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414.41 PHGLHEP CH-ZH

Art. 5 : Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG)

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Art. 5

1 Die Universität Zürich übernimmt Aufgaben in der Ausbil-

dung für die Lehrkräfte der Sekundarstufe II und der fachwissen-

schaftlichen Ausbildung für die Lehrkräfte der Volksschule.

2 Die Universität und die Pädagogische Hochschule regeln die Zu-

sammenarbeit in der Ausbildung sowie für weitere Bereiche in einem

Vertrag. Sie verständigen sich über die gegenseitige Anerkennung und

Anrechnung von Studienleistungen.

3 Kommt zwischen den Vertragspartnern keine Einigung zu Stande,

entscheidet der Regierungsrat.

Zusammen-

arbeit

Zusammen-

arbeit mit der

Universität

Zürich

Fachliche

Voraussetzungen

a. für die Stufen

der obligatori-

schen Schule

(Schuljahre 1

bis 11)

2. Teil: Ausbildung

A. Zulassung und Eignung20

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