414.41
PHGLHEP
CH-ZH
Art. 23 : Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG)
Art. 23
1 Der Staat kann zur Weiterbildung der Lehrkräfte Sub- Finanzielle
ventionen bis zu 80% der anrechenbaren Aufwendungen an staatlich Unterstützung
anerkannte Institutionen und Organisationen gewähren.
2 Die Subvention kann für obligatorische Veranstaltungen bis zur
vollen Höhe gewährt werden.
4. Teil: Schluss- und Übergangsbestimmungen