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Art. 16 : Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG)

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Art. 16

20 1 Das Diplomstudium umfasst die Bildungsinhalte, die für

die Lehrtätigkeit an der Primarstufe erforderlich sind.

2 Der Bildungsrat legt auf der Grundlage des Lehrplans der Volks-

schule die für eine breite Lehrbefähigung erforderlichen obligatorischen

und wählbaren Studienfächer fest.

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