Art. 7a : Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG)
Art. 7a
12 1 Zum Studium für Lehrkräfte der Sekundarstufe I wird c. Für die
zugelassen, wer eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt
a. eidgenössisch anerkannte gymnasiale Maturität oder Nachweis einer
als gleichwertig anerkannten Vorbildung,
b. erfolgreicher Abschluss eines Aufnahmeverfahrens, bei dem aner-
kannte Ausbildungsabschlüsse der Sekundarstufe II angemessen zu
berücksichtigen sind.
2 Das Aufnahmeverfahren gemäss Abs. 1 lit. b dient dem Nachweis
der Gleichwertigkeit mit der gymnasialen Maturität. Geprüft werden
fachliche Kompetenzen.
3 Der Kanton kann Kurse zur Vorbereitung auf das Aufnahmever-
fahren anbieten.
4 Die Zulassung zur Pädagogischen Hochschule berechtigt zum
Besuch der entsprechenden fachwissenschaftlichen Ausbildung an der
Universität.
Sekundarstufe I