Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 7 : Hochschulordnung der Pädagogischen Hochschule Zürich

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Art. 7

Die in den Leistungsbereichen zu erbringenden Leistungen

werden gestützt auf den gesetzlichen Leistungsauftrag und die Hoch-

schulstrategie koordiniert und weiterentwickelt.

Zielsetzung

2. Abschnitt: Ausbildung

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