414.41
PHGLHEP
CH-ZH
Art. 21 : Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG)
Art. 21
1 Die Pädagogische Hochschule bietet allein oder mit an- Weiterbildung
dern Hochschulen Nachdiplomstudien und Kurse an zum Erwerb der
Lehrbefähigung in zusätzlichen Unterrichtsfächern sowie zur Weiter-
bildung der Lehrkräfte. Das Weiterbildungsangebot berücksichtigt die
Berufserfahrung.
2 Der Bildungsrat regelt die obligatorische Weiterbildung. Sie kann
berufsbegleitend oder berufsunterbrechend ausgestaltet werden.