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414.41 PHGLHEP CH-ZH

Art. 1 : Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG)

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Art. 1

1 Der Kanton sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Lehr- Zweck

kräfte.

2 Die Lehrkräfte erwerben das fachliche Wissen und die pädago-

gischen Fähigkeiten, die sie zur Ausübung ihres Bildungsauftrags und

zum Umgang mit neuen Anforderungen benötigen.

3 Die Aus- und Weiterbildung befähigt die Lehrkräfte, den Aus-

zubildenden Wissen und Fertigkeiten zu vermitteln, sie als mündige

und verantwortungsbewusste Persönlichkeiten zu fördern und auf ein

lebenslanges Lernen vorzubereiten.

Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG) Art. 2 →

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