Art. 3 : Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG)
Art. 3
1 Die Pädagogische Hochschule bietet in Verbindung von Wis- Auftrag
senschaft und Praxis Aus- und Weiterbildung an für Lehrkräfte der
Volksschule und der Berufsfachschulen. Sie beteiligt sich an der Wei-
terbildung für die Lehrkräfte der Mittelschulen. Sie betreibt anwen-
dungsorientierte Forschung.14
2 Die Pädagogische Hochschule vermittelt fachliche, pädagogische,
didaktische sowie Beratungs- und Beurteilungskompetenzen. Sie för-
dert interdisziplinäres Wissen, kritische Urteilskraft, das Arbeiten im
Team und die Entwicklung der Persönlichkeit.
3 Die Pädagogische Hochschule kann Aufgaben für die pädago-
gisch-didaktische Ausbildung von Lehrkräften an andern Hochschulen
übernehmen.
1.10.24-126
1
414.41
Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG)
4 Die Pädagogische Hochschule kann auch Aufgaben im Bereich
und in der Lehre der Erwachsenenbildung wahrnehmen.