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414.410.3 CH-ZH

Weisung zur Benutzung der Bibliotheken der Pädagogischen Hochschule Zürich

20 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (20)

Gesetzestext (20 Artikel)

4 1 Die Bestände der Bibliothek der Pädagogischen Hochschule Benutzungs-

Zürich (PHZH) sowie der Forschungsbibliothek Pestalozzianum stehen berechtigung

allen an Bildungsfragen interessierten Personen unentgeltlich zur Aus-

leihe zur Verfügung. Ausgenommen sind besonders bezeichnete Medien-

gruppen, die nur für Angehörige der PHZH ausleihbar sind.

2 Dokumente, die älter als 100 Jahre sind, und weitere, besonders ge-

kennzeichnete Bestände können nur vor Ort eingesehen werden.

3 Die Nutzung von Archivalien und Sammlungsgütern der For-

schungsbibliothek Pestalozzianum bildet Gegenstand von Benutzungs-

bestimmungen der Prorektorin oder des Prorektors Forschung und Ent-

wicklung. Diese können eine Ablieferungspflicht für Arbeiten vorsehen,

die unter Benutzung von Unterlagen aus der Forschungsbibliothek Pes-

talozzianum entstanden sind.

4 Elektronische Bestände, zu denen die Bibliotheken den Zugang

bereitstellen, dürfen nur in der von den Bibliotheken bekannt gegebenen

Weise genutzt werden. Der Benutzerkreis kann eingeschränkt werden.

5 10

6 Die Arbeitsplätze in der Bibliothek stehen allen Interessierten

zur Verfügung. Die Bibliothek behält sich vor, Plätze phasenweise für

Angehörige der PHZH zu reservieren.8

Die Öffnungszeiten werden von der Hochschulleitung fest- Öffnungszeiten

gelegt und öffentlich bekannt gegeben.

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Benutzung der Bibliotheken der PHZH – Weisung

Verhalten

Sicherung der

Medien

Benutzungs-

konto

Benutzungs-

ausweis

Medienlimite

1 Störende Gespräche untereinander oder mit dem Telefon

sind zu unterlassen.

2 Im Übrigen gelten die Weisungen zur Allgemeinen Hausordnung

und zur Nutzung von IT-Mitteln der PHZΗ.

4

1 Sämtliche Medien vorbehältlich Abs. 2 sind elektronisch

gesichert. Nicht vorschriftsgemässe Ausleihen lösen beim Verlassen der

Bibliothek Alarm aus.

2 Die Bestände der Forschungsbibliothek sind magaziniert. Sie wer-

den bestellt und persönlich übergeben.

B. Benutzung und Ausleihe

6 1 Für die Erstellung eines Benutzungskontos sind eine Switch-

edu-ID (switch.ch) sowie eine Registration im Bibliothekssystem der

SLSP (registration.slsp.ch) notwendig.

2 Mit der Registration wird ein persönliches Benutzungskonto ein-

gerichtet, das die Benutzung sämtlicher der SLSP angeschlossenen Bib-

liotheken ermöglicht.

6 1 Als Benutzungsausweis können dienen

a. die CampusCard,

b. ein Legitimationsausweis einer anderen Hochschule,

c. ein von der Bibliothek abgegebener persönlicher Benutzungsaus-

weis.

2 Der Benutzungsausweis ist nicht übertragbar.

3 Änderungen der Personalien, der Postanschrift oder der E-Mail-

Adresse müssen bei der Switch-edu-ID selbst vorgenommen werden.

4 Bei Verlust eines Benutzungsausweises ist dieser umgehend selbst

im Bibliothekssystem zu löschen (registration.slsp.ch/register/library-

card/).

5 Für Schäden, die aus dem Verlust des Benutzungsausweises, ins-

besondere durch Missbrauch Dritter entstehen, haften die Benutzen-

den.

6 Es dürfen bis zu 50 Medien ausgeliehen werden. Die Benut-

zenden sind selbst für die Einhaltung der Medienlimite zuständig und

tragen das Risiko bei Überschreitung der Limite.

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Benutzung der Bibliotheken der PHZH – Weisung

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4 1 Die Ausleihe von Medien erfordert einen gültigen Benut- Ausleihe und

zungsausweis.

2 10

3 Medien können kostenpflichtig per Post versandt werden. Lieferun-

gen ins Ausland erfolgen nur an Bibliotheken.

4 Benutzende entnehmen die Leihfristen der ausgeliehenen Medien

ihrem Benutzungskonto und sind für die fristgerechte Rückgabe verant-

wortlich.

6 1 Die erste feste Ausleihfrist beträgt 28 Tage.

2 Die Ausleihfrist wird, sofern keine Reservation vorliegt und es

sich nicht um Zeitschriften der Forschungsbibliothek Pestalozzianum

handelt, fünfmal um jeweils 28 Tage automatisch verlängert.

Rückgabe

Ausleihfristen

Bei Ausbleiben der fristgerechten Rückgabe ergehen im Ab- Mahnungen

stand von jeweils sieben Tagen drei Mahnungen. Anschliessend erfolgt und Ersatz-

eine Ersatzbeschaffung der ausstehenden Medien auf Kosten der säu- beschaffung

migen Benutzerin oder des säumigen Benutzers.

4 1 Bei der Ausleihe sind die Medien auf ihre Vollständigkeit Haftung

und ihren Zustand zu prüfen. Missstände sind den Bibliotheksmitarbei-

tenden umgehend zu melden.

2 Die Benutzenden sind für eine sorgfältige, sachgemässe Benutzung

und Aufbewahrung sowie eine vollständige Rückgabe der Medien ver-

antwortlich. Sie haften für sämtliche Schäden, die nicht auf eine gewöhn-

liche Abnutzung zurückzuführen oder durch die Post zu verantworten

sind. Transportschäden sind der Post umgehend zu melden.

3 Verlorene oder beschädigte Medien werden auf Kosten der Benut-

zerin oder des Benutzers ersetzt. In Absprache mit den Bibliotheks-

mitarbeitenden kann durch die Benutzenden direkt Ersatz geleistet wer-

den.

4 Die Bibliothek übernimmt keine Haftung, weder für den Inhalt

angebotener Medien noch für Schäden an Abspielgeräten, die durch

ausgeliehene Medien entstanden sind, oder für die Beschädigung oder

den Verlust von persönlichen Gegenständen, die in der Bibliothek auf-

bewahrt werden.9

5 Benutzende sind selbst für die Einhaltung der urheberrechtlichen

Bestimmungen verantwortlich. Im Falle etwaiger Urheberrechtsverlet-

zungen lehnt die PHZH jegliche Haftung ab.

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C. Sanktionen

Benutzung der Bibliotheken der PHZH – Weisung

Sperrung des

Benutzungs-

kontos

Ausschluss

Kosten

Bearbeitungs-

gebühren

4 Bei Verstössen gegen die Benutzungsordnung, namentlich

ausstehenden Gebühren und zur Rückgabe fälligen Medien, oder Miss-

achtung von Anweisungen der Bibliotheksmitarbeitenden kann die Bib-

liotheksleitung das Benutzungskonto vorübergehend sperren.

9 Wer wiederholt gegen die Benutzungsordnung verstösst,

kann durch die Verwaltungsdirektorin oder den Verwaltungsdirektor

von der Benutzung der Bibliotheken ausgeschlossen werden.

D. Kosten und Gebühren

Für verlorene oder beschädigte Medien oder andere Mate-

rialien sind der PHZH die ihr für die Ersatzbeschaffung oder Instand-

stellung entstandenen Kosten zu erstatten. Können Medien nicht wieder-

beschafft werden, wird eine Kostenpauschale erhoben.

1 Es werden Bearbeitungsgebühren für folgende Tätigkeiten

erhoben

a. Ersatzbeschaffung von Medien,

b. Bestellung im Interbibliothekarischen Leihverkehr,

c.7

d.4 Postversand sowie Rücksendungskosten aufgrund falscher oder un-

vollständiger Adressangabe,

e. Mahnung.

2 Die Bearbeitungsgebühren für Ersatzanschaffungen werden ge-

senkt, wenn die Benutzenden selber Ersatz für beschädigte oder ver-

lorene Medien leisten.

3 In der Bearbeitungsgebühr für den Postversand sind die Post-

taxen enthalten.

4 Für Mitarbeitende der PHZH ist der Interbibliothekarische Leih-

verkehr kostenlos. Im Übrigen gelten die Gebühren für den Inter-

bibliothekarischen Leihverkehr sowohl für die Benutzenden, die eine

Bestellung an die PHZH richten, als auch für die zu beliefernden Part-

nerbibliotheken. In der Bearbeitungsgebühr für den Interbibliothe-

karischen Leihverkehr sind die Ausleihgebühr und die Posttaxen der

Partnerbibliothek in der Regel enthalten. Besondere Gebühren der

Partnerbibliothek werden an die Benutzenden weiterverrechnet.

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Benutzung der Bibliotheken der PHZH – Weisung

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9 1 Kosten und Gebühren können innerhalb eines Monats vor

Ort bezahlt werden. Wird die Gebühr nicht in diesem Zeitraum vor

Ort beglichen, erfolgt die Rechnungstellung durch die SLSP.

2 Als Zahlungsmittel akzeptiert sind von der Bibliothek der PHZH

Debit- oder Kreditkarten. In der Forschungsbibliothek Pestalozzianum

ist nur die Barzahlung möglich.

E. Schlussbestimmung

1 Diese Weisung ersetzt die Weisung zur Benutzung des Infor-

mationszentrums und der Forschungsbibliothek Pestalozzianum der

Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH) vom 20. September 2004.

2 Sie tritt auf den 1. Januar 2013 in Kraft und wird in der kantonalen

Gesetzessammlung und im Intranet publiziert.

richtet sich nach dem Datum der Ausleihe.

Bemessung

Zahlung

Inkrafttreten

Übergangs-

bestimmung zur

Änderung vom

18. November

2020

1 OS 68, 1; Begründung siehe ABI 2012-11-09.

2 LS 414.10.

3 LS 414.410.

4 Fassung gemäss B vom 29. Mai 2019 (OS 74, 461; ABI 2019-06-14). In Kraft

seit 1. September 2019.

5 Eingefügt durch B vom 18. November 2020 (OS 76, 9; ABI 2020-11-27). In

Kraft seit 7. Dezember 2020.

6 Fassung gemäss B vom 18. November 2020 (OS 76, 9; ABI 2020-11-27). In

Kraft seit 7. Dezember 2020.

7 Aufgehoben durch B vom 18. November 2020 (OS 76, 9; ABI 2020-11-27). In

Kraft seit 7. Dezember 2020.

8 Eingefügt durch B vom 29. September 2021 (OS 76, 471; ABI 2021-10-08). In

Kraft seit 1. Dezember 2021.

9 Fassung gemäss B vom 29. September 2021 (OS 76, 471; AB1 2021-10-08). In

Kraft seit 1. Dezember 2021.

10 Aufgehoben durch B vom 29. September 2021 (OS 76, 471; ABI 2021-10-08).

In Kraft seit 1. Dezember 2021.

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Benutzung der Bibliotheken der PHZH – Weisung

Anhang: Kosten und Gebühren⁶

A. Kosten bei fehlender Wiederbeschaffungsmöglichkeit

(pro Medium)

Buch oder Kosten für Fotokopien und Binden von einem

Exemplar einer anderen Bibliothek

CD/DVD/CD-ROM

Spiele/Materialpakete

Zeitschrift

B. Bearbeitungsgebühren

1. Ersatzbeschaffung (pro Medium)

a) bei Wiederbeschaffung durch die Bibliothek

b) bei Wiederbeschaffung durch die Benutzerin

oder den Benutzer

2. Bestellung im Interbibliothekarischen Leihverkehr

2.1 Bestellung von Büchern und Zeitschriften (pro Medium)

a) Schweiz

b)⁷

c) Europa

d) Spezialbestellungen

Interkontinental (Mindestpreis)

2.2 Bestellung von Artikeln aus Zeitschriften

a) Schweiz: digitale Kopien pro 20 abgebildete Seiten

Schweiz: Papierkopien pro 20 abgebildete Seiten

b) Ausland: digitale Kopien pro 20 abgebildete Seiten

Ausland: Papierkopien pro 20 abgebildete Seiten

Digitale Kopien oder Papierkopien

an ausländische Bibliotheken

pro 20 abgebildete Seiten

Fr.

35

25

50

15

40

20

12

24

36

5

7.50

8

10.50

1 IFLA-Voucher oder 12

3.10

6

Benutzung der Bibliotheken der PHZH – Weisung

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4. Postversand (pro Medium)

Fr.

a) Inland

12

b) Europa

2 IFLA-Voucher oder 24

c) UK oder interkontinental

3 IFLA-Voucher oder 36

Beim Postversand von Medienpaketen mit einem Gewicht

von mehr als 2 Kilogramm entspricht die Bearbeitungs-

gebühr der Posttaxe.

5. Mahnung (pro Medium) bei Ausbleiben

der fristgerechten Rückgabe

a) erste Mahnung

(7 Tage nach Ablauf der Leihfrist)

5

b) zweite Mahnung

(14 Tage nach Ablauf der Leihfrist)

5 (total 10)

c) dritte Mahnung

(21 Tage nach Ablauf der Leihfrist)

10 (total 20)

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