Art. 7 : Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG)
Art. 7
20 1 Zum Studium für Lehrkräfte der Kindergarten- und der
Primarstufe wird zudem zugelassen, wer Inhaberin oder Inhaber ist
a. einer anerkannten Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik,
b. eines Abschlusses einer dreijährigen anerkannten Schule der Sekun-
darstufe II und eines Äquivalenznachweises zur Fachmaturität für
das Berufsfeld Pädagogik oder
c. eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses mit mehrjähriger Berufs-
erfahrung und eines Äquivalenznachweises zur Fachmaturität für
das Berufsfeld Pädagogik.
2 Der Äquivalenznachweis gemäss Abs. 1 lit. b und c wird im Rah-
men einer Prüfung erbracht. Geprüft werden fachliche Kompetenzen.
Der Kanton kann Kurse zur Vorbereitung auf die Prüfung für den Äqui-
valenznachweis anbieten.
b. für die
Kindergarten-
und die Primar-
stufe (Schul-
jahre 1 bis 8)