Art. 6 : Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG)
Art. 6
20 1 Zum Studium für Lehrkräfte der Stufen der obligatorischen
Schule wird zugelassen, wer Inhaberin oder Inhaber ist
a. einer eidgenössisch anerkannten gymnasialen Maturität,
b. einer Berufsmaturität mit bestandener Ergänzungsprüfung zu den
universitären Hochschulen,
c. einer Fachmaturität mit bestandener Ergänzungsprüfung zu den uni-
versitären Hochschulen,
d. eines Hochschuldiploms,
e. eines Abschlusses einer dreijährigen anerkannten Schule der Sekun-
darstufe II und eines Äquivalenznachweises zur Ergänzungsprüfung
zu den universitären Hochschulen oder
f. eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses mit mehrjähriger Berufs-
erfahrung und eines Äquivalenznachweises zur Ergänzungsprüfung
zu den universitären Hochschulen.
2 Der Äquivalenznachweis gemäss Abs. 1 lit. e und f wird im Rah-
men einer Prüfung erbracht. Geprüft werden fachliche Kompetenzen.
Der Kanton kann Kurse zur Vorbereitung auf die Prüfung für den Äqui-
valenznachweis anbieten.
2
Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG)
414.41
3 Wer zum Studium für Lehrkräfte der Sekundarstufe I an der Päda-
gogischen Hochschule gemäss Abs. 1 zugelassen ist, ist zum Besuch der
entsprechenden fachwissenschaftlichen Ausbildung an der Universität
berechtigt.