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Art. 12 : Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG)

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Art. 12

1 Lehrkräfte mit ausserkantonalem Lehrdiplom werden nach Anerkennung

Massgabe der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung anderer

von Ausbildungsabschlüssen zum Schuldienst zugelassen.

2 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion kann weitere

Lehrdiplome anerkennen, sofern die dazu führenden Ausbildungen in

inhaltlicher und qualitativer Hinsicht den zürcherischen Lehrdiplomen

entsprechen.8

3 Sie kann im Einzelfall eine gleichwertige Ausbildung oder eine

berufsspezifische Aus- und Weiterbildung in Kombination mit Berufs-

erfahrung als genügende Ausbildung anerkennen.15

4 Sie kann im Einzelfall einer Person die Zulassung zu einer Unter-

richtstätigkeit in einem Teilbereich erteilen, sofern sie die für diese

Tätigkeit notwendigen Voraussetzungen erfüllt. Die Zulassung kann

befristet und provisorisch erteilt sowie mit Auflagen und Bedingungen

verbunden werden.15

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