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Art. 21 : Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG)

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Art. 21

1 Die Pädagogische Hochschule bietet allein oder mit an- Weiterbildung

dern Hochschulen Nachdiplomstudien und Kurse an zum Erwerb der

Lehrbefähigung in zusätzlichen Unterrichtsfächern sowie zur Weiter-

bildung der Lehrkräfte. Das Weiterbildungsangebot berücksichtigt die

Berufserfahrung.

2 Der Bildungsrat regelt die obligatorische Weiterbildung. Sie kann

berufsbegleitend oder berufsunterbrechend ausgestaltet werden.

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