414.41
PHGLHEP
CH-ZH
Art. 5 : Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG)
Art. 5
1 Die Universität Zürich übernimmt Aufgaben in der Ausbil-
dung für die Lehrkräfte der Sekundarstufe II und der fachwissen-
schaftlichen Ausbildung für die Lehrkräfte der Volksschule.
2 Die Universität und die Pädagogische Hochschule regeln die Zu-
sammenarbeit in der Ausbildung sowie für weitere Bereiche in einem
Vertrag. Sie verständigen sich über die gegenseitige Anerkennung und
Anrechnung von Studienleistungen.
3 Kommt zwischen den Vertragspartnern keine Einigung zu Stande,
entscheidet der Regierungsrat.
Zusammen-
arbeit
Zusammen-
arbeit mit der
Universität
Zürich
Fachliche
Voraussetzungen
a. für die Stufen
der obligatori-
schen Schule
(Schuljahre 1
bis 11)
2. Teil: Ausbildung
A. Zulassung und Eignung20