Weisung zur Benutzung der Bibliotheken der Pädagogischen Hochschule Zürich
Inhaltsübersicht (20)
Gesetzestext (20 Artikel)
4 1 Die Bestände der Bibliothek der Pädagogischen Hochschule Benutzungs-
Zürich (PHZH) sowie der Forschungsbibliothek Pestalozzianum stehen berechtigung
allen an Bildungsfragen interessierten Personen unentgeltlich zur Aus-
leihe zur Verfügung. Ausgenommen sind besonders bezeichnete Medien-
gruppen, die nur für Angehörige der PHZH ausleihbar sind.
2 Dokumente, die älter als 100 Jahre sind, und weitere, besonders ge-
kennzeichnete Bestände können nur vor Ort eingesehen werden.
3 Die Nutzung von Archivalien und Sammlungsgütern der For-
schungsbibliothek Pestalozzianum bildet Gegenstand von Benutzungs-
bestimmungen der Prorektorin oder des Prorektors Forschung und Ent-
wicklung. Diese können eine Ablieferungspflicht für Arbeiten vorsehen,
die unter Benutzung von Unterlagen aus der Forschungsbibliothek Pes-
talozzianum entstanden sind.
4 Elektronische Bestände, zu denen die Bibliotheken den Zugang
bereitstellen, dürfen nur in der von den Bibliotheken bekannt gegebenen
Weise genutzt werden. Der Benutzerkreis kann eingeschränkt werden.
5 10
6 Die Arbeitsplätze in der Bibliothek stehen allen Interessierten
zur Verfügung. Die Bibliothek behält sich vor, Plätze phasenweise für
Angehörige der PHZH zu reservieren.8
Die Öffnungszeiten werden von der Hochschulleitung fest- Öffnungszeiten
gelegt und öffentlich bekannt gegeben.
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Benutzung der Bibliotheken der PHZH – Weisung
Verhalten
Sicherung der
Medien
Benutzungs-
konto
Benutzungs-
ausweis
Medienlimite
1 Störende Gespräche untereinander oder mit dem Telefon
sind zu unterlassen.
2 Im Übrigen gelten die Weisungen zur Allgemeinen Hausordnung
und zur Nutzung von IT-Mitteln der PHZΗ.
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1 Sämtliche Medien vorbehältlich Abs. 2 sind elektronisch
gesichert. Nicht vorschriftsgemässe Ausleihen lösen beim Verlassen der
Bibliothek Alarm aus.
2 Die Bestände der Forschungsbibliothek sind magaziniert. Sie wer-
den bestellt und persönlich übergeben.
B. Benutzung und Ausleihe
6 1 Für die Erstellung eines Benutzungskontos sind eine Switch-
edu-ID (switch.ch) sowie eine Registration im Bibliothekssystem der
SLSP (registration.slsp.ch) notwendig.
2 Mit der Registration wird ein persönliches Benutzungskonto ein-
gerichtet, das die Benutzung sämtlicher der SLSP angeschlossenen Bib-
liotheken ermöglicht.
6 1 Als Benutzungsausweis können dienen
a. die CampusCard,
b. ein Legitimationsausweis einer anderen Hochschule,
c. ein von der Bibliothek abgegebener persönlicher Benutzungsaus-
weis.
2 Der Benutzungsausweis ist nicht übertragbar.
3 Änderungen der Personalien, der Postanschrift oder der E-Mail-
Adresse müssen bei der Switch-edu-ID selbst vorgenommen werden.
4 Bei Verlust eines Benutzungsausweises ist dieser umgehend selbst
im Bibliothekssystem zu löschen (registration.slsp.ch/register/library-
card/).
5 Für Schäden, die aus dem Verlust des Benutzungsausweises, ins-
besondere durch Missbrauch Dritter entstehen, haften die Benutzen-
den.
6 Es dürfen bis zu 50 Medien ausgeliehen werden. Die Benut-
zenden sind selbst für die Einhaltung der Medienlimite zuständig und
tragen das Risiko bei Überschreitung der Limite.
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4 1 Die Ausleihe von Medien erfordert einen gültigen Benut- Ausleihe und
zungsausweis.
2 10
3 Medien können kostenpflichtig per Post versandt werden. Lieferun-
gen ins Ausland erfolgen nur an Bibliotheken.
4 Benutzende entnehmen die Leihfristen der ausgeliehenen Medien
ihrem Benutzungskonto und sind für die fristgerechte Rückgabe verant-
wortlich.
6 1 Die erste feste Ausleihfrist beträgt 28 Tage.
2 Die Ausleihfrist wird, sofern keine Reservation vorliegt und es
sich nicht um Zeitschriften der Forschungsbibliothek Pestalozzianum
handelt, fünfmal um jeweils 28 Tage automatisch verlängert.
Rückgabe
Ausleihfristen
Bei Ausbleiben der fristgerechten Rückgabe ergehen im Ab- Mahnungen
stand von jeweils sieben Tagen drei Mahnungen. Anschliessend erfolgt und Ersatz-
eine Ersatzbeschaffung der ausstehenden Medien auf Kosten der säu- beschaffung
migen Benutzerin oder des säumigen Benutzers.
4 1 Bei der Ausleihe sind die Medien auf ihre Vollständigkeit Haftung
und ihren Zustand zu prüfen. Missstände sind den Bibliotheksmitarbei-
tenden umgehend zu melden.
2 Die Benutzenden sind für eine sorgfältige, sachgemässe Benutzung
und Aufbewahrung sowie eine vollständige Rückgabe der Medien ver-
antwortlich. Sie haften für sämtliche Schäden, die nicht auf eine gewöhn-
liche Abnutzung zurückzuführen oder durch die Post zu verantworten
sind. Transportschäden sind der Post umgehend zu melden.
3 Verlorene oder beschädigte Medien werden auf Kosten der Benut-
zerin oder des Benutzers ersetzt. In Absprache mit den Bibliotheks-
mitarbeitenden kann durch die Benutzenden direkt Ersatz geleistet wer-
den.
4 Die Bibliothek übernimmt keine Haftung, weder für den Inhalt
angebotener Medien noch für Schäden an Abspielgeräten, die durch
ausgeliehene Medien entstanden sind, oder für die Beschädigung oder
den Verlust von persönlichen Gegenständen, die in der Bibliothek auf-
bewahrt werden.9
5 Benutzende sind selbst für die Einhaltung der urheberrechtlichen
Bestimmungen verantwortlich. Im Falle etwaiger Urheberrechtsverlet-
zungen lehnt die PHZH jegliche Haftung ab.
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C. Sanktionen
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Sperrung des
Benutzungs-
kontos
Ausschluss
Kosten
Bearbeitungs-
gebühren
4 Bei Verstössen gegen die Benutzungsordnung, namentlich
ausstehenden Gebühren und zur Rückgabe fälligen Medien, oder Miss-
achtung von Anweisungen der Bibliotheksmitarbeitenden kann die Bib-
liotheksleitung das Benutzungskonto vorübergehend sperren.
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9 Wer wiederholt gegen die Benutzungsordnung verstösst,
kann durch die Verwaltungsdirektorin oder den Verwaltungsdirektor
von der Benutzung der Bibliotheken ausgeschlossen werden.
D. Kosten und Gebühren
Für verlorene oder beschädigte Medien oder andere Mate-
rialien sind der PHZH die ihr für die Ersatzbeschaffung oder Instand-
stellung entstandenen Kosten zu erstatten. Können Medien nicht wieder-
beschafft werden, wird eine Kostenpauschale erhoben.
1 Es werden Bearbeitungsgebühren für folgende Tätigkeiten
erhoben
a. Ersatzbeschaffung von Medien,
b. Bestellung im Interbibliothekarischen Leihverkehr,
c.7
d.4 Postversand sowie Rücksendungskosten aufgrund falscher oder un-
vollständiger Adressangabe,
e. Mahnung.
2 Die Bearbeitungsgebühren für Ersatzanschaffungen werden ge-
senkt, wenn die Benutzenden selber Ersatz für beschädigte oder ver-
lorene Medien leisten.
3 In der Bearbeitungsgebühr für den Postversand sind die Post-
taxen enthalten.
4 Für Mitarbeitende der PHZH ist der Interbibliothekarische Leih-
verkehr kostenlos. Im Übrigen gelten die Gebühren für den Inter-
bibliothekarischen Leihverkehr sowohl für die Benutzenden, die eine
Bestellung an die PHZH richten, als auch für die zu beliefernden Part-
nerbibliotheken. In der Bearbeitungsgebühr für den Interbibliothe-
karischen Leihverkehr sind die Ausleihgebühr und die Posttaxen der
Partnerbibliothek in der Regel enthalten. Besondere Gebühren der
Partnerbibliothek werden an die Benutzenden weiterverrechnet.
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Der Anhang regelt die Höhe der Kosten und Gebühren.
9 1 Kosten und Gebühren können innerhalb eines Monats vor
Ort bezahlt werden. Wird die Gebühr nicht in diesem Zeitraum vor
Ort beglichen, erfolgt die Rechnungstellung durch die SLSP.
2 Als Zahlungsmittel akzeptiert sind von der Bibliothek der PHZH
Debit- oder Kreditkarten. In der Forschungsbibliothek Pestalozzianum
ist nur die Barzahlung möglich.
E. Schlussbestimmung
1 Diese Weisung ersetzt die Weisung zur Benutzung des Infor-
mationszentrums und der Forschungsbibliothek Pestalozzianum der
Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH) vom 20. September 2004.
2 Sie tritt auf den 1. Januar 2013 in Kraft und wird in der kantonalen
Gesetzessammlung und im Intranet publiziert.
richtet sich nach dem Datum der Ausleihe.
Bemessung
Zahlung
Inkrafttreten
Übergangs-
bestimmung zur
Änderung vom
18. November
2020
1 OS 68, 1; Begründung siehe ABI 2012-11-09.
2 LS 414.10.
3 LS 414.410.
4 Fassung gemäss B vom 29. Mai 2019 (OS 74, 461; ABI 2019-06-14). In Kraft
seit 1. September 2019.
5 Eingefügt durch B vom 18. November 2020 (OS 76, 9; ABI 2020-11-27). In
Kraft seit 7. Dezember 2020.
6 Fassung gemäss B vom 18. November 2020 (OS 76, 9; ABI 2020-11-27). In
Kraft seit 7. Dezember 2020.
7 Aufgehoben durch B vom 18. November 2020 (OS 76, 9; ABI 2020-11-27). In
Kraft seit 7. Dezember 2020.
8 Eingefügt durch B vom 29. September 2021 (OS 76, 471; ABI 2021-10-08). In
Kraft seit 1. Dezember 2021.
9 Fassung gemäss B vom 29. September 2021 (OS 76, 471; AB1 2021-10-08). In
Kraft seit 1. Dezember 2021.
10 Aufgehoben durch B vom 29. September 2021 (OS 76, 471; ABI 2021-10-08).
In Kraft seit 1. Dezember 2021.
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Anhang: Kosten und Gebühren⁶
A. Kosten bei fehlender Wiederbeschaffungsmöglichkeit
(pro Medium)
Buch oder Kosten für Fotokopien und Binden von einem
Exemplar einer anderen Bibliothek
CD/DVD/CD-ROM
Spiele/Materialpakete
Zeitschrift
B. Bearbeitungsgebühren
1. Ersatzbeschaffung (pro Medium)
a) bei Wiederbeschaffung durch die Bibliothek
b) bei Wiederbeschaffung durch die Benutzerin
oder den Benutzer
2. Bestellung im Interbibliothekarischen Leihverkehr
2.1 Bestellung von Büchern und Zeitschriften (pro Medium)
a) Schweiz
b)⁷
c) Europa
d) Spezialbestellungen
Interkontinental (Mindestpreis)
2.2 Bestellung von Artikeln aus Zeitschriften
a) Schweiz: digitale Kopien pro 20 abgebildete Seiten
Schweiz: Papierkopien pro 20 abgebildete Seiten
b) Ausland: digitale Kopien pro 20 abgebildete Seiten
Ausland: Papierkopien pro 20 abgebildete Seiten
Digitale Kopien oder Papierkopien
an ausländische Bibliotheken
pro 20 abgebildete Seiten
Fr.
35
25
50
15
40
20
12
24
36
5
7.50
8
10.50
1 IFLA-Voucher oder 12
3.10
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4. Postversand (pro Medium)
Fr.
a) Inland
12
b) Europa
2 IFLA-Voucher oder 24
c) UK oder interkontinental
3 IFLA-Voucher oder 36
Beim Postversand von Medienpaketen mit einem Gewicht
von mehr als 2 Kilogramm entspricht die Bearbeitungs-
gebühr der Posttaxe.
5. Mahnung (pro Medium) bei Ausbleiben
der fristgerechten Rückgabe
a) erste Mahnung
(7 Tage nach Ablauf der Leihfrist)
5
b) zweite Mahnung
(14 Tage nach Ablauf der Leihfrist)
5 (total 10)
c) dritte Mahnung
(21 Tage nach Ablauf der Leihfrist)
10 (total 20)
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