414.41
PHGLHEP
CH-ZH
Art. 17 : Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG)
Art. 17
1 Die fachwissenschaftliche Ausbildung findet in der Regel
an der Universität statt.10
2 Das Diplomstudium umfasst die Bildungsinhalte, welche für die
Lehrtätigkeit als Stufenlehrkraft an der Sekundarstufe I erforderlich
sind. Es berücksichtigt die verschiedenen Anforderungsstufen.
3 Der Bildungsrat legt gemäss dem Lehrplan der Volksschule die
Fächerkombinationen fest:17
a. für den integrierten Studiengang: vier Unterrichtsfächer,
b. für den konsekutiven Masterstudiengang: zwei oder drei Studien-
fächer.