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Art. 7c : Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG)

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Art. 7c

16 Besteht ein Mangel an Lehrkräften der Volksschule, kann

der Regierungsrat vorübergehend abweichende Regelungen für die

Zulassung zu den Studiengängen für Quereinsteigende festlegen.

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