtmässiger
Weise verwendet, gilt das gesamte Aufnahmeverfahren als nicht bestan-
den. Ein allenfalls ausgestellter Zulassungsausweis wird entzogen und als
ungültig erklärt, eine allfällige Immatrikulation rückgängig gemacht.
1 Die Leistungen der Kandidatinnen und Kandidaten im Auf-
nahmeverfahren werden von Fachpersonen beurteilt.
2 Die Aufnahmekommission entscheidet aufgrund der Ergebnisse
im Aufnahmeverfahren über die Zulassung zum Studium.
1 Das Aufnahmeverfahren «sur dossier» kann einmal wieder-
holt werden. Die Wiederholung ist frühestens nach Ablauf von zwei
Jahren möglich.
2 Für die Wiederholung des Aufnahmeverfahrens muss ein schrift-
liches Gesuch eingereicht werden. Aus diesem muss eine Weiterent-
wicklung der Studierfähigkeit hervorgehen. Die Aufnahmekommission
entscheidet über die Zulassung zur Wiederholung des Aufnahmever-
fahrens.
3 Wer das Aufnahmeverfahren beim zweiten Mal nicht besteht, wird
definitiv nicht mehr zum Studium über das Aufnahmeverfahren «sur
dossier» zugelassen.
Die Zulassung zum Studium ist während zweier Jahre nach
dem Zulassungsentscheid der Aufnahmekommission möglich. Die Frist
kann durch die Leitung des Bereichs Zulassung und Studieninformation
aus wichtigen Gründen erstreckt werden.
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Aufnahme- und Immatrikulationsverfahren an der PHZH 414.412.1
D. Aufnahmeverfahren zu den berufsintegrierten Studiengängen
für Quereinsteigende mit Hochschulabschluss (QUEST-
Studiengänge)
1 Voraussetzungen für die Zulassung zu den QUEST-Studien- Zulassung
gängen für Quereinsteigende sind
a. vollendetes 27. Altersjahr bei Studienbeginn,
b. Bachelorabschluss auf Hochschulstufe oder gleichwertige Ausbil-
dung,
c. nachgewiesene Berufstätigkeit im Umfang von 300 Stellenprozenten
in einem Zeitraum von längstens acht Jahren bei der Anmeldung,
d. erfolgreich abgeschlossenes Aufnahmeverfahren.
2 Voraussetzungen für eine Zulassung mit Nachweis einer gleich-
wertigen Ausbildung zu einem Bachelorabschluss auf Hochschulstufe
gemäss Abs. 1 lit. b sind
a. gymnasiale Maturität, Berufsmaturität oder Abschluss einer Fach-
mittelschule,
b. abgeschlossene tertiäre Aus- und Weiterbildungen im Umfang eines
Bachelorstudiums auf Hochschulstufe,
c. studienrelevante tertiäre formale Bildungsleistungen im Umfang
von 60 ECTS-Punkten.
a.
1 Das Aufnahmeverfahren gliedert sich wie folgt
Anmeldung und Zulassung zum Auswahlverfahren,
b. vorbereitende Aufgaben zum Auswahlverfahren,
c. Auswahlverfahren.
2 Die Aufnahmekommission entscheidet aufgrund der eingereichten
Anmeldeunterlagen über die Zulassung zum Auswahlverfahren.
zum Studium
Ablauf des
Aufnahme-
verfahrens
1 Das Auswahlverfahren gilt als erster Teil des Berufseig- Auswahl-
nungsverfahrens. Es werden überfachliche und berufsrelevante Kompe- verfahren
tenzen überprüft.
sen.
2 Die Aufgaben können schriftliche und mündliche Teile aufwei-
3 Die Aufnahmekommission legt die zu prüfenden Kompetenzen
und die einzelnen Inhalte der Auswahlverfahrens fest. Diese werden
in den Informationsunterlagen kommuniziert.
1 Das Auswahlverfahren gilt als nicht bestanden, wenn die Nichterscheinen
Kandidatin oder der Kandidat ohne rechtzeitige Angabe unverschul- und Abbruch
deter Verhinderungsgründe dem Auswahlverfahren fernbleibt, zu spät verfahrens
erscheint oder das Auswahlverfahren abbricht.
des Auswahl-
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414.412.1 Aufnahme- und Immatrikulationsverfahren an der PHZH
2 Im Falle von Krankheit oder Unfall ist ein ärztliches Zeugnis ein-
zureichen.
3 Die Aufnahmekommission entscheidet über die Anerkennung des
Verhinderungsgrundes.
Werden unerlaubte Mittel oder erlaubte Mittel in unzuläs-
siger Weise verwendet, gilt das gesamte Auswahlverfahren als nicht
bestanden. Ein allenfalls ausgestellter Ausweis wird als ungültig er-
klärt, eine allfällige Immatrikulation rückgängig gemacht.
1 Die Leistungen der Kandidatinnen und Kandidaten im Aus-
wahlverfahren werden von Fachpersonen beurteilt. Die Beurteilung
erfolgt aufgrund konkreter Beobachtungen und mittels strukturierter
Kriterien.
2 Die Aufnahmekommission entscheidet aufgrund der Ergebnisse
im Auswahlverfahren über die Zulassung zum QUEST-Studium.
1 Das Auswahlverfahren kann einmal wiederholt werden.
Die Wiederholung ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich.
2 Mit der Anmeldung für die Wiederholung des Auswahlverfahrens
muss ein schriftliches Gesuch eingereicht werden. Aus diesem muss
eine Weiterentwicklung in den überfachlichen Kompetenzen hervor-
gehen. Die Aufnahmekommission entscheidet über die Zulassung zur
Wiederholung des Auswahlverfahrens.
3 Wer das Auswahlverfahren beim zweiten Mal nicht besteht, wird
definitiv nicht zum QUEST-Studium für Quereinsteigende zugelassen.
Die Zulassung zum QUEST-Studium für Quereinsteigende
ist während zweier Jahre nach dem Zulassungsentscheid der Aufnahme-
kommission möglich. Die Frist kann durch die Leitung des Bereichs
Zulassung und Studieninformation aus wichtigen Gründen erstreckt
werden.
E. Zulassung zum konsekutiven Masterstudiengang Sekundarstufe I
1 Zum konsekutiven Masterstudiengang Sekundarstufe I für
Primarlehrpersonen zugelassen sind
a. Inhaberinnen und Inhaber eines im Rahmen eines dreijährigen Stu-
diums erworbenen Bachelorabschlusses für die Kindergarten- und
Unterstufe oder Primarstufe,
b. Inhaberinnen und Inhaber eines von der Schweizerischen Konferenz
der kantonalen Erziehungsdirektoren anerkannten Lehrdiploms für
die Kindergarten- und Unterstufe oder die Primarstufe.
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Aufnahme- und Immatrikulationsverfahren an der PHZH
414.412.1
2 Inhaberinnen und Inhaber eines altrechtlichen Lehrdiploms müssen
zudem über eine mindestens dreijährige Unterrichtspraxis auf der Se-
kundarstufe I und/oder der Primarstufe bei einem Beschäftigungsgrad
von mindestens 50% verfügen.
1 Zum konsekutiven Masterstudiengang Sekundarstufe I für Zulassung mit
Personen mit Fachbachelor zugelassen sind Inhaberinnen und Inhaber Fachbachelor
eines Bachelorabschlusses auf Hochschulstufe in mindestens einem
Unterrichtsfach der Sekundarstufe I.
2 Enthält der Hochschulabschluss zwei Unterrichtsfächer der Se-
kundarstufe I, müssen in diesen beiden Fächern insgesamt mindestens
100 ECTS-Punkte ausgewiesen werden, wovon mindestens 30 ECTS-
Punkte pro Fach.
3 Enthält der Hochschulabschluss ein Unterrichtsfach der Sekundar-
stufe I, müssen in diesem Fach mindestens 80 ECTS-Punkte ausgewiesen
werden.
4 Die Aufnahmekommission entscheidet, für welche Unterrichts-
fächer die Zulassung gilt. Enthält der Hochschulabschluss nur ein Fach
oder deckt er nur Teile eines Faches ab, legt sie den Umfang von Auf-
lagen im fachlich-fachwissenschaftlichen Bereich fest, die während des
Studiums an der Pädagogischen Hochschule Zürich zu erfüllen sind.
F. Immatrikulationsverfahren
1 Das Immatrikulationsverfahren wird mit der Anmeldung Anmeldung
auf der Webseite der Pädagogischen Hochschule Zürich eröffnet. Das
Prorektorat Ausbildung legt die Termine sowie weitere Einzelheiten
fest und veröffentlicht diese auf der Webseite.
2 Die Anmeldung ist erst mit der Zahlung der Anmeldegebühren
und nach Erhalt der Registrationsmail abgeschlossen. Die Anmelde-
gebühren werden nicht zurückerstattet.
3 Eine verspätete Anmeldung kann nur unter Nachweis wichtiger
Gründe erfolgen. Im Falle von Krankheit oder Unfall ist umgehend ein
ärztliches Zeugnis der Kanzlei einzureichen. Die Prorektorin oder der
Prorektor Ausbildung entscheidet über die Berücksichtigung der ver-
späteten Anmeldung.
4 Die gleichzeitige Anmeldung in zwei verschiedene Studiengänge
ist nicht gestattet.
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414.412.1 Aufnahme- und Immatrikulationsverfahren an der PHZH
Unterlagen
1 Für die Anmeldung haben die Kandidatinnen und Kandi-
daten folgende Unterlagen einzureichen
a. den vollständigen Nachweis des bisherigen Bildungsweges mit ent-
sprechenden Ausweisen,
b. den Vorbildungsausweis als PDF-Datei und auf Aufforderung im
Original oder in einer amtlich beglaubigten Abschrift, sofern noch
keine schweizerische Matrikelnummer besteht,
c. ein Passfoto,
d. einen aktuellen Strafregisterauszug oder eine gleichwertige auslän-
dische Urkunde,
e. ein aktuelles Arztzeugnis im von der Pädagogische Hochschule
Zürich angegebenen Format,
f. eine persönliche Standortbestimmung in Bezug auf berufsrelevante
Kompetenzen und die Berufsmotivation,
g. weitere im Einzelfall verlangte Unterlagen.
2 Quereinsteigende haben zusätzlich folgende Unterlagen einzurei-
chen
a. Nachweis der verlangten Berufstätigkeit,
b. im Falle einer Anmeldung mit Nachweis einer gleichwertigen Ausbil-
dung gemäss § 24 Abs. 1 ausführliche Unterlagen zu den Aus- und
Weiterbildungen und den berufsrelevanten Bildungsleistungen.
3 Kandidatinnen und Kandidaten, die zuvor an einer anderen Hoch-
schule immatrikuliert waren, haben die Bescheinigung der Exmatrikula-
tion einzureichen. Kandidatinnen und Kandidaten, die an einer Pä-
dagogischen Hochschule immatrikuliert waren, haben zusätzlich eine
Übersicht aller erbrachten Leistungen und erworbener ECTS-Punkte
(Transcript of Records) sowie eine Übertrittsbestätigung der vorherigen
Pädagogischen Hochschule einzureichen.
4 Für Anmeldungen zu einem Studiengang mit besonderen Zulas-
sungsvoraussetzungen richten sich die zusätzlich einzureichenden Unter-
lagen nach den Bestimmungen des jeweiligen Angebots. Diese können
der Webseite der Pädagogischen Hochschule Zürich entnommen wer-
den.
5 Für Unterlagen, die nicht in deutscher, französischer, italienischer
oder englischer Sprache abgefasst sind, ist eine amtlich beglaubigte Über-
setzung in einer der genannten Sprachen beizulegen.
6 Originale und beglaubigte Dokumente werden nach der Imma-
trikulation zurückgegeben.
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Aufnahme- und Immatrikulationsverfahren an der PHZH
414.412.1
1 Die Kandidatinnen und Kandidaten werden mit der Imma- Immatrikulation
trikulation zum Studium zugelassen und erlangen die Berechtigung,
Leistungen in Anspruch zu nehmen. Die Immatrikulation erfolgt, wenn
die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind und die Semestergebühr
bezahlt ist.
2 Nach der Immatrikulation bezahlen die Studierenden semester-
weise die Studiengebühren. Werden Leistungen bezogen oder erfolgt die
Abmeldung nicht fristgerecht, sind die Semestergebühren vollumfänglich
geschuldet.
3 Die gleichzeitige Immatrikulation an mehr als einer Hochschule
ist in der Regel nicht gestattet. Die Prorektorin oder der Prorektor
Ausbildung kann in begründeten Fällen Ausnahmen gewähren.
1 Studierende der Pädagogischen Hochschule Zürich müssen Nachweis der
sich im Rahmen von Lehrveranstaltungen oder beim Bezug von stu- Immatrikulation
dentischen Leistungen mittels Legitimationskarte (Campus Card) aus-
weisen können.
2 Können sich Studierende nicht ausweisen, können sie von einer
Lehrveranstaltung oder einem Leistungsbezug ausgeschlossen wer-
den.
1 Die Studierenden sind verpflichtet, Änderungen von Namen, Änderung per-
Zivilstand, Geschlecht, Bürgerrecht und Bürgerort der Kanzlei unter sönlicher Daten
Vorlage der Legitimationskarte und der entsprechenden amtlichen
Dokumente persönlich zu melden.
2 Adressänderungen sind innert zehn Tagen auf der Plattform der
Pädagogischen Hochschule Zürich für Studierende vorzunehmen. Post-
zustellungen an die bisherige Adresse gelten als rechtmässig erfolgt,
wenn die Adressänderung nicht fristgerecht vorgenommen wurde.
bilitätsstudium
1 Studierenden, die aus wichtigen Gründen wie Krankheit, Studienunter-
Schwangerschaft, Militär- oder Zivildienst das Studium unterbrechen bruch und Mo-
müssen, kann während längstens zwei Semestern Urlaub gewährt
werden. Während des Studienunterbruchs bleiben die betreffenden
Studierenden immatrikuliert; sie haben keine Semestergebühren zu
entrichten. Über Urlaubsgesuche entscheidet die Abteilungsleitung.
Gesuche sind schriftlich und unter Nachweis des Urlaubsgrundes innert
Frist an die Geschäftsstelle der Stufe einzureichen.
2 Während eines Mobilitätsstudiums an einer anderen Hochschule
im In- oder Ausland von längstens zwei Semestern bleiben die betref-
fenden Studierenden immatrikuliert; sie haben die Semestergebühren
weiterhin zu entrichten.
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414.412.1
Aufnahme- und Immatrikulationsverfahren an der PHZH
Abmeldung
Exmatrikulation
Schluss-
bestimmung
1 Abmeldungen vor Studienbeginn sind schriftlich an die
Kanzlei bzw. während des Studiums an die Geschäftsstelle zu richten.
2 Die Abmeldetermine und die Gebühren sind in der Weisung zu
den Gebühren der Pädagogischen Hochschule Zürich vom 3. Juni 20154
geregelt.
1 Durch die Exmatrikulation erlischt die Berechtigung, Leis-
tungen in Anspruch zu nehmen.
2 Die Exmatrikulation erfolgt nach einer schriftlichen Austritts-
erklärung der oder des Studierenden oder durch einen Ausschluss
a. der Rektorin oder des Rektors bei schwerwiegenden oder wieder-
holten Verstössen gegen die Disziplinarordnung,
b. der Prorektorin oder des Prorektors Ausbildung auf Antrag der
zuständigen Abteilungsleitung wegen definitiver Abweisung infolge
ungenügender Leistungen oder negativer Eignungsbeurteilung wäh-
rend des Studiums,
c. der Prorektorin oder des Prorektors Ausbildung auf Antrag der
zuständigen Abteilungsleitung wegen Nichtbezahlens der Semester-
gebühr trotz Mahnung,
d. der Prorektorin oder des Prorektors Ausbildung auf Antrag der
zuständigen Abteilungsleitung wegen Studienverzichts trotz geschul-
det.
an der Pädagogischen Hochschule Zürich tritt am 1. August 2024 in
Kraft und ersetzt die gleichnamige Weisung vom 16. Dezember 2015.
Sie wird in der Gesetzessammlung und im Intranet der Pädagogischen
Hochschule Zürich veröffentlicht.
1 OS 79, 326; Begründung siehe ABI 2024-07-26.
2 LS 414.101.
3 LS 414.41.
4 LS 414.410.5.
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