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Art. 7a : Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG)

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Art. 7a

12 1 Zum Studium für Lehrkräfte der Sekundarstufe I wird c. Für die

zugelassen, wer eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt

a. eidgenössisch anerkannte gymnasiale Maturität oder Nachweis einer

als gleichwertig anerkannten Vorbildung,

b. erfolgreicher Abschluss eines Aufnahmeverfahrens, bei dem aner-

kannte Ausbildungsabschlüsse der Sekundarstufe II angemessen zu

berücksichtigen sind.

2 Das Aufnahmeverfahren gemäss Abs. 1 lit. b dient dem Nachweis

der Gleichwertigkeit mit der gymnasialen Maturität. Geprüft werden

fachliche Kompetenzen.

3 Der Kanton kann Kurse zur Vorbereitung auf das Aufnahmever-

fahren anbieten.

4 Die Zulassung zur Pädagogischen Hochschule berechtigt zum

Besuch der entsprechenden fachwissenschaftlichen Ausbildung an der

Universität.

Sekundarstufe I

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