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Art. 10 : Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG)

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Art. 10

1 Die schulpraktische Ausbildung für die Lehrkräfte der Praktika

Volksschule erfolgt an den Schulen der Gemeinden, diejenige für die

Lehrkräfte der Sekundarstufe II an Mittel- und Berufsfachschulen.14

2 Für Praktika, die als Lernvikariate absolviert werden, besteht

kein Lohnanspruch.

3 Für die Erlangung des Lehrdiploms ist der Nachweis eines ausser-

schulischen Praktikums von mindestens drei Monaten Dauer zu erbrin-

gen. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.

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