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414.410.2 CH-ZH

Weisung zum Umgang mit geistigem Eigentum an der Pädagogischen Hochschule Zürich

26 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (26)

Gesetzestext (26 Artikel)

Dieser Weisung unterstehen alle Mitarbeitenden der Pädago- Geltungsbereich

gischen Hochschule Zürich (PHZH). Für externe Mitarbeitende sowie

für Studierende und Kursteilnehmende findet sie analog Anwendung.

¹ Sämtliche Werke geistigen Eigentums werden in dieser Wei- Begriffe

sung unter dem Oberbegriff des immateriellen Gutes zusammengefasst.

² Darunter fallen namentlich

a. urheberrechtlich geschützte Werke einschliesslich Computerpro-

gramme,

b. Erfindungen,

c. Designs.

³ Personen, die ein immaterielles Gut schaffen, werden als Schöp-

ferinnen und Schöpfer bezeichnet.

Die PHZH setzt günstige Rahmenbedingungen für die Schaf- Förderung

fung immaterieller Güter an der Hochschule.

der Schaffung

immaterieller

Güter

¹ Schöpferinnen und Schöpfer achten das geistige Eigentum. Schutz der

² Fremde Quellen sind zu nennen und Bezüge darauf deutlich zu

kennzeichnen.

immateriellen

Güter

Haben bei der Schaffung eines immateriellen Gutes mehrere Mehrere

Schöpferinnen oder Schöpfer mitgewirkt, stehen ihnen Rechte und Schöpferinnen

Pflichten gemeinsam zu.

oder Schöpfer

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Umgang mit geistigem Eigentum an der PHZH – Weisung

Verstösse

Verstösse gegen diese Weisung werden von der Hochschul-

leitung in geeigneter Art und Weise geahndet. Es können disziplina-

rische Massnahmen angeordnet werden.

Streitfälle

Bei Streitigkeiten zwischen Schöpferin oder Schöpfer und

PHZH kann die Hochschulleitung angerufen werden. Sie entscheidet

abschliessend.

Rechte

der PHZH

B. Verwendungsbefugnisse

1 Der PHZH stehen das Eigentum an immateriellen Gütern

bzw. die ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse an Werken im Sinne

des Urheberrechtes zu, die das Hochschulpersonal in Ausübung seiner

dienstlichen Tätigkeit schafft. Dazu gehören insbesondere

a. Pflichtwerke, die in Erfüllung der individuellen Arbeitspflichten ge-

schaffen werden, wie z. B. Skripte, Lehrmittel, Fragebogen, elekt-

ronische Plattformen,

b. in bezahlten Weiterbildungsurlauben oder Forschungssemestern

geschaffene Werke.

2 Die Rechte der PHZH umfassen auch unvollendete Arbeitsergeb-

nisse und bleiben über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses hinaus

bestehen.

3 Bei Dissertationen und Habilitationsschriften verbleiben sämt-

liche Rechte bei der Verfasserin oder dem Verfasser.

Repositorium

4 Die PHZH stellt zur Veröffentlichung der in Ausübung

der dienstlichen Tätigkeit geschaffenen, für die Öffentlichkeit bestimm-

ten Werke ein Repositorium zur Verfügung. Dieses gewährleistet den

öffentlichen Zugang (Open Access) zu diesen Werken sowie deren

langfristige Verfügbarkeit.

Im Repositorium

zu hinter-

legende Werke

4 Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, in Ausübung der

dienstlichen Tätigkeit geschaffene, für die Öffentlichkeit bestimmte

Werke im Repositorium zu hinterlegen.

Rechte Dritter

4 1 Die Mitarbeitenden stellen sicher, dass das hinterlegte

Werk den Qualitätsstandards entspricht und keine Rechte Dritter ver-

letzt. Sie informieren die Bibliothek der PHZH umgehend über allfäl-

lige Rechtshindernisse, namentlich Sperrfristen, die einer Veröffent-

lichung des Volltextes entgegenstehen.

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Umgang mit geistigem Eigentum an der PHZH – Weisung

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2 Werke, die nicht den Qualitätsstandards entsprechen oder Rechte

Dritter verletzen, werden nicht veröffentlicht oder aus dem öffentlich

zugänglichen Bereich des Repositoriums entfernt.

4 1 Die Bibliothek der PHZH betreibt und verwaltet das Betrieb des

Repositorium.

2 Sie nimmt namentlich folgende Aufgaben wahr

a. Erfassen der hinterlegten Werke, insbesondere der Metadaten;

b. Abklärung der Urheberrechte, allfälliger rechtlicher Hindernisse

und Auflagen sowie der zu gewährenden Endnutzer-Lizenz;

c. Aufschaltung der Publikation und Metadaten im Repositorium;

d. Beratung des Hochschulpersonals bei Fragen zum Repositorium.

Repositoriums

1 An der PHZH geschaffene immaterielle Güter dürfen von Hochschul-

der Schöpferin oder vom Schöpfer hochschulintern verwendet werden. interne

2 Mit Ausnahme von Skripten und dergleichen gilt diese Regelung

auch für den Unterricht an anderen Bildungseinrichtungen, wobei die

PHZH auf den entsprechenden Materialien, z.B. durch einen Copy-

right-Hinweis, deutlich als am geistigen Eigentum Berechtigte zu ver-

merken ist. Die vorgesehene Verwendung ist der zuständigen Abtei-

lungs- bzw. Zentrumsleitung zu melden.5

3 Bei immateriellen Gütern, die durch mehrere Beteiligte geschaf-

fen wurden, haben die einzelnen Schöpferinnen und Schöpfer das geis-

tige Eigentum der Mitbeteiligten zu achten.

Verwendung

5 Ist die Verwendung eines immateriellen Gutes nicht von Entscheid über

vornherein klar, entscheidet die zuständige Abteilungs- bzw. Zentrums- die Verwendung

leitung oder die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor

nach Anhörung der Schöpferin oder des Schöpfers. Gegebenenfalls

wird in Zusammenarbeit mit der Schöpferin oder dem Schöpfer ein

Konzept für die kommerzielle Verwertung festgelegt.

Die Schöpferin oder der Schöpfer unterstützt die PHZH bei Mitwirkung

der optimalen Verwendung des immateriellen Gutes sowie bei Schutz-

vorkehrungen und Verfolgung von Rechtsverletzungen.

5 1 Verträge, in denen die PHZH Dritten Befugnisse an im- Verträge

materiellen Gütern einräumt (Lizenzverträge, Autorenverträge usw.), mit Dritten

werden vorbehältlich Abs. 2 von der zuständigen Abteilungs- bzw.

Zentrumsleitung oder der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwal-

tungsdirektor unter Einbezug der Schöpferin bzw. des Schöpfers aus-

gehandelt. Dabei ist nach Möglichkeit das Recht zur Veröffentlichung

im Repositorium der PHZH vorzubehalten. Die Verträge sind vor

ihrer Unterzeichnung dem Rechtsdienst vorzulegen.

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2 Die Schöpferin oder der Schöpfer meldet der zuständigen Abtei-

lungs- bzw. Zentrumsleitung geplante Publikationen in Fachzeitschrif-

ten oder anderen Periodika, in Festschriften oder vergleichbaren Sam-

melbänden. Die Abteilungs- bzw. Zentrumsleitung zieht bei Bedarf

weitere Stellen bei.

3 Fördermittelverträge bedürfen der vorgängigen Genehmigung der

Hochschulleitung.

Abweichende

Vereinbarungen

1 In besonderen Fällen kann die PHZH mit der oder dem

Mitarbeitenden über die Verwendungsbefugnisse abweichende Ver-

einbarungen treffen. Namentlich kann sie

a. auf die Verwendung des immateriellen Gutes zugunsten einer Ver-

wendung durch die Schöpferin oder den Schöpfer verzichten,

b. der Schöpferin oder dem Schöpfer die parallele Werkverwendung

gestatten.

2 Eine kommerzielle Nutzung durch die Schöpferin oder den Schöp-

fer bedarf der Genehmigung der Hochschulleitung. Die Hochschullei-

tung legt die Abgabe fest, die von der oder dem Mitarbeitenden aus

den Einnahmen der Verwertung zu leisten ist. § 16 ist analog anwend-

bar. Im Übrigen richtet sich die Kompetenz zum Vertragsschluss nach

der Weisung über Drittmittel an der Pädagogischen Hochschule Zürich.5

3 Der Rechtsdienst stellt Musterverträge bereit.

Recht

auf Namens-

nennung

1 Bei der Verwendung werden die immateriellen Güter in

der Regel mit einer Schöpferbezeichnung versehen. Aufzuführen sind

Vor- und Nachname der Schöpferin oder des Schöpfers sowie das Er-

stellungsjahr. Wo eine andere, allgemeine Praxis besteht, kann die Art

der Bezeichnung davon abweichen oder die Bezeichnung unterbleiben.

2 Ist die Schöpferin oder der Schöpfer mit einer Verwendung oder

Bearbeitung ihres oder seines immateriellen Gutes nicht einverstan-

den, kann sie oder er verlangen, dass auf die Bezeichnung verzichtet

wird.

3 Wer ein immaterielles Gut nicht fertigstellt bzw. von einem ge-

meinsamen Werk vorzeitig zurücktritt, hat nur dann Anspruch, als

Schöpferin bzw. Schöpfer genannt zu werden, wenn eine Fertigstellung

erfolgt und ihr oder sein Anteil an der Schaffung des immateriellen

Gutes von erheblicher Bedeutung ist.

Bearbeitung

und Sammlung

von Werken

im Sinne des

Urheberrechts-

gesetzes

1 Die Bearbeitung von urheberrechtlich geschützten Wer-

ken und deren Aufnahme in Sammlungen setzen in der Regel die Ein-

willigung der Urheberin oder des Urhebers voraus. In begründeten

Fällen, insbesondere nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie

der Veröffentlichung des Werkes im Repositorium, kann von einer

Einwilligung abgesehen werden.5

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2 Ein freies Bearbeitungsrecht, das ohne Rücksprache mit der Ur-

heberin oder dem Urheber ausgeübt werden kann, hat die PHZH bei

a. immateriellen Gütern, bei welchen gemäss allgemeiner Praxis eine

Bezeichnung der Urheberschaft unterbleibt,

b. den vom Aufgabenbereich Grafik Design in einer Bilddatenbank

verwalteten Fotos, sofern die Bearbeitung durch den Aufgaben-

bereich selber erfolgt.

3 Vorbehalten sind abweichende Vereinbarungen mit der Urhebe-

rin oder dem Urheber.

C. Gewinnbeteiligung

Der Gewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen den Gewinn-

Bruttoeinnahmen, bestehend aus

a. dem Entgelt Dritter für die Schaffung des immateriellen Gutes

bzw. für die Gewährung von Rechten und

b. den Einnahmen aus dem Vertrieb

sowie den gesamten intern und extern getätigten und noch zu erwar-

tenden Ausgaben der PHZH, namentlich

a. für die Entwicklung, den Schutz und die Verwertung von immate-

riellen Gütern und

b. allfälligen Steuern.

berechnung

3 1 Der bei der Verwertung von immateriellen Gütern durch Verteilungs-

die PHZH erzielte Gewinn wird in der Regel wie folgt verteilt

grundsätze

a. Ein Drittel geht an die Schöpferin oder den Schöpfer; bei einer ge-

meinsamen Schöpfung fällt dieser nach dem Verhältnis des in der

ILV festgelegten zeitlichen Aufwands auf die beteiligten Mitarbei-

tenden,

b. zwei Drittel gehen an die PHZH, wobei sie die Hälfte davon dem

an der Schaffung beteiligten Prorektorat bzw. der an der Schaffung

beteiligten Verwaltungsdirektion zur Verfügung stellt.

2 Von den Bestimmungen nach Abs. 1 kann zugunsten der PHZH

abgewichen werden, wenn

a. von der PHZH für die Schaffung des immateriellen Gutes beson-

ders hohe Vorinvestitionen getätigt worden sind,

b. Dritte über Rechte am Gewinn aus der Verwertung des immate-

riellen Gutes verfügen,

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c. die Schöpferin oder der Schöpfer das immaterielle Gut nicht fertig-

stellt bzw. von einer gemeinsamen Schöpfung vorzeitig zurücktritt;

die festzusetzende Gewinnbeteiligung hat sich in diesen Fällen an

der Verwendbarkeit und am Arbeitsfortschritt des unvollendeten

Werkes zu orientieren,

d. die Anwendung der Bestimmungen aus anderen Gründen unan-

gemessen erscheint.

3 Von den Bestimmungen nach Abs. 1 kann zugunsten der Schöp-

ferin oder des Schöpfers abgewichen werden, wenn

a. der erzielte Gewinn aussergewöhnlich hoch ist,

b. die Anwendung der Bestimmungen aus anderen Gründen unan-

gemessen erscheint.

4 Entschädigungen für Publikationen im Sinne von § 12 Abs. 2 ste-

hen der Schöpferin oder dem Schöpfer zu.

5 Über Abweichungen vom Grundsatz gemäss Abs. 1 entscheidet

die Hochschulleitung.

5 Die Verwaltungsdirektion berechnet den Gewinn und stellt

der Hochschulleitung Antrag auf Festlegung der Gewinnbeteiligung.

Sie lässt der Schöpferin bzw. dem Schöpfer in regelmässigen Abständen

eine Abrechnung zukommen und zahlt die Gewinnbeteiligung aus.

Abrechnung

D. Marke «Pädagogische Hochschule Zürich» und Corporate Design

1 Die Marke «Pädagogische Hochschule Zürich» ist mit dem

Eintragung ins

Markenregister Logo im schweizerischen Markenregister einzutragen.5

Ausschliessliche

Verwendung

des Corporate

Designs

2 Die Verantwortung für die Eintragung und Verlängerung liegt

beim Rechtsdienst.

1 Für den visuellen Auftritt gelten die Vorgaben zum Corpo-

rate Design der PHZH.

2 Ausgenommen sind durch die Hochschulleitung ermächtigte Or-

ganisationseinheiten.5

Inkrafttreten

E. Schlussbestimmung

Diese Weisung tritt auf den 1. Juni 2008 in Kraft und wird in

der kantonalen Gesetzessammlung und im Intranet publiziert.

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2018 in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit geschaffenen, für die bestimmung zur

Öffentlichkeit bestimmten Werke.

Änderung vom

7. Februar 2018

1 OS 63, 307.

2 LS 414.10.

3 Fassung gemäss B vom 25. August 2008 (OS 63, 495). In Kraft seit 1. Septem-

ber 2008.

4 Eingefügt durch B vom 7. Februar 2018 (OS 73, 128; ABI 2018-02-16). In Kraft

seit 1. April 2018.

5 Fassung gemäss B vom 7. Februar 2018 (OS 73, 128; ABI 2018-02-16). In Kraft

seit 1. April 2018.

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