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Art. 17 : Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG)

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Art. 17

1 Die fachwissenschaftliche Ausbildung findet in der Regel

an der Universität statt.10

2 Das Diplomstudium umfasst die Bildungsinhalte, welche für die

Lehrtätigkeit als Stufenlehrkraft an der Sekundarstufe I erforderlich

sind. Es berücksichtigt die verschiedenen Anforderungsstufen.

3 Der Bildungsrat legt gemäss dem Lehrplan der Volksschule die

Fächerkombinationen fest:17

a. für den integrierten Studiengang: vier Unterrichtsfächer,

b. für den konsekutiven Masterstudiengang: zwei oder drei Studien-

fächer.

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