Art. 12 : Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG)
Art. 12
1 Lehrkräfte mit ausserkantonalem Lehrdiplom werden nach Anerkennung
Massgabe der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung anderer
von Ausbildungsabschlüssen zum Schuldienst zugelassen.
2 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion kann weitere
Lehrdiplome anerkennen, sofern die dazu führenden Ausbildungen in
inhaltlicher und qualitativer Hinsicht den zürcherischen Lehrdiplomen
entsprechen.8
3 Sie kann im Einzelfall eine gleichwertige Ausbildung oder eine
berufsspezifische Aus- und Weiterbildung in Kombination mit Berufs-
erfahrung als genügende Ausbildung anerkennen.15
4 Sie kann im Einzelfall einer Person die Zulassung zu einer Unter-
richtstätigkeit in einem Teilbereich erteilen, sofern sie die für diese
Tätigkeit notwendigen Voraussetzungen erfüllt. Die Zulassung kann
befristet und provisorisch erteilt sowie mit Auflagen und Bedingungen
verbunden werden.15