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Art. 8 : Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG)

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Art. 8

20 1 Der Lehrberuf setzt einen guten Leumund und Vertrauens-

würdigkeit sowie persönliche und gesundheitliche Eignung voraus.

2 Fehlen diese Voraussetzungen,

a. kann die Zulassung zum Studium mit Auflagen verbunden oder ver-

weigert werden,

b. können Studierende einer besonderen Aufsicht unterstellt werden,

c. können Studierende vorübergehend oder endgültig vom Studium

ausgeschlossen werden.

3 Strafverfahren gegen Studierende infolge eines Verbrechens oder

Vergehens, Verurteilungen zu Freiheitsstrafen oder eine negative Beur-

teilung der Eignung zum Lehrberuf sind der für das Bildungswesen zu-

ständigen Direktion zu melden.

B. Allgemeines

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