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Art. 3 : Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG)

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Art. 3

1 Die Pädagogische Hochschule bietet in Verbindung von Wis- Auftrag

senschaft und Praxis Aus- und Weiterbildung an für Lehrkräfte der

Volksschule und der Berufsfachschulen. Sie beteiligt sich an der Wei-

terbildung für die Lehrkräfte der Mittelschulen. Sie betreibt anwen-

dungsorientierte Forschung.14

2 Die Pädagogische Hochschule vermittelt fachliche, pädagogische,

didaktische sowie Beratungs- und Beurteilungskompetenzen. Sie för-

dert interdisziplinäres Wissen, kritische Urteilskraft, das Arbeiten im

Team und die Entwicklung der Persönlichkeit.

3 Die Pädagogische Hochschule kann Aufgaben für die pädago-

gisch-didaktische Ausbildung von Lehrkräften an andern Hochschulen

übernehmen.

1.10.24-126

1

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Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG)

4 Die Pädagogische Hochschule kann auch Aufgaben im Bereich

und in der Lehre der Erwachsenenbildung wahrnehmen.

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