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Art. 23 : Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG)

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Art. 23

1 Der Staat kann zur Weiterbildung der Lehrkräfte Sub- Finanzielle

ventionen bis zu 80% der anrechenbaren Aufwendungen an staatlich Unterstützung

anerkannte Institutionen und Organisationen gewähren.

2 Die Subvention kann für obligatorische Veranstaltungen bis zur

vollen Höhe gewährt werden.

4. Teil: Schluss- und Übergangsbestimmungen

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