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414.410 CH-ZH

Hochschulordnung der Pädagogischen Hochschule Zürich

55 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (55)

Gesetzestext (55 Artikel)

Die Hochschulordnung gilt für alle Angehörigen der Pädago- Geltungsbereich

gischen Hochschule Zürich (PHZH).

Die Hochschulordnung regelt die Organisation und die Auf- Zweck

gaben der PHZH sowie Rechte und Pflichten der Hochschulangehöri-

gen.

Die Hochschulleitung legt die Strategie der PHZH fest.

Strategie

¹ Die Hochschulleitung sorgt für eine langfristige Qualitäts- Qualität

sicherung und -entwicklung.

² Sie betreibt ein Qualitätsmanagementsystem.

Die PHZH nimmt ihre soziale Verantwortung wahr und setzt Nachhaltigkeit

sich für ökologische und ökonomische Nachhaltigkeit ein.

2. Teil: Leistungsbereiche

1. Abschnitt: Übergeordnete Bestimmungen

¹ Der gesetzliche Leistungsauftrag der PHZH umfasst vier Definition und

Leistungsbereiche

a. Ausbildung,

b. Weiterbildung,

c. Forschung und Entwicklung,

d. Dienstleistungen.

Abgrenzung

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1

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Entwicklung

und

Koordination

2 Die Definition der Leistungsbereiche richtet sich nach den Vorga-

ben von swissuniversities, insbesondere jenen der Kammer der Päda-

gogischen Hochschulen.

Die in den Leistungsbereichen zu erbringenden Leistungen

werden gestützt auf den gesetzlichen Leistungsauftrag und die Hoch-

schulstrategie koordiniert und weiterentwickelt.

Zielsetzung

2. Abschnitt: Ausbildung

1 Die Ausbildung vermittelt das für eine erfolgreiche Tätig-

keit im Schulfeld nötige Professionswissen und entsprechende Hand-

lungskompetenzen.

2 Die Ausbildung basiert auf Standards. Diese beschreiben die Kom-

petenzen, welche die Studierenden beim Studienabschluss hinsichtlich

ihrer Berufstätigkeit erreicht haben sollten.

3 Die Ausbildung befähigt die Diplomierten insbesondere

a. den Bildungs- und Erziehungsauftrag ganzheitlich und entsprechend

den individuellen Voraussetzungen der Lernenden umzusetzen,

b. den Entwicklungs- und Lernstand und das Lernverhalten der Ler-

nenden zu erfassen und sie mit geeigneten Massnahmen zu fördern,

c. die Sozialisation der Lernenden zu unterstützen,

d. mit anderen Lehrpersonen und Fachleuten, der Schulleitung, den

Erziehungsberechtigten und den Behörden zusammenzuarbeiten,

e. an der Entwicklung und Realisierung von pädagogischen Projek-

ten mitzuarbeiten,

f. ihre Arbeit zu evaluieren und die eigene Weiter- und Zusatzausbil-

dung zu planen,

g. den Unterricht im Rahmen der geltenden Lehrpläne zu planen und

unter Berücksichtigung interdisziplinärer Gesichtspunkte zu gestal-

ten,

h. die schulischen Fähigkeiten und Leistungen der Lernenden zu be-

urteilen.

Das Prorektorat Ausbildung schafft im Rahmen der Vorga-

ben der Hochschulleitung und übergeordneter Instanzen verbindliche

Regelungen zu Aufbau und Gestaltung des Studiums.

Die Ausbildung besteht aus Bachelor- und Masterstudien-

gängen sowie Studiengängen der Sekundarstufe II.

Reglemen-

tierung

Studiengänge

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Die PHZH arbeitet für die Berufspraktische Ausbildung Berufs-

unter anderem mit Kooperationsschulen und Praxiszentren zusammen. praktische

Ausbildung

1 Der Erwerb von theoretischem und praktischem Wissen Studien-

erfolgt mittels unterschiedlicher Lernformate.

2 Der Aufbau der Studiengänge ermöglicht den Studierenden, die

für den Erhalt des Diploms erforderlichen Kreditpunkte innert der

minimalen Studiendauer zu erlangen.

3 Alle Lehrangebote werden zusammen mit den Semesterdaten und

Anmeldefristen in geeigneter Form veröffentlicht.

organisation

1 Semesterbeginn und Semesterdauer werden in Koordina- Semester

tion mit den übrigen Schweizer Hochschulen festgesetzt.

2 Namentlich Blockkurse, Fremdsprachenaufenthalte, Veranstal-

tungen im Rahmen der Berufspraktischen Ausbildung und Prüfungen

werden in der Regel ausserhalb der Zeit mit periodisch stattfindenden

Lehrveranstaltungen durchgeführt.

3. Abschnitt: Weiterbildung

1 Die PHZH stellt Weiterbildungsangebote bereit für im Bil- Zielsetzung

dungsbereich tätige Personen und Professionen, für Teams und Schul-

einheiten.

2 Die Weiterbildung ist dem Ansatz des lebenslangen beruflichen

Lernens verpflichtet. Das Angebot ist auf den Bedarf und die Bedürf-

nisse der Zielgruppen ausgerichtet.

Das Angebot umfasst verschiedene Veranstaltungsformate. Angebot und

Die Veranstaltungen werden in der Regel an der PHZH oder vor Ort Durchführung

bei den Zielgruppen durchgeführt.

Das Prorektorat Weiterbildung und Dienstleistungen schafft Reglemen-

im Rahmen der Vorgaben der Hochschulleitung und übergeordneter tierung

Instanzen die notwendigen verbindlichen Regelungen. Diese können

in den Ausschreibungen der Weiterbildungsangebote statuiert werden.

Die Zulassung zu qualifizierenden Weiterbildungsveranstal- Zulassung

tungen erfordert in der Regel ein von der Schweizerischen Konferenz

der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkanntes Lehrdiplom.

Die Hochschulleitung kann abweichende Zulassungsvoraussetzungen

festlegen. Sie regelt das Verfahren.

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4. Abschnitt: Forschung und Entwicklung

1 Die PHZH fördert und betreibt Forschung und Entwick-

lung und bearbeitet, national und international vernetzt, Fragen von

Bildung, Schule und Unterricht.

2 Forscherinnen und Forscher orientieren sich bei ihren Projekten

an den jeweils geltenden wissenschaftlichen Standards.

1 Die PHZH sorgt für eine allgemein verständliche Kommu-

nikation des in der Forschung generierten Wissens. Dieses fliesst ins-

besondere in Lehre und Dienstleistungen der PHZH ein.

2 Die Forscherinnen und Forscher verpflichten sich, wo immer mög-

lich Daten der Forschungsgemeinschaft zugänglich zu machen.

Die PHZH stellt Eigenmittel für Forschungs- und Entwick-

lungsvorhaben zur Verfügung. Die Forscherinnen und Forscher wer-

ben Drittmittel für ihre Forschungs- und Entwicklungsprojekte ein.

5. Abschnitt: Dienstleistungen

Die PHZH fördert den Wissens- und Technologietransfer

aus Lehre und Forschung durch Dienstleistungen an natürliche Perso-

nen sowie öffentliche und private Institutionen und Unternehmen.

Das Dienstleistungsangebot umfasst folgende Typen von

Dienstleistungen

a. gesetzlicher Leistungsauftrag,

b. Leistungen an Dritte.

3. Teil: Angehörige der Hochschule

1. Abschnitt: Hochschulpersonal

1 Professorinnen und Professoren sind Dozierende, die in

mindestens zwei Leistungsbereichen tätig sind, eine Professorenstelle

innehaben und über einen durch den Fachhochschulrat verliehenen

Professorentitel verfügen.

2 Sie treiben die Forschung und Entwicklung unter Einwerbung von

Drittmitteln voran und leisten im Rahmen ihrer Denomination einen

wesentlichen Beitrag zur Verknüpfung der vier Leistungsbereiche.

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1 Dozierende sind voll- oder teilzeitlich angestellt und nach Dozierende

Möglichkeit in mindestens zwei Leistungsbereichen tätig. Sie sind ver-

antwortlich für die Erfüllung der ihnen gemäss Individueller Leistungs-

vereinbarung übertragenen Aufgaben.

2 Die Dozierenden verfügen über einen Hochschulabschluss im zu

unterrichtenden Fachgebiet, über didaktische Qualifikationen sowie

über ein Lehrdiplom oder einen äquivalenten Bezug zum Schulfeld

sowie mindestens zwei Jahre Berufserfahrung im tertiären oder quar-

tären Bildungsbereich.

3 Die Besetzung von Dozierendenstellen ist in der Regel öffentlich

auszuschreiben. In das Auswahlverfahren können auch Personen mit-

einbezogen werden, die sich nicht beworben haben. Die Hochschullei-

tung regelt die Einzelheiten.

1 Lehrbeauftragte wirken bei der Erfüllung des Leistungs- Lehrbeauftragte

auftrags der Hochschule mit, insbesondere bei der Durchführung von

Lehrveranstaltungen oder durch die Übernahme weiterer Aufgaben in

der Aus- und Weiterbildung oder zur Erbringung von Dienstleistungen.

2 Lehrbeauftragte verfügen über einen Hochschulabschluss im zu

unterrichtenden Fachgebiet, über didaktische Qualifikationen und über

Unterrichtserfahrung.

1 Wissenschaftliche Mitarbeitende und Assistierende sind Mittelbau

voll- oder teilzeitlich angestellt und wirken mit in der Ausbildung, Wei-

terbildung, Forschung und Entwicklung sowie bei Dienstleistungen und

administrativen Aufgaben.

2 Voraussetzung für eine Anstellung im Mittelbau bildet eine der

Aufgabe angemessene wissenschaftliche oder berufspraktische Quali-

fikation.

3 Die Hochschulleitung regelt die Einzelheiten zum Anstellungs-

verfahren und legt spezifische Personalentwicklungsmassnahmen fest.

1 Das administrative und technische Personal (AT-Personal) Administratives

setzt sich aus den Personen zusammen, die den Hochschulbetrieb sicher- und technisches

stellen.

2 Die Hochschulleitung regelt die Einzelheiten zum Gewinnungs-

verfahren.

Personal

2. Abschnitt: Studierende

Als Studentin oder Student gilt, wer an der PHZH immatri- Definition

kuliert ist.

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Rechtsstellung

1 Die rechtliche Stellung der Studierenden richtet sich nach

der Fachhochschulverordnung.

2 Die Studierenden sind berechtigt, an die zuständige Abteilungs-

leitung Vorschläge zum Studium zu richten. Diese entscheidet über

einen allfälligen Einbezug weiterer Stellen. Die Prorektorinnen oder

Prorektoren oder die Abteilungsleitenden pflegen den Kontakt mit der

Versammlung der Studierenden.

3 Die Studierenden können zum Einsatz eines eigenen Laptops

oder eines Geräts mit vergleichbaren Funktionen verpflichtet werden.

Chancen-

gleichheit

Mitwirkung

Einrichtungen

zugunsten

Angehöriger

der PHZH

Vereine an der

PHZH

3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

1 Die PHZH setzt sich proaktiv für die Chancengleichheit

ihrer Angehörigen ein und schützt sie vor Diskriminierung jeglicher

4 1 Die Mitwirkung der Angehörigen der PHZH fördert die

Gestaltung und Entwicklung der PHZH. Sie erlaubt es den Hochschul-

angehörigen, ihre Meinung zu betrieblichen und organisatorischen An-

gelegenheiten wie auch zu personellen Belangen nach Massgabe der ent-

sprechenden Bestimmungen vorzubringen..

2 Das Mitwirkungsorgan der PHZH ist die Hochschulversammlung.

1 Die PHZH erleichtert ihren Angehörigen durch Einrich-

tungen zur Kinderbetreuung die Erfüllung von Betreuungspflichten.

2 Sie setzt sich für die betriebliche Gesundheitsförderung ein.

3 Sie bietet ihren Studierenden psychologische Beratung an.

4 Für Anfragen Studierender, die das Studium betreffen, steht die

Sprechstunde des Rechtsdienstes zur Verfügung.

5 Die Hochschulleitung kann weitere soziale und kulturelle, ge-

sundheitsfördernde sowie auf sportliche Betätigung ausgerichtete Ins-

titutionen im Interesse der PHZH oder ihrer Angehörigen finanziell

oder anderweitig unterstützen.

6 Alle Einrichtungen können gemeinsam mit anderen Hochschulen

geführt werden.

Die Hochschulleitung kann Vereine, die im Hochschulbe-

reich tätig sind, als «Verein an der PHZH» anerkennen. Sie regelt die

Einzelheiten.

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Die Hochschulleitung regelt die Benutzung von Räumlich- Räumlichkeiten

keiten und Infrastruktur der PHZH durch ihre Angehörigen und Dritte. und

Sie kann die Aufgabe an die Verwaltungsdirektorin oder den Verwal-

tungsdirektor delegieren.

Infrastruktur

Die Hochschulleitung erlässt eine Hausordnung, die einen Hausordnung

geordneten, für alle Beteiligten förderlichen Hochschulbetrieb sicher-

stellt.

4. Teil: Struktur und Organisation

1. Abschnitt: Aufbauorganisation

1 Die Rektorin oder der Rektor leitet die Hochschule. Sie Gesamtverant-

oder er ist für alle Belange zuständig, die keinem anderen Organ über- wortung und

tragen sind. Sie oder er kann entsprechende Geschäfte der Hochschul- Grundstruktur

leitung zur Beratung oder Beschlussfassung zuweisen. Der abschlies-

sende Entscheid bleibt bei der Rektorin oder dem Rektor.

2 Die PHZH gliedert sich auf der ersten Ebene in Prorektorate und

die Verwaltungsdirektion, auf der zweiten Ebene in Abteilungen und

Ressorts, auf der dritten Ebene in Bereiche, Zentren und Teams.

1 Die Rektorin oder der Rektor steht dem Rektorat vor und Rektorat

leitet dessen Ressorts.

2 Die Ressorts unterstützen die Rektorin oder den Rektor und die

Hochschulleitung bei der Leitung der Hochschule.

1 Ein Prorektorat verantwortet einen oder zwei Leistungs- Prorektorate

bereiche.

2 Die Prorektorinnen und Prorektoren leiten ihr Prorektorat, füh-

ren das ihnen zugeordnete Personal in der Linie, stimmen die Planung

und Entwicklung ihrer Leistungsbereiche und Organisationseinheiten

aufeinander ab und sorgen für die leistungsbereichsübergreifende Ko-

ordination.

3 Sie stellen zuhanden der Hochschulleitung Antrag auf den für die

Prorektorate erforderlichen Anteil am Globalbudget, verteilen diesen

auf ihre Organisationseinheiten und legen Rechenschaft über den Ein-

satz der Mittel ab.

1 Die Verwaltungsdirektion erbringt für den Betrieb der Verwaltungs-

Hochschule zentrale Dienstleistungen, stellt Führungsinformationen direktion

und -instrumente zur Verfügung und liefert die Grundlagen für die

Ressourcenbewirtschaftung.

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2 Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor leitet

die Verwaltungsdirektion und schafft im Rahmen der Vorgaben der

Hochschulleitung und übergeordneter Instanzen die für die Leistungs-

erbringung notwendigen verbindlichen Regelungen.

1 Abteilungen sind Organisationseinheiten der zweiten

Ebene, welche die Entwicklung und Erstellung der Leistungen aus

ihrem Leistungsbereich verantworten.

2 Ressorts sind Organisationseinheiten der zweiten Ebene, die Steue-

rungsaufgaben erfüllen und interne Dienstleistungen für die Hochschule

erbringen und verantworten.

3 Bereiche sind Organisationseinheiten der dritten Ebene, die einer

Abteilung des Prorektorats Ausbildung zugeordnet sind. Sie leisten

fächer- und themenspezifische Beiträge für die Studiengänge und ver-

antworten die Leistungen in ihrem Bereich.

4 Zentren sind Organisationseinheiten der dritten Ebene, die einer

Abteilung des Prorektorats Forschung und Entwicklung oder des Pro-

rektorats Weiterbildung und Dienstleistungen zugeordnet sind. Sie be-

arbeiten Schwerpunkte ihres Leistungsbereichs und verantworten die

damit zusammenhängenden Projekte.5

5 Teams sind Organisationseinheiten der dritten Ebene, die andere

Organisationseinheiten bei der Leistungserbringung unterstützen. Sie

erfüllen Steuerungsaufgaben und erbringen und verantworten interne

Dienstleistungen.

2. Abschnitt: Organe und Gremien

A. Organe mit gesamtinstitutionellen Aufgaben

I. Hochschulleitung

1 Die Hochschulleitung nimmt die Aufgaben wahr, die ihr

kraft übergeordneten Rechts oder durch die Rektorin oder den Rek-

tor zugewiesen sind, und beschliesst über entsprechende Anträge ihrer

Mitglieder. Sie erlässt eine Geschäftsordnung.

2 Die Antragstellung an den Fachhochschulrat ist vorbehältlich ab-

weichender gesetzlicher Bestimmungen Sache der Rektorin oder des

Rektors.

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Hochschulordnung der Pädagogischen Hochschule Zürich

1 Die Hochschulleitung setzt sich zusammen aus

a. der Rektorin oder dem Rektor,

b. den Prorektorinnen und Prorektoren,

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Zusammen-

setzung

c. der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor.

2 Die Geschäftsordnung kann weitere Teilnehmende ohne Stimm-

recht vorsehen.

II. Leitungskonferenz

1 Die Leitungskonferenz ist ein Konsultativorgan der Hoch- Aufgaben

schulleitung. Sie berät die Hochschulleitung bei der Koordination der

Leistungsbereiche auf strategischer Ebene.

2 Der Beizug der Leitungskonferenz erfolgt bei Hochschulleitungs-

geschäften, die einen starken Bezug zu einem oder mehreren Leis-

tungsbereichen aufweisen, insbesondere bei Geschäften mit

a. leistungsbereichsübergreifender Bedeutung,

b. grosser Auswirkung auf personelle oder finanzielle Ressourcen

oder die Qualität von Leistungen,

c. hoher Aussenwirkung.

darf.

3 Der Beizug erfolgt mindestens einmal pro Quartal oder bei Be-

Die Leitungskonferenz setzt sich aus den Abteilungsleiten- Zusammen-

den zusammen. Diese können bei Abwesenheit ihre Stellvertretung setzung

delegieren.

III. Leitungsforum

1 Das Leitungsforum dient als Plattform für den Informa- Aufgaben

tionsaustausch und die Diskussion von Fragen zur Hochschulentwick-

lung.

2 Es finden jährlich in der Regel drei Foren zu wichtigen, aktuellen

Themen statt.

In das Leitungsforum nehmen Einsitz

a. die Mitglieder der Hochschulleitung,

b. die Führungspersonen der zweiten und dritten Führungsebene,

c. die Präsidentin oder der Präsident der Hochschulversammlung.

Zusammen-

setzung

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Hochschulordnung der Pädagogischen Hochschule Zürich

IV. Hochschulversammlung

Aufgaben

Honorierung

der Aktivitäten

Aufgaben

Zusammen-

setzung

Aufgaben

Organisation

1 Die Hochschulversammlung ist das Mitwirkungsorgan für

Geschäfte mit grundlegender Bedeutung für die Hochschule. Sie kann

Anträge an die Hochschulleitung stellen.4

2 Die Geschäftsordnung regelt Aufgaben, Zusammensetzung und

Organisation sowie das Verfahren zur Festlegung der Wahlvorschläge

für die Einsitznahme in die Wahlausschüsse zur Entsendung der Dele-

gierten in den Fachhochschulrat. Sie bedarf der Genehmigung der Hoch-

schulleitung.

Die Mitwirkung von Mitarbeitenden in den Versammlun-

gen erfolgt im Rahmen der Arbeitszeit. In die Hochschulversammlung

delegierte Studierende erhalten für ihre Sitzungsteilnahme eine Ent-

schädigung nach Verfügung der Rektorin oder des Rektors.

B. Prorektoratsleitung

1 Die Prorektoratsleitung unterstützt die Prorektorin oder

den Prorektor bei der Leitung des Prorektorats, namentlich bei der

Entwicklung und Koordination von leistungsbereichs- und abteilungs-

übergreifenden Geschäften.

2 Der abschliessende Entscheid ist vorbehältlich abweichender ge-

setzlicher Bestimmungen Sache der Prorektorin oder des Prorektors.

Die Prorektoratsleitung setzt sich aus den der Prorektorin

oder dem Prorektor direkt unterstellten Führungspersonen zusammen.

C. Fachgruppen

Fachgruppen sind nach disziplinären Kriterien strukturierte

ständige Arbeitsgruppen mit der Aufgabe, Fachperspektiven leistungs-

bereichsübergreifend zu bearbeiten und zu entwickeln, den disziplinä-

ren und interdisziplinären fachlichen Diskurs zu fördern und zum inter-

nen Wissensmanagement beizutragen.

1 Die Hochschulleitung legt die Anzahl Fachgruppen und

deren Schwerpunkte fest. Jede Fachgruppe bearbeitet eine oder meh-

rere Disziplinen oder Teildisziplinen. Die Gesamtverantwortung für

die Fachgruppen liegt bei einem Mitglied der Hochschulleitung. Die

Fachgruppenvorsitzenden erstatten der Hochschulleitung über ihre

Tätigkeit Bericht.

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2 Eine Fachgruppe kann Arbeitsgruppen bilden, die fachgruppen-

übergreifend tätig sein können.

3 Dozierende und Angehörige des Mittelbaus mit einem Anstel-

lungsgrad ab 40% gehören einer Fachgruppe an. Bei Anstellungen ab

20%, bei Lehrbeauftragten mit einem Anstellungsgrad von 20% und

beim AT-Personal entscheidet die Fachgruppenleitung über Anträge

auf eine Mitgliedschaft.

4 Die einer Fachgruppe angehörenden Professorinnen und Profes-

soren und die Bereichs- und Zentrumsleitenden setzen die Fachgrup-

penleitung ein. Diese besteht aus mindestens je einer Vertretung der

Professorenschaft, der Bereichs- oder Zentrumsleitenden und des wis-

senschaftlichen Personals. Die Fachgruppe bestimmt ihren Vorsitz aus

dem Kreis der Fachgruppenleitung.

5 Die Vorsitzenden bilden die Fachgruppenvorsitzenden-Konfe-

renz. Sie koordiniert und verantwortet die Aufgaben der Fachgruppen.

D. Kommissionen

1 Kommissionen sind Arbeitsgruppen, die einen Themen- Stellung

bereich im Interesse der Hochschule ständig bearbeiten.

2 Die Hochschulleitung entscheidet über die Schaffung und Auf-

lösung sowie über die organisatorische Zuordnung und Bezeichnung.

Die Kommissionen regeln Aufgaben und Organisation in Aufgaben und

einer Geschäftsordnung. Diese unterliegt der Genehmigung durch die Organisation

Hochschulleitung. Die Genehmigung kann delegiert werden.

E. Schlussbestimmung³

und tritt nach der Genehmigung durch den Fachhochschulrat am 1. Ja-

nuar 2018 in Kraft.

1 OS 73, 89; Begründung siehe ABI 2017-12-29. Vom Fachhochschulrat geneh-

migt am 12. Dezember 2017.

2 LS 414.10.

3 Eingefügt durch B vom 18. Dezember 2019 (OS 75, 273; ABI 2020-03-27). In

Kraft seit 1. Juli 2020.

4 Fassung gemäss B vom 18. Dezember 2019 (OS 75, 273; ABI 2020-03-27). In

Kraft seit 1. Juli 2020.

5 Fassung gemäss B vom 30. September 2020 (OS 76, 66; ABI 2020-12-24). In

Kraft seit 1. April 2021.

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