414.41
PHGLHEP
CH-ZH
Art. 10 : Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG)
Art. 10
1 Die schulpraktische Ausbildung für die Lehrkräfte der Praktika
Volksschule erfolgt an den Schulen der Gemeinden, diejenige für die
Lehrkräfte der Sekundarstufe II an Mittel- und Berufsfachschulen.14
2 Für Praktika, die als Lernvikariate absolviert werden, besteht
kein Lohnanspruch.
3 Für die Erlangung des Lehrdiploms ist der Nachweis eines ausser-
schulischen Praktikums von mindestens drei Monaten Dauer zu erbrin-
gen. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.