Hochschulordnung der Pädagogischen Hochschule Zürich
Inhaltsübersicht (55)
Gesetzestext (55 Artikel)
Die Hochschulordnung gilt für alle Angehörigen der Pädago- Geltungsbereich
gischen Hochschule Zürich (PHZH).
Die Hochschulordnung regelt die Organisation und die Auf- Zweck
gaben der PHZH sowie Rechte und Pflichten der Hochschulangehöri-
gen.
Die Hochschulleitung legt die Strategie der PHZH fest.
Strategie
¹ Die Hochschulleitung sorgt für eine langfristige Qualitäts- Qualität
sicherung und -entwicklung.
² Sie betreibt ein Qualitätsmanagementsystem.
Die PHZH nimmt ihre soziale Verantwortung wahr und setzt Nachhaltigkeit
sich für ökologische und ökonomische Nachhaltigkeit ein.
2. Teil: Leistungsbereiche
1. Abschnitt: Übergeordnete Bestimmungen
¹ Der gesetzliche Leistungsauftrag der PHZH umfasst vier Definition und
Leistungsbereiche
a. Ausbildung,
b. Weiterbildung,
c. Forschung und Entwicklung,
d. Dienstleistungen.
Abgrenzung
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Entwicklung
und
Koordination
2 Die Definition der Leistungsbereiche richtet sich nach den Vorga-
ben von swissuniversities, insbesondere jenen der Kammer der Päda-
gogischen Hochschulen.
Die in den Leistungsbereichen zu erbringenden Leistungen
werden gestützt auf den gesetzlichen Leistungsauftrag und die Hoch-
schulstrategie koordiniert und weiterentwickelt.
Zielsetzung
2. Abschnitt: Ausbildung
1 Die Ausbildung vermittelt das für eine erfolgreiche Tätig-
keit im Schulfeld nötige Professionswissen und entsprechende Hand-
lungskompetenzen.
2 Die Ausbildung basiert auf Standards. Diese beschreiben die Kom-
petenzen, welche die Studierenden beim Studienabschluss hinsichtlich
ihrer Berufstätigkeit erreicht haben sollten.
3 Die Ausbildung befähigt die Diplomierten insbesondere
a. den Bildungs- und Erziehungsauftrag ganzheitlich und entsprechend
den individuellen Voraussetzungen der Lernenden umzusetzen,
b. den Entwicklungs- und Lernstand und das Lernverhalten der Ler-
nenden zu erfassen und sie mit geeigneten Massnahmen zu fördern,
c. die Sozialisation der Lernenden zu unterstützen,
d. mit anderen Lehrpersonen und Fachleuten, der Schulleitung, den
Erziehungsberechtigten und den Behörden zusammenzuarbeiten,
e. an der Entwicklung und Realisierung von pädagogischen Projek-
ten mitzuarbeiten,
f. ihre Arbeit zu evaluieren und die eigene Weiter- und Zusatzausbil-
dung zu planen,
g. den Unterricht im Rahmen der geltenden Lehrpläne zu planen und
unter Berücksichtigung interdisziplinärer Gesichtspunkte zu gestal-
ten,
h. die schulischen Fähigkeiten und Leistungen der Lernenden zu be-
urteilen.
Das Prorektorat Ausbildung schafft im Rahmen der Vorga-
ben der Hochschulleitung und übergeordneter Instanzen verbindliche
Regelungen zu Aufbau und Gestaltung des Studiums.
Die Ausbildung besteht aus Bachelor- und Masterstudien-
gängen sowie Studiengängen der Sekundarstufe II.
Reglemen-
tierung
Studiengänge
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Die PHZH arbeitet für die Berufspraktische Ausbildung Berufs-
unter anderem mit Kooperationsschulen und Praxiszentren zusammen. praktische
Ausbildung
1 Der Erwerb von theoretischem und praktischem Wissen Studien-
erfolgt mittels unterschiedlicher Lernformate.
2 Der Aufbau der Studiengänge ermöglicht den Studierenden, die
für den Erhalt des Diploms erforderlichen Kreditpunkte innert der
minimalen Studiendauer zu erlangen.
3 Alle Lehrangebote werden zusammen mit den Semesterdaten und
Anmeldefristen in geeigneter Form veröffentlicht.
organisation
1 Semesterbeginn und Semesterdauer werden in Koordina- Semester
tion mit den übrigen Schweizer Hochschulen festgesetzt.
2 Namentlich Blockkurse, Fremdsprachenaufenthalte, Veranstal-
tungen im Rahmen der Berufspraktischen Ausbildung und Prüfungen
werden in der Regel ausserhalb der Zeit mit periodisch stattfindenden
Lehrveranstaltungen durchgeführt.
3. Abschnitt: Weiterbildung
1 Die PHZH stellt Weiterbildungsangebote bereit für im Bil- Zielsetzung
dungsbereich tätige Personen und Professionen, für Teams und Schul-
einheiten.
2 Die Weiterbildung ist dem Ansatz des lebenslangen beruflichen
Lernens verpflichtet. Das Angebot ist auf den Bedarf und die Bedürf-
nisse der Zielgruppen ausgerichtet.
Das Angebot umfasst verschiedene Veranstaltungsformate. Angebot und
Die Veranstaltungen werden in der Regel an der PHZH oder vor Ort Durchführung
bei den Zielgruppen durchgeführt.
Das Prorektorat Weiterbildung und Dienstleistungen schafft Reglemen-
im Rahmen der Vorgaben der Hochschulleitung und übergeordneter tierung
Instanzen die notwendigen verbindlichen Regelungen. Diese können
in den Ausschreibungen der Weiterbildungsangebote statuiert werden.
Die Zulassung zu qualifizierenden Weiterbildungsveranstal- Zulassung
tungen erfordert in der Regel ein von der Schweizerischen Konferenz
der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkanntes Lehrdiplom.
Die Hochschulleitung kann abweichende Zulassungsvoraussetzungen
festlegen. Sie regelt das Verfahren.
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4. Abschnitt: Forschung und Entwicklung
1 Die PHZH fördert und betreibt Forschung und Entwick-
lung und bearbeitet, national und international vernetzt, Fragen von
Bildung, Schule und Unterricht.
2 Forscherinnen und Forscher orientieren sich bei ihren Projekten
an den jeweils geltenden wissenschaftlichen Standards.
1 Die PHZH sorgt für eine allgemein verständliche Kommu-
nikation des in der Forschung generierten Wissens. Dieses fliesst ins-
besondere in Lehre und Dienstleistungen der PHZH ein.
2 Die Forscherinnen und Forscher verpflichten sich, wo immer mög-
lich Daten der Forschungsgemeinschaft zugänglich zu machen.
Die PHZH stellt Eigenmittel für Forschungs- und Entwick-
lungsvorhaben zur Verfügung. Die Forscherinnen und Forscher wer-
ben Drittmittel für ihre Forschungs- und Entwicklungsprojekte ein.
5. Abschnitt: Dienstleistungen
Die PHZH fördert den Wissens- und Technologietransfer
aus Lehre und Forschung durch Dienstleistungen an natürliche Perso-
nen sowie öffentliche und private Institutionen und Unternehmen.
Das Dienstleistungsangebot umfasst folgende Typen von
Dienstleistungen
a. gesetzlicher Leistungsauftrag,
b. Leistungen an Dritte.
3. Teil: Angehörige der Hochschule
1. Abschnitt: Hochschulpersonal
1 Professorinnen und Professoren sind Dozierende, die in
mindestens zwei Leistungsbereichen tätig sind, eine Professorenstelle
innehaben und über einen durch den Fachhochschulrat verliehenen
Professorentitel verfügen.
2 Sie treiben die Forschung und Entwicklung unter Einwerbung von
Drittmitteln voran und leisten im Rahmen ihrer Denomination einen
wesentlichen Beitrag zur Verknüpfung der vier Leistungsbereiche.
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1 Dozierende sind voll- oder teilzeitlich angestellt und nach Dozierende
Möglichkeit in mindestens zwei Leistungsbereichen tätig. Sie sind ver-
antwortlich für die Erfüllung der ihnen gemäss Individueller Leistungs-
vereinbarung übertragenen Aufgaben.
2 Die Dozierenden verfügen über einen Hochschulabschluss im zu
unterrichtenden Fachgebiet, über didaktische Qualifikationen sowie
über ein Lehrdiplom oder einen äquivalenten Bezug zum Schulfeld
sowie mindestens zwei Jahre Berufserfahrung im tertiären oder quar-
tären Bildungsbereich.
3 Die Besetzung von Dozierendenstellen ist in der Regel öffentlich
auszuschreiben. In das Auswahlverfahren können auch Personen mit-
einbezogen werden, die sich nicht beworben haben. Die Hochschullei-
tung regelt die Einzelheiten.
1 Lehrbeauftragte wirken bei der Erfüllung des Leistungs- Lehrbeauftragte
auftrags der Hochschule mit, insbesondere bei der Durchführung von
Lehrveranstaltungen oder durch die Übernahme weiterer Aufgaben in
der Aus- und Weiterbildung oder zur Erbringung von Dienstleistungen.
2 Lehrbeauftragte verfügen über einen Hochschulabschluss im zu
unterrichtenden Fachgebiet, über didaktische Qualifikationen und über
Unterrichtserfahrung.
1 Wissenschaftliche Mitarbeitende und Assistierende sind Mittelbau
voll- oder teilzeitlich angestellt und wirken mit in der Ausbildung, Wei-
terbildung, Forschung und Entwicklung sowie bei Dienstleistungen und
administrativen Aufgaben.
2 Voraussetzung für eine Anstellung im Mittelbau bildet eine der
Aufgabe angemessene wissenschaftliche oder berufspraktische Quali-
fikation.
3 Die Hochschulleitung regelt die Einzelheiten zum Anstellungs-
verfahren und legt spezifische Personalentwicklungsmassnahmen fest.
1 Das administrative und technische Personal (AT-Personal) Administratives
setzt sich aus den Personen zusammen, die den Hochschulbetrieb sicher- und technisches
stellen.
2 Die Hochschulleitung regelt die Einzelheiten zum Gewinnungs-
verfahren.
Personal
2. Abschnitt: Studierende
Als Studentin oder Student gilt, wer an der PHZH immatri- Definition
kuliert ist.
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Rechtsstellung
1 Die rechtliche Stellung der Studierenden richtet sich nach
der Fachhochschulverordnung.
2 Die Studierenden sind berechtigt, an die zuständige Abteilungs-
leitung Vorschläge zum Studium zu richten. Diese entscheidet über
einen allfälligen Einbezug weiterer Stellen. Die Prorektorinnen oder
Prorektoren oder die Abteilungsleitenden pflegen den Kontakt mit der
Versammlung der Studierenden.
3 Die Studierenden können zum Einsatz eines eigenen Laptops
oder eines Geräts mit vergleichbaren Funktionen verpflichtet werden.
Chancen-
gleichheit
Mitwirkung
Einrichtungen
zugunsten
Angehöriger
der PHZH
Vereine an der
PHZH
3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
1 Die PHZH setzt sich proaktiv für die Chancengleichheit
ihrer Angehörigen ein und schützt sie vor Diskriminierung jeglicher
4 1 Die Mitwirkung der Angehörigen der PHZH fördert die
Gestaltung und Entwicklung der PHZH. Sie erlaubt es den Hochschul-
angehörigen, ihre Meinung zu betrieblichen und organisatorischen An-
gelegenheiten wie auch zu personellen Belangen nach Massgabe der ent-
sprechenden Bestimmungen vorzubringen..
2 Das Mitwirkungsorgan der PHZH ist die Hochschulversammlung.
1 Die PHZH erleichtert ihren Angehörigen durch Einrich-
tungen zur Kinderbetreuung die Erfüllung von Betreuungspflichten.
2 Sie setzt sich für die betriebliche Gesundheitsförderung ein.
3 Sie bietet ihren Studierenden psychologische Beratung an.
4 Für Anfragen Studierender, die das Studium betreffen, steht die
Sprechstunde des Rechtsdienstes zur Verfügung.
5 Die Hochschulleitung kann weitere soziale und kulturelle, ge-
sundheitsfördernde sowie auf sportliche Betätigung ausgerichtete Ins-
titutionen im Interesse der PHZH oder ihrer Angehörigen finanziell
oder anderweitig unterstützen.
6 Alle Einrichtungen können gemeinsam mit anderen Hochschulen
geführt werden.
Die Hochschulleitung kann Vereine, die im Hochschulbe-
reich tätig sind, als «Verein an der PHZH» anerkennen. Sie regelt die
Einzelheiten.
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Die Hochschulleitung regelt die Benutzung von Räumlich- Räumlichkeiten
keiten und Infrastruktur der PHZH durch ihre Angehörigen und Dritte. und
Sie kann die Aufgabe an die Verwaltungsdirektorin oder den Verwal-
tungsdirektor delegieren.
Infrastruktur
Die Hochschulleitung erlässt eine Hausordnung, die einen Hausordnung
geordneten, für alle Beteiligten förderlichen Hochschulbetrieb sicher-
stellt.
4. Teil: Struktur und Organisation
1. Abschnitt: Aufbauorganisation
1 Die Rektorin oder der Rektor leitet die Hochschule. Sie Gesamtverant-
oder er ist für alle Belange zuständig, die keinem anderen Organ über- wortung und
tragen sind. Sie oder er kann entsprechende Geschäfte der Hochschul- Grundstruktur
leitung zur Beratung oder Beschlussfassung zuweisen. Der abschlies-
sende Entscheid bleibt bei der Rektorin oder dem Rektor.
2 Die PHZH gliedert sich auf der ersten Ebene in Prorektorate und
die Verwaltungsdirektion, auf der zweiten Ebene in Abteilungen und
Ressorts, auf der dritten Ebene in Bereiche, Zentren und Teams.
1 Die Rektorin oder der Rektor steht dem Rektorat vor und Rektorat
leitet dessen Ressorts.
2 Die Ressorts unterstützen die Rektorin oder den Rektor und die
Hochschulleitung bei der Leitung der Hochschule.
1 Ein Prorektorat verantwortet einen oder zwei Leistungs- Prorektorate
bereiche.
2 Die Prorektorinnen und Prorektoren leiten ihr Prorektorat, füh-
ren das ihnen zugeordnete Personal in der Linie, stimmen die Planung
und Entwicklung ihrer Leistungsbereiche und Organisationseinheiten
aufeinander ab und sorgen für die leistungsbereichsübergreifende Ko-
ordination.
3 Sie stellen zuhanden der Hochschulleitung Antrag auf den für die
Prorektorate erforderlichen Anteil am Globalbudget, verteilen diesen
auf ihre Organisationseinheiten und legen Rechenschaft über den Ein-
satz der Mittel ab.
1 Die Verwaltungsdirektion erbringt für den Betrieb der Verwaltungs-
Hochschule zentrale Dienstleistungen, stellt Führungsinformationen direktion
und -instrumente zur Verfügung und liefert die Grundlagen für die
Ressourcenbewirtschaftung.
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2 Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor leitet
die Verwaltungsdirektion und schafft im Rahmen der Vorgaben der
Hochschulleitung und übergeordneter Instanzen die für die Leistungs-
erbringung notwendigen verbindlichen Regelungen.
1 Abteilungen sind Organisationseinheiten der zweiten
Ebene, welche die Entwicklung und Erstellung der Leistungen aus
ihrem Leistungsbereich verantworten.
2 Ressorts sind Organisationseinheiten der zweiten Ebene, die Steue-
rungsaufgaben erfüllen und interne Dienstleistungen für die Hochschule
erbringen und verantworten.
3 Bereiche sind Organisationseinheiten der dritten Ebene, die einer
Abteilung des Prorektorats Ausbildung zugeordnet sind. Sie leisten
fächer- und themenspezifische Beiträge für die Studiengänge und ver-
antworten die Leistungen in ihrem Bereich.
4 Zentren sind Organisationseinheiten der dritten Ebene, die einer
Abteilung des Prorektorats Forschung und Entwicklung oder des Pro-
rektorats Weiterbildung und Dienstleistungen zugeordnet sind. Sie be-
arbeiten Schwerpunkte ihres Leistungsbereichs und verantworten die
damit zusammenhängenden Projekte.5
5 Teams sind Organisationseinheiten der dritten Ebene, die andere
Organisationseinheiten bei der Leistungserbringung unterstützen. Sie
erfüllen Steuerungsaufgaben und erbringen und verantworten interne
Dienstleistungen.
2. Abschnitt: Organe und Gremien
A. Organe mit gesamtinstitutionellen Aufgaben
I. Hochschulleitung
1 Die Hochschulleitung nimmt die Aufgaben wahr, die ihr
kraft übergeordneten Rechts oder durch die Rektorin oder den Rek-
tor zugewiesen sind, und beschliesst über entsprechende Anträge ihrer
Mitglieder. Sie erlässt eine Geschäftsordnung.
2 Die Antragstellung an den Fachhochschulrat ist vorbehältlich ab-
weichender gesetzlicher Bestimmungen Sache der Rektorin oder des
Rektors.
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1 Die Hochschulleitung setzt sich zusammen aus
a. der Rektorin oder dem Rektor,
b. den Prorektorinnen und Prorektoren,
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Zusammen-
setzung
c. der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor.
2 Die Geschäftsordnung kann weitere Teilnehmende ohne Stimm-
recht vorsehen.
II. Leitungskonferenz
1 Die Leitungskonferenz ist ein Konsultativorgan der Hoch- Aufgaben
schulleitung. Sie berät die Hochschulleitung bei der Koordination der
Leistungsbereiche auf strategischer Ebene.
2 Der Beizug der Leitungskonferenz erfolgt bei Hochschulleitungs-
geschäften, die einen starken Bezug zu einem oder mehreren Leis-
tungsbereichen aufweisen, insbesondere bei Geschäften mit
a. leistungsbereichsübergreifender Bedeutung,
b. grosser Auswirkung auf personelle oder finanzielle Ressourcen
oder die Qualität von Leistungen,
c. hoher Aussenwirkung.
darf.
3 Der Beizug erfolgt mindestens einmal pro Quartal oder bei Be-
Die Leitungskonferenz setzt sich aus den Abteilungsleiten- Zusammen-
den zusammen. Diese können bei Abwesenheit ihre Stellvertretung setzung
delegieren.
III. Leitungsforum
1 Das Leitungsforum dient als Plattform für den Informa- Aufgaben
tionsaustausch und die Diskussion von Fragen zur Hochschulentwick-
lung.
2 Es finden jährlich in der Regel drei Foren zu wichtigen, aktuellen
Themen statt.
In das Leitungsforum nehmen Einsitz
a. die Mitglieder der Hochschulleitung,
b. die Führungspersonen der zweiten und dritten Führungsebene,
c. die Präsidentin oder der Präsident der Hochschulversammlung.
Zusammen-
setzung
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IV. Hochschulversammlung
Aufgaben
Honorierung
der Aktivitäten
Aufgaben
Zusammen-
setzung
Aufgaben
Organisation
1 Die Hochschulversammlung ist das Mitwirkungsorgan für
Geschäfte mit grundlegender Bedeutung für die Hochschule. Sie kann
Anträge an die Hochschulleitung stellen.4
2 Die Geschäftsordnung regelt Aufgaben, Zusammensetzung und
Organisation sowie das Verfahren zur Festlegung der Wahlvorschläge
für die Einsitznahme in die Wahlausschüsse zur Entsendung der Dele-
gierten in den Fachhochschulrat. Sie bedarf der Genehmigung der Hoch-
schulleitung.
Die Mitwirkung von Mitarbeitenden in den Versammlun-
gen erfolgt im Rahmen der Arbeitszeit. In die Hochschulversammlung
delegierte Studierende erhalten für ihre Sitzungsteilnahme eine Ent-
schädigung nach Verfügung der Rektorin oder des Rektors.
B. Prorektoratsleitung
1 Die Prorektoratsleitung unterstützt die Prorektorin oder
den Prorektor bei der Leitung des Prorektorats, namentlich bei der
Entwicklung und Koordination von leistungsbereichs- und abteilungs-
übergreifenden Geschäften.
2 Der abschliessende Entscheid ist vorbehältlich abweichender ge-
setzlicher Bestimmungen Sache der Prorektorin oder des Prorektors.
Die Prorektoratsleitung setzt sich aus den der Prorektorin
oder dem Prorektor direkt unterstellten Führungspersonen zusammen.
C. Fachgruppen
Fachgruppen sind nach disziplinären Kriterien strukturierte
ständige Arbeitsgruppen mit der Aufgabe, Fachperspektiven leistungs-
bereichsübergreifend zu bearbeiten und zu entwickeln, den disziplinä-
ren und interdisziplinären fachlichen Diskurs zu fördern und zum inter-
nen Wissensmanagement beizutragen.
1 Die Hochschulleitung legt die Anzahl Fachgruppen und
deren Schwerpunkte fest. Jede Fachgruppe bearbeitet eine oder meh-
rere Disziplinen oder Teildisziplinen. Die Gesamtverantwortung für
die Fachgruppen liegt bei einem Mitglied der Hochschulleitung. Die
Fachgruppenvorsitzenden erstatten der Hochschulleitung über ihre
Tätigkeit Bericht.
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2 Eine Fachgruppe kann Arbeitsgruppen bilden, die fachgruppen-
übergreifend tätig sein können.
3 Dozierende und Angehörige des Mittelbaus mit einem Anstel-
lungsgrad ab 40% gehören einer Fachgruppe an. Bei Anstellungen ab
20%, bei Lehrbeauftragten mit einem Anstellungsgrad von 20% und
beim AT-Personal entscheidet die Fachgruppenleitung über Anträge
auf eine Mitgliedschaft.
4 Die einer Fachgruppe angehörenden Professorinnen und Profes-
soren und die Bereichs- und Zentrumsleitenden setzen die Fachgrup-
penleitung ein. Diese besteht aus mindestens je einer Vertretung der
Professorenschaft, der Bereichs- oder Zentrumsleitenden und des wis-
senschaftlichen Personals. Die Fachgruppe bestimmt ihren Vorsitz aus
dem Kreis der Fachgruppenleitung.
5 Die Vorsitzenden bilden die Fachgruppenvorsitzenden-Konfe-
renz. Sie koordiniert und verantwortet die Aufgaben der Fachgruppen.
D. Kommissionen
1 Kommissionen sind Arbeitsgruppen, die einen Themen- Stellung
bereich im Interesse der Hochschule ständig bearbeiten.
2 Die Hochschulleitung entscheidet über die Schaffung und Auf-
lösung sowie über die organisatorische Zuordnung und Bezeichnung.
Die Kommissionen regeln Aufgaben und Organisation in Aufgaben und
einer Geschäftsordnung. Diese unterliegt der Genehmigung durch die Organisation
Hochschulleitung. Die Genehmigung kann delegiert werden.
E. Schlussbestimmung³
und tritt nach der Genehmigung durch den Fachhochschulrat am 1. Ja-
nuar 2018 in Kraft.
1 OS 73, 89; Begründung siehe ABI 2017-12-29. Vom Fachhochschulrat geneh-
migt am 12. Dezember 2017.
2 LS 414.10.
3 Eingefügt durch B vom 18. Dezember 2019 (OS 75, 273; ABI 2020-03-27). In
Kraft seit 1. Juli 2020.
4 Fassung gemäss B vom 18. Dezember 2019 (OS 75, 273; ABI 2020-03-27). In
Kraft seit 1. Juli 2020.
5 Fassung gemäss B vom 30. September 2020 (OS 76, 66; ABI 2020-12-24). In
Kraft seit 1. April 2021.
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