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Art. 32 : Hochschulordnung der Pädagogischen Hochschule Zürich

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Art. 32

1 Die PHZH erleichtert ihren Angehörigen durch Einrich-

tungen zur Kinderbetreuung die Erfüllung von Betreuungspflichten.

2 Sie setzt sich für die betriebliche Gesundheitsförderung ein.

3 Sie bietet ihren Studierenden psychologische Beratung an.

4 Für Anfragen Studierender, die das Studium betreffen, steht die

Sprechstunde des Rechtsdienstes zur Verfügung.

5 Die Hochschulleitung kann weitere soziale und kulturelle, ge-

sundheitsfördernde sowie auf sportliche Betätigung ausgerichtete Ins-

titutionen im Interesse der PHZH oder ihrer Angehörigen finanziell

oder anderweitig unterstützen.

6 Alle Einrichtungen können gemeinsam mit anderen Hochschulen

geführt werden.

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