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Art. 19 : Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG)

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Art. 19

1 Die Ausbildung der Lehrkräfte für Sonderklassen erfolgt

an einer Heilpädagogischen Hochschule.

2 Der Kanton kann mit anderen Kantonen oder Schulträgern Ver-

einbarungen über die gemeinsame Führung einer Heilpädagogischen

Hochschule abschliessen.

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