Weisung zum Umgang mit geistigem Eigentum an der Pädagogischen Hochschule Zürich
Inhaltsübersicht (26)
Gesetzestext (26 Artikel)
Dieser Weisung unterstehen alle Mitarbeitenden der Pädago- Geltungsbereich
gischen Hochschule Zürich (PHZH). Für externe Mitarbeitende sowie
für Studierende und Kursteilnehmende findet sie analog Anwendung.
¹ Sämtliche Werke geistigen Eigentums werden in dieser Wei- Begriffe
sung unter dem Oberbegriff des immateriellen Gutes zusammengefasst.
² Darunter fallen namentlich
a. urheberrechtlich geschützte Werke einschliesslich Computerpro-
gramme,
b. Erfindungen,
c. Designs.
³ Personen, die ein immaterielles Gut schaffen, werden als Schöp-
ferinnen und Schöpfer bezeichnet.
Die PHZH setzt günstige Rahmenbedingungen für die Schaf- Förderung
fung immaterieller Güter an der Hochschule.
der Schaffung
immaterieller
Güter
¹ Schöpferinnen und Schöpfer achten das geistige Eigentum. Schutz der
² Fremde Quellen sind zu nennen und Bezüge darauf deutlich zu
kennzeichnen.
immateriellen
Güter
Haben bei der Schaffung eines immateriellen Gutes mehrere Mehrere
Schöpferinnen oder Schöpfer mitgewirkt, stehen ihnen Rechte und Schöpferinnen
Pflichten gemeinsam zu.
oder Schöpfer
1.4.18 - 100
1
414.410.2
Umgang mit geistigem Eigentum an der PHZH – Weisung
Verstösse
Verstösse gegen diese Weisung werden von der Hochschul-
leitung in geeigneter Art und Weise geahndet. Es können disziplina-
rische Massnahmen angeordnet werden.
Streitfälle
Bei Streitigkeiten zwischen Schöpferin oder Schöpfer und
PHZH kann die Hochschulleitung angerufen werden. Sie entscheidet
abschliessend.
Rechte
der PHZH
B. Verwendungsbefugnisse
1 Der PHZH stehen das Eigentum an immateriellen Gütern
bzw. die ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse an Werken im Sinne
des Urheberrechtes zu, die das Hochschulpersonal in Ausübung seiner
dienstlichen Tätigkeit schafft. Dazu gehören insbesondere
a. Pflichtwerke, die in Erfüllung der individuellen Arbeitspflichten ge-
schaffen werden, wie z. B. Skripte, Lehrmittel, Fragebogen, elekt-
ronische Plattformen,
b. in bezahlten Weiterbildungsurlauben oder Forschungssemestern
geschaffene Werke.
2 Die Rechte der PHZH umfassen auch unvollendete Arbeitsergeb-
nisse und bleiben über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses hinaus
bestehen.
3 Bei Dissertationen und Habilitationsschriften verbleiben sämt-
liche Rechte bei der Verfasserin oder dem Verfasser.
Repositorium
4 Die PHZH stellt zur Veröffentlichung der in Ausübung
der dienstlichen Tätigkeit geschaffenen, für die Öffentlichkeit bestimm-
ten Werke ein Repositorium zur Verfügung. Dieses gewährleistet den
öffentlichen Zugang (Open Access) zu diesen Werken sowie deren
langfristige Verfügbarkeit.
Im Repositorium
zu hinter-
legende Werke
4 Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, in Ausübung der
dienstlichen Tätigkeit geschaffene, für die Öffentlichkeit bestimmte
Werke im Repositorium zu hinterlegen.
Rechte Dritter
4 1 Die Mitarbeitenden stellen sicher, dass das hinterlegte
Werk den Qualitätsstandards entspricht und keine Rechte Dritter ver-
letzt. Sie informieren die Bibliothek der PHZH umgehend über allfäl-
lige Rechtshindernisse, namentlich Sperrfristen, die einer Veröffent-
lichung des Volltextes entgegenstehen.
2
Umgang mit geistigem Eigentum an der PHZH – Weisung
414.410.2
2 Werke, die nicht den Qualitätsstandards entsprechen oder Rechte
Dritter verletzen, werden nicht veröffentlicht oder aus dem öffentlich
zugänglichen Bereich des Repositoriums entfernt.
4 1 Die Bibliothek der PHZH betreibt und verwaltet das Betrieb des
Repositorium.
2 Sie nimmt namentlich folgende Aufgaben wahr
a. Erfassen der hinterlegten Werke, insbesondere der Metadaten;
b. Abklärung der Urheberrechte, allfälliger rechtlicher Hindernisse
und Auflagen sowie der zu gewährenden Endnutzer-Lizenz;
c. Aufschaltung der Publikation und Metadaten im Repositorium;
d. Beratung des Hochschulpersonals bei Fragen zum Repositorium.
Repositoriums
1 An der PHZH geschaffene immaterielle Güter dürfen von Hochschul-
der Schöpferin oder vom Schöpfer hochschulintern verwendet werden. interne
2 Mit Ausnahme von Skripten und dergleichen gilt diese Regelung
auch für den Unterricht an anderen Bildungseinrichtungen, wobei die
PHZH auf den entsprechenden Materialien, z.B. durch einen Copy-
right-Hinweis, deutlich als am geistigen Eigentum Berechtigte zu ver-
merken ist. Die vorgesehene Verwendung ist der zuständigen Abtei-
lungs- bzw. Zentrumsleitung zu melden.5
3 Bei immateriellen Gütern, die durch mehrere Beteiligte geschaf-
fen wurden, haben die einzelnen Schöpferinnen und Schöpfer das geis-
tige Eigentum der Mitbeteiligten zu achten.
Verwendung
5 Ist die Verwendung eines immateriellen Gutes nicht von Entscheid über
vornherein klar, entscheidet die zuständige Abteilungs- bzw. Zentrums- die Verwendung
leitung oder die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor
nach Anhörung der Schöpferin oder des Schöpfers. Gegebenenfalls
wird in Zusammenarbeit mit der Schöpferin oder dem Schöpfer ein
Konzept für die kommerzielle Verwertung festgelegt.
Die Schöpferin oder der Schöpfer unterstützt die PHZH bei Mitwirkung
der optimalen Verwendung des immateriellen Gutes sowie bei Schutz-
vorkehrungen und Verfolgung von Rechtsverletzungen.
5 1 Verträge, in denen die PHZH Dritten Befugnisse an im- Verträge
materiellen Gütern einräumt (Lizenzverträge, Autorenverträge usw.), mit Dritten
werden vorbehältlich Abs. 2 von der zuständigen Abteilungs- bzw.
Zentrumsleitung oder der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwal-
tungsdirektor unter Einbezug der Schöpferin bzw. des Schöpfers aus-
gehandelt. Dabei ist nach Möglichkeit das Recht zur Veröffentlichung
im Repositorium der PHZH vorzubehalten. Die Verträge sind vor
ihrer Unterzeichnung dem Rechtsdienst vorzulegen.
1.4.18-100
3
414.410.2 Umgang mit geistigem Eigentum an der PHZH – Weisung
2 Die Schöpferin oder der Schöpfer meldet der zuständigen Abtei-
lungs- bzw. Zentrumsleitung geplante Publikationen in Fachzeitschrif-
ten oder anderen Periodika, in Festschriften oder vergleichbaren Sam-
melbänden. Die Abteilungs- bzw. Zentrumsleitung zieht bei Bedarf
weitere Stellen bei.
3 Fördermittelverträge bedürfen der vorgängigen Genehmigung der
Hochschulleitung.
Abweichende
Vereinbarungen
1 In besonderen Fällen kann die PHZH mit der oder dem
Mitarbeitenden über die Verwendungsbefugnisse abweichende Ver-
einbarungen treffen. Namentlich kann sie
a. auf die Verwendung des immateriellen Gutes zugunsten einer Ver-
wendung durch die Schöpferin oder den Schöpfer verzichten,
b. der Schöpferin oder dem Schöpfer die parallele Werkverwendung
gestatten.
2 Eine kommerzielle Nutzung durch die Schöpferin oder den Schöp-
fer bedarf der Genehmigung der Hochschulleitung. Die Hochschullei-
tung legt die Abgabe fest, die von der oder dem Mitarbeitenden aus
den Einnahmen der Verwertung zu leisten ist. § 16 ist analog anwend-
bar. Im Übrigen richtet sich die Kompetenz zum Vertragsschluss nach
der Weisung über Drittmittel an der Pädagogischen Hochschule Zürich.5
3 Der Rechtsdienst stellt Musterverträge bereit.
Recht
auf Namens-
nennung
1 Bei der Verwendung werden die immateriellen Güter in
der Regel mit einer Schöpferbezeichnung versehen. Aufzuführen sind
Vor- und Nachname der Schöpferin oder des Schöpfers sowie das Er-
stellungsjahr. Wo eine andere, allgemeine Praxis besteht, kann die Art
der Bezeichnung davon abweichen oder die Bezeichnung unterbleiben.
2 Ist die Schöpferin oder der Schöpfer mit einer Verwendung oder
Bearbeitung ihres oder seines immateriellen Gutes nicht einverstan-
den, kann sie oder er verlangen, dass auf die Bezeichnung verzichtet
wird.
3 Wer ein immaterielles Gut nicht fertigstellt bzw. von einem ge-
meinsamen Werk vorzeitig zurücktritt, hat nur dann Anspruch, als
Schöpferin bzw. Schöpfer genannt zu werden, wenn eine Fertigstellung
erfolgt und ihr oder sein Anteil an der Schaffung des immateriellen
Gutes von erheblicher Bedeutung ist.
Bearbeitung
und Sammlung
von Werken
im Sinne des
Urheberrechts-
gesetzes
1 Die Bearbeitung von urheberrechtlich geschützten Wer-
ken und deren Aufnahme in Sammlungen setzen in der Regel die Ein-
willigung der Urheberin oder des Urhebers voraus. In begründeten
Fällen, insbesondere nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie
der Veröffentlichung des Werkes im Repositorium, kann von einer
Einwilligung abgesehen werden.5
4
Umgang mit geistigem Eigentum an der PHZH – Weisung
414.410.2
2 Ein freies Bearbeitungsrecht, das ohne Rücksprache mit der Ur-
heberin oder dem Urheber ausgeübt werden kann, hat die PHZH bei
a. immateriellen Gütern, bei welchen gemäss allgemeiner Praxis eine
Bezeichnung der Urheberschaft unterbleibt,
b. den vom Aufgabenbereich Grafik Design in einer Bilddatenbank
verwalteten Fotos, sofern die Bearbeitung durch den Aufgaben-
bereich selber erfolgt.
3 Vorbehalten sind abweichende Vereinbarungen mit der Urhebe-
rin oder dem Urheber.
C. Gewinnbeteiligung
Der Gewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen den Gewinn-
Bruttoeinnahmen, bestehend aus
a. dem Entgelt Dritter für die Schaffung des immateriellen Gutes
bzw. für die Gewährung von Rechten und
b. den Einnahmen aus dem Vertrieb
sowie den gesamten intern und extern getätigten und noch zu erwar-
tenden Ausgaben der PHZH, namentlich
a. für die Entwicklung, den Schutz und die Verwertung von immate-
riellen Gütern und
b. allfälligen Steuern.
berechnung
3 1 Der bei der Verwertung von immateriellen Gütern durch Verteilungs-
die PHZH erzielte Gewinn wird in der Regel wie folgt verteilt
grundsätze
a. Ein Drittel geht an die Schöpferin oder den Schöpfer; bei einer ge-
meinsamen Schöpfung fällt dieser nach dem Verhältnis des in der
ILV festgelegten zeitlichen Aufwands auf die beteiligten Mitarbei-
tenden,
b. zwei Drittel gehen an die PHZH, wobei sie die Hälfte davon dem
an der Schaffung beteiligten Prorektorat bzw. der an der Schaffung
beteiligten Verwaltungsdirektion zur Verfügung stellt.
2 Von den Bestimmungen nach Abs. 1 kann zugunsten der PHZH
abgewichen werden, wenn
a. von der PHZH für die Schaffung des immateriellen Gutes beson-
ders hohe Vorinvestitionen getätigt worden sind,
b. Dritte über Rechte am Gewinn aus der Verwertung des immate-
riellen Gutes verfügen,
1.4.18-100
5
414.410.2
Umgang mit geistigem Eigentum an der PHZH – Weisung
c. die Schöpferin oder der Schöpfer das immaterielle Gut nicht fertig-
stellt bzw. von einer gemeinsamen Schöpfung vorzeitig zurücktritt;
die festzusetzende Gewinnbeteiligung hat sich in diesen Fällen an
der Verwendbarkeit und am Arbeitsfortschritt des unvollendeten
Werkes zu orientieren,
d. die Anwendung der Bestimmungen aus anderen Gründen unan-
gemessen erscheint.
3 Von den Bestimmungen nach Abs. 1 kann zugunsten der Schöp-
ferin oder des Schöpfers abgewichen werden, wenn
a. der erzielte Gewinn aussergewöhnlich hoch ist,
b. die Anwendung der Bestimmungen aus anderen Gründen unan-
gemessen erscheint.
4 Entschädigungen für Publikationen im Sinne von § 12 Abs. 2 ste-
hen der Schöpferin oder dem Schöpfer zu.
5 Über Abweichungen vom Grundsatz gemäss Abs. 1 entscheidet
die Hochschulleitung.
5 Die Verwaltungsdirektion berechnet den Gewinn und stellt
der Hochschulleitung Antrag auf Festlegung der Gewinnbeteiligung.
Sie lässt der Schöpferin bzw. dem Schöpfer in regelmässigen Abständen
eine Abrechnung zukommen und zahlt die Gewinnbeteiligung aus.
Abrechnung
D. Marke «Pädagogische Hochschule Zürich» und Corporate Design
1 Die Marke «Pädagogische Hochschule Zürich» ist mit dem
Eintragung ins
Markenregister Logo im schweizerischen Markenregister einzutragen.5
Ausschliessliche
Verwendung
des Corporate
Designs
2 Die Verantwortung für die Eintragung und Verlängerung liegt
beim Rechtsdienst.
1 Für den visuellen Auftritt gelten die Vorgaben zum Corpo-
rate Design der PHZH.
2 Ausgenommen sind durch die Hochschulleitung ermächtigte Or-
ganisationseinheiten.5
Inkrafttreten
E. Schlussbestimmung
Diese Weisung tritt auf den 1. Juni 2008 in Kraft und wird in
der kantonalen Gesetzessammlung und im Intranet publiziert.
6
Umgang mit geistigem Eigentum an der PHZH – Weisung
414.410.2
2018 in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit geschaffenen, für die bestimmung zur
Öffentlichkeit bestimmten Werke.
Änderung vom
7. Februar 2018
1 OS 63, 307.
2 LS 414.10.
3 Fassung gemäss B vom 25. August 2008 (OS 63, 495). In Kraft seit 1. Septem-
ber 2008.
4 Eingefügt durch B vom 7. Februar 2018 (OS 73, 128; ABI 2018-02-16). In Kraft
seit 1. April 2018.
5 Fassung gemäss B vom 7. Februar 2018 (OS 73, 128; ABI 2018-02-16). In Kraft
seit 1. April 2018.
1.4.18-100
7