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Art. 7 : Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG)

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Art. 7

20 1 Zum Studium für Lehrkräfte der Kindergarten- und der

Primarstufe wird zudem zugelassen, wer Inhaberin oder Inhaber ist

a. einer anerkannten Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik,

b. eines Abschlusses einer dreijährigen anerkannten Schule der Sekun-

darstufe II und eines Äquivalenznachweises zur Fachmaturität für

das Berufsfeld Pädagogik oder

c. eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses mit mehrjähriger Berufs-

erfahrung und eines Äquivalenznachweises zur Fachmaturität für

das Berufsfeld Pädagogik.

2 Der Äquivalenznachweis gemäss Abs. 1 lit. b und c wird im Rah-

men einer Prüfung erbracht. Geprüft werden fachliche Kompetenzen.

Der Kanton kann Kurse zur Vorbereitung auf die Prüfung für den Äqui-

valenznachweis anbieten.

b. für die

Kindergarten-

und die Primar-

stufe (Schul-

jahre 1 bis 8)

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