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414.41 PHGLHEP CH-ZH

Art. 2 : Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG)

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Art. 2

22 1 Der Kanton führt für die Aus- und Weiterbildung der Lehr- Pädagogische

kräfte eine Pädagogische Hochschule.

2 Enthält dieses Gesetz keine ausdrückliche Regelung, gilt das Fach-

hochschulgesetz5.

Hochschule

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