Kanton Zürich 414.412
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
Das Reglement regelt das Verfahren für die Zulassung zum Studium an der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH). Für Bewer-
berinnen und Bewerber mit einem Vorbildungsausweis, der nicht direkt
zur Zulassung führt, wird ein Aufnahmeverfahren mit Aufnahmeprü-
fung durchgeführt.
Für das Zulassungs- und Aufnahmeverfahren wird eine Auf-
nahmekommission eingesetzt.
Sie besteht aus folgenden Mitgliedern
a. Abteilungsleitung Ressorts der Ausbildung (Vorsitz),
b. Leitung Ressort Aufnahmeverfahren,
c. drei weitere Leitungspersonen aus dem Prorektorat Ausbildung,
d. eine Vertretung des Instituts Unterstrass,
e. eine Vertretung der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen.
Die Mitglieder gemäss lit. c–e werden von der Hochschulleitung
für eine Amtsdauer von vier Jahren ernannt. Wiederwahl ist möglich.
Die Zulassungsvoraussetzungen richten sich nach den ge-
samtschweizerischen und kantonalen Hochschulerlassen. Für Nicht-
Regelstudiengänge kann die Hochschulleitung abweichende Zulas-
sungsvoraussetzungen festlegen.
Über die Gleichwertigkeit von Vorbildungsausweisen entscheidet
die Aufnahmekommission. Die Anerkennung von ausländischen Vor-
bildungsausweisen auf Maturitätsniveau richtet sich nach den Vorga-
ben der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten für die Zu-
lassung zum Studium an schweizerischen universitären Hochschulen.
Bewerberinnen und Bewerber ohne deutschsprachigen Vorbil-
dungsausweis auf Sekundarstufe II müssen Deutschkenntnisse auf dem
Niveau C2 gemäss Europäischem Sprachenportfolio nachweisen.
Die Abklärung des Leumunds und der Vertrauenswürdigkeit
erfolgt aufgrund eines aktuellen Auszugs aus dem Strafregister. Bei
Wohnsitz im Ausland ist eine gleichwertige Urkunde vorzulegen. Die
Aufnahmekommission kann von den Bewerberinnen und Bewerbern
weitere Auskünfte und Unterlagen verlangen.
Die gesundheitliche Eignung wird von einer Vertrauens-
ärztin oder einem Vertrauensarzt der PHZH aufgrund eines durch die
Bewerberinnen und Bewerber eingereichten Arztzeugnisses geprüft.
Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt ist von der ärztlichen
Schweigepflicht zu entbinden. Sie oder er meldet der Aufnahmekom-
mission Bedenken zur gesundheitlichen Eignung.
Die Aufnahmekommission kann weitere Abklärungen anordnen
wie insbesondere die Begutachtung durch eine spezialisierte Fach-
person.
Die persönliche Eignung wird aufgrund einer schriftlichen
Standortbestimmung der Bewerberinnen und Bewerber zu berufs-
relevanten Kompetenzen und zur Berufsmotivation geprüft.
Treten im Rahmen des Zulassungs- oder Aufnahmeverfahrens
Zweifel an der persönlichen Eignung auf, kann die Aufnahmekommis-
sion eine vertrauensärztliche Untersuchung veranlassen oder eine erwei-
terte Eignungsbeurteilung nach Studienbeginn anordnen.
Die Hochschulleitung legt die Prüfungsfächer für die Auf-
nahmeprüfung fest und regelt das Verfahren.
Studierende, die an einer anderen schweizerischen Pädagogi-
schen Hochschule infolge Nichtbestehens von Prüfungen oder berufs-
praktischen Studienteilen endgültig von einem Studiengang abgewie-
sen wurden, können nach einer Frist von zwei Jahren ein Gesuch um
Zulassung stellen.
Die Aufnahmekommission entscheidet über die Zulassung.
Bei Zweifeln bezüglich der persönlichen Voraussetzungen ent-
scheidet die Hochschulleitung.