414.41
PHGLHEP
CH-ZH
Art. 1 : Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG)
Art. 1
1 Der Kanton sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Lehr- Zweck
kräfte.
2 Die Lehrkräfte erwerben das fachliche Wissen und die pädago-
gischen Fähigkeiten, die sie zur Ausübung ihres Bildungsauftrags und
zum Umgang mit neuen Anforderungen benötigen.
3 Die Aus- und Weiterbildung befähigt die Lehrkräfte, den Aus-
zubildenden Wissen und Fertigkeiten zu vermitteln, sie als mündige
und verantwortungsbewusste Persönlichkeiten zu fördern und auf ein
lebenslanges Lernen vorzubereiten.