414.41
PHGLHEP
CH-ZH
Art. 8 : Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG)
Art. 8
20 1 Der Lehrberuf setzt einen guten Leumund und Vertrauens-
würdigkeit sowie persönliche und gesundheitliche Eignung voraus.
2 Fehlen diese Voraussetzungen,
a. kann die Zulassung zum Studium mit Auflagen verbunden oder ver-
weigert werden,
b. können Studierende einer besonderen Aufsicht unterstellt werden,
c. können Studierende vorübergehend oder endgültig vom Studium
ausgeschlossen werden.
3 Strafverfahren gegen Studierende infolge eines Verbrechens oder
Vergehens, Verurteilungen zu Freiheitsstrafen oder eine negative Beur-
teilung der Eignung zum Lehrberuf sind der für das Bildungswesen zu-
ständigen Direktion zu melden.
B. Allgemeines