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414.41 PHGLHEP CH-ZH

Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG) (PHG)

32 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (32)

Gesetzestext (32 Artikel)

1 Der Kanton sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Lehr- Zweck

kräfte.

2 Die Lehrkräfte erwerben das fachliche Wissen und die pädago-

gischen Fähigkeiten, die sie zur Ausübung ihres Bildungsauftrags und

zum Umgang mit neuen Anforderungen benötigen.

3 Die Aus- und Weiterbildung befähigt die Lehrkräfte, den Aus-

zubildenden Wissen und Fertigkeiten zu vermitteln, sie als mündige

und verantwortungsbewusste Persönlichkeiten zu fördern und auf ein

lebenslanges Lernen vorzubereiten.

22 1 Der Kanton führt für die Aus- und Weiterbildung der Lehr- Pädagogische

kräfte eine Pädagogische Hochschule.

2 Enthält dieses Gesetz keine ausdrückliche Regelung, gilt das Fach-

hochschulgesetz5.

Hochschule

des Universitätsgesetzes vom 15. März 19987.

6

Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG)

3. Teil: Weiterbildung

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1 Die Pädagogische Hochschule bietet in Verbindung von Wis- Auftrag

senschaft und Praxis Aus- und Weiterbildung an für Lehrkräfte der

Volksschule und der Berufsfachschulen. Sie beteiligt sich an der Wei-

terbildung für die Lehrkräfte der Mittelschulen. Sie betreibt anwen-

dungsorientierte Forschung.14

2 Die Pädagogische Hochschule vermittelt fachliche, pädagogische,

didaktische sowie Beratungs- und Beurteilungskompetenzen. Sie för-

dert interdisziplinäres Wissen, kritische Urteilskraft, das Arbeiten im

Team und die Entwicklung der Persönlichkeit.

3 Die Pädagogische Hochschule kann Aufgaben für die pädago-

gisch-didaktische Ausbildung von Lehrkräften an andern Hochschulen

übernehmen.

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Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG)

4 Die Pädagogische Hochschule kann auch Aufgaben im Bereich

und in der Lehre der Erwachsenenbildung wahrnehmen.

Die Pädagogische Hochschule kann mit anderen Hochschu-

len sowie mit weiteren Institutionen öffentlichen oder privaten Rechts

Verträge über die Zusammenarbeit schliessen.

1 Die Universität Zürich übernimmt Aufgaben in der Ausbil-

dung für die Lehrkräfte der Sekundarstufe II und der fachwissen-

schaftlichen Ausbildung für die Lehrkräfte der Volksschule.

2 Die Universität und die Pädagogische Hochschule regeln die Zu-

sammenarbeit in der Ausbildung sowie für weitere Bereiche in einem

Vertrag. Sie verständigen sich über die gegenseitige Anerkennung und

Anrechnung von Studienleistungen.

3 Kommt zwischen den Vertragspartnern keine Einigung zu Stande,

entscheidet der Regierungsrat.

Zusammen-

arbeit

Zusammen-

arbeit mit der

Universität

Zürich

Fachliche

Voraussetzungen

a. für die Stufen

der obligatori-

schen Schule

(Schuljahre 1

bis 11)

2. Teil: Ausbildung

A. Zulassung und Eignung20

20 1 Zum Studium für Lehrkräfte der Stufen der obligatorischen

Schule wird zugelassen, wer Inhaberin oder Inhaber ist

a. einer eidgenössisch anerkannten gymnasialen Maturität,

b. einer Berufsmaturität mit bestandener Ergänzungsprüfung zu den

universitären Hochschulen,

c. einer Fachmaturität mit bestandener Ergänzungsprüfung zu den uni-

versitären Hochschulen,

d. eines Hochschuldiploms,

e. eines Abschlusses einer dreijährigen anerkannten Schule der Sekun-

darstufe II und eines Äquivalenznachweises zur Ergänzungsprüfung

zu den universitären Hochschulen oder

f. eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses mit mehrjähriger Berufs-

erfahrung und eines Äquivalenznachweises zur Ergänzungsprüfung

zu den universitären Hochschulen.

2 Der Äquivalenznachweis gemäss Abs. 1 lit. e und f wird im Rah-

men einer Prüfung erbracht. Geprüft werden fachliche Kompetenzen.

Der Kanton kann Kurse zur Vorbereitung auf die Prüfung für den Äqui-

valenznachweis anbieten.

2

Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG)

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3 Wer zum Studium für Lehrkräfte der Sekundarstufe I an der Päda-

gogischen Hochschule gemäss Abs. 1 zugelassen ist, ist zum Besuch der

entsprechenden fachwissenschaftlichen Ausbildung an der Universität

berechtigt.

20 1 Zum Studium für Lehrkräfte der Kindergarten- und der

Primarstufe wird zudem zugelassen, wer Inhaberin oder Inhaber ist

a. einer anerkannten Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik,

b. eines Abschlusses einer dreijährigen anerkannten Schule der Sekun-

darstufe II und eines Äquivalenznachweises zur Fachmaturität für

das Berufsfeld Pädagogik oder

c. eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses mit mehrjähriger Berufs-

erfahrung und eines Äquivalenznachweises zur Fachmaturität für

das Berufsfeld Pädagogik.

2 Der Äquivalenznachweis gemäss Abs. 1 lit. b und c wird im Rah-

men einer Prüfung erbracht. Geprüft werden fachliche Kompetenzen.

Der Kanton kann Kurse zur Vorbereitung auf die Prüfung für den Äqui-

valenznachweis anbieten.

b. für die

Kindergarten-

und die Primar-

stufe (Schul-

jahre 1 bis 8)

12 1 Zum Studium für Lehrkräfte der Sekundarstufe I wird c. Für die

zugelassen, wer eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt

a. eidgenössisch anerkannte gymnasiale Maturität oder Nachweis einer

als gleichwertig anerkannten Vorbildung,

b. erfolgreicher Abschluss eines Aufnahmeverfahrens, bei dem aner-

kannte Ausbildungsabschlüsse der Sekundarstufe II angemessen zu

berücksichtigen sind.

2 Das Aufnahmeverfahren gemäss Abs. 1 lit. b dient dem Nachweis

der Gleichwertigkeit mit der gymnasialen Maturität. Geprüft werden

fachliche Kompetenzen.

3 Der Kanton kann Kurse zur Vorbereitung auf das Aufnahmever-

fahren anbieten.

4 Die Zulassung zur Pädagogischen Hochschule berechtigt zum

Besuch der entsprechenden fachwissenschaftlichen Ausbildung an der

Universität.

Sekundarstufe I

20 Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium für Quer- Studium für

einsteigende sind

a. vollendetes 30. Altersjahr,

b. Bachelorabschluss auf Hochschulstufe oder gleichwertige Ausbil-

dung,

c. mehrjährige Berufserfahrung,

d. erfolgreich abgeschlossenes Aufnahmeverfahren.

Quereinstei-

gende

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Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG)

Lehrkräfte-

mangel

Persönliche

Voraussetzungen

Gliederung

des Studiums

Besonderheiten

für die

Sekundarstufe I

16 Besteht ein Mangel an Lehrkräften der Volksschule, kann

der Regierungsrat vorübergehend abweichende Regelungen für die

Zulassung zu den Studiengängen für Quereinsteigende festlegen.

20 1 Der Lehrberuf setzt einen guten Leumund und Vertrauens-

würdigkeit sowie persönliche und gesundheitliche Eignung voraus.

2 Fehlen diese Voraussetzungen,

a. kann die Zulassung zum Studium mit Auflagen verbunden oder ver-

weigert werden,

b. können Studierende einer besonderen Aufsicht unterstellt werden,

c. können Studierende vorübergehend oder endgültig vom Studium

ausgeschlossen werden.

3 Strafverfahren gegen Studierende infolge eines Verbrechens oder

Vergehens, Verurteilungen zu Freiheitsstrafen oder eine negative Beur-

teilung der Eignung zum Lehrberuf sind der für das Bildungswesen zu-

ständigen Direktion zu melden.

B. Allgemeines

1 Die Ausbildung setzt sich zusammen aus einem Basisstu-

dium und einem anschliessenden Diplomstudium.

2 Das Studium umfasst eine schulpraktische Ausbildung und gewähr-

leistet die Eignungsbeurteilung. Es gliedert sich in Ausbildungsblöcke

mit Zwischenabschlüssen.

3 Das Basisstudium dient insbesondere der Eignungsabklärung sowie

dem Aufbau beruflicher Grundlagen und schliesst mit einer Prüfung

ab. Das Diplomstudium vermittelt vertiefte Kenntnisse und Fähigkei-

ten.17

4 In den Studiengängen für Quereinsteigende wird die Ausbildung

nach dem Basisstudium in der Regel mit einer Lehrtätigkeit an der

Volksschule in Teilzeit verbunden.17

16 1 Die Ausbildung für Lehrkräfte der Sekundarstufe I glie-

dert sich in ein Bachelor- und ein Masterstudium. Sie wird in der Regel

als integrierter Studiengang geführt.

2 Ein konsekutiver Masterstudiengang wird angeboten für Inhabe-

rinnen und Inhaber

a. eines Bachelorabschlusses für die Primarstufe,

b. eines schweizerisch anerkannten Lehrdiploms für die Primarstufe,

c. eines Bachelorabschlusses auf Hochschulstufe in Unterrichtsfächern

der Volksschule.

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Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG)

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16 Die Ausbildung der Lehrkräfte für die Sekundarstufe II Sekundarstufe II

richtet sich nach § 20.

1 Die schulpraktische Ausbildung für die Lehrkräfte der Praktika

Volksschule erfolgt an den Schulen der Gemeinden, diejenige für die

Lehrkräfte der Sekundarstufe II an Mittel- und Berufsfachschulen.14

2 Für Praktika, die als Lernvikariate absolviert werden, besteht

kein Lohnanspruch.

3 Für die Erlangung des Lehrdiploms ist der Nachweis eines ausser-

schulischen Praktikums von mindestens drei Monaten Dauer zu erbrin-

gen. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.

1 Die Ausbildung schliesst mit einer theoretischen und einer Lehrdiplom

praktischen Prüfung ab. Werden die Prüfungen bestanden, erhalten

die Absolventinnen und Absolventen das Lehrdiplom.

2 Das Lehrdiplom gilt als Ausweis für die Zulassung zum Schul-

dienst.

1 Lehrkräfte mit ausserkantonalem Lehrdiplom werden nach Anerkennung

Massgabe der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung anderer

von Ausbildungsabschlüssen zum Schuldienst zugelassen.

2 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion kann weitere

Lehrdiplome anerkennen, sofern die dazu führenden Ausbildungen in

inhaltlicher und qualitativer Hinsicht den zürcherischen Lehrdiplomen

entsprechen.8

3 Sie kann im Einzelfall eine gleichwertige Ausbildung oder eine

berufsspezifische Aus- und Weiterbildung in Kombination mit Berufs-

erfahrung als genügende Ausbildung anerkennen.15

4 Sie kann im Einzelfall einer Person die Zulassung zu einer Unter-

richtstätigkeit in einem Teilbereich erteilen, sofern sie die für diese

Tätigkeit notwendigen Voraussetzungen erfüllt. Die Zulassung kann

befristet und provisorisch erteilt sowie mit Auflagen und Bedingungen

verbunden werden.15

Die Pädagogische Hochschule sorgt für die Berufseinfüh- Berufs-

rung. Sie umfasst obligatorische und fakultative Teile.

einführung

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C. Ausbildungsgänge

Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG)

Lehrkräfte

a. für die Kin-

dergarten- und

die Unterstufe

der Primarstufe

(Schuljahre 1

bis 5)

b. für die

Primarstufe

(Schuljahre 3

bis 8)

c. für die Se-

kundarstufe I

(Schuljahre 9

bis 11)20

d. für Sonder-

klassen 20

e. für die Sekun-

darstufe II20

20 1 Das Diplomstudium umfasst die Bildungsinhalte, die für

die Lehrtätigkeit an der Kindergarten- und der Unterstufe der Primar-

stufe erforderlich sind.

2 Der Bildungsrat legt auf der Grundlage des Lehrplans der Volks-

schule die für eine breite Lehrbefähigung erforderlichen obligatorischen

und wählbaren Studienfächer fest.

20 1 Das Diplomstudium umfasst die Bildungsinhalte, die für

die Lehrtätigkeit an der Primarstufe erforderlich sind.

2 Der Bildungsrat legt auf der Grundlage des Lehrplans der Volks-

schule die für eine breite Lehrbefähigung erforderlichen obligatorischen

und wählbaren Studienfächer fest.

1 Die fachwissenschaftliche Ausbildung findet in der Regel

an der Universität statt.10

2 Das Diplomstudium umfasst die Bildungsinhalte, welche für die

Lehrtätigkeit als Stufenlehrkraft an der Sekundarstufe I erforderlich

sind. Es berücksichtigt die verschiedenen Anforderungsstufen.

3 Der Bildungsrat legt gemäss dem Lehrplan der Volksschule die

Fächerkombinationen fest:17

a. für den integrierten Studiengang: vier Unterrichtsfächer,

b. für den konsekutiven Masterstudiengang: zwei oder drei Studien-

fächer.

1 Die Ausbildung der Lehrkräfte für Sonderklassen erfolgt

an einer Heilpädagogischen Hochschule.

2 Der Kanton kann mit anderen Kantonen oder Schulträgern Ver-

einbarungen über die gemeinsame Führung einer Heilpädagogischen

Hochschule abschliessen.

19 Die Ausbildung der Lehrkräfte der Berufsfachschulen rich-

tet sich nach § 3, diejenige der Lehrpersonen der Maturitätsschulen nach

1 Die Pädagogische Hochschule bietet allein oder mit an- Weiterbildung

dern Hochschulen Nachdiplomstudien und Kurse an zum Erwerb der

Lehrbefähigung in zusätzlichen Unterrichtsfächern sowie zur Weiter-

bildung der Lehrkräfte. Das Weiterbildungsangebot berücksichtigt die

Berufserfahrung.

2 Der Bildungsrat regelt die obligatorische Weiterbildung. Sie kann

berufsbegleitend oder berufsunterbrechend ausgestaltet werden.

Die Pädagogische Hochschule kann Vorbereitungskurse für Vorbereitungs-

die Wiederaufnahme der Lehrtätigkeit oder für die berufsbezogene kurse

Umschulung führen.

1 Der Staat kann zur Weiterbildung der Lehrkräfte Sub- Finanzielle

ventionen bis zu 80% der anrechenbaren Aufwendungen an staatlich Unterstützung

anerkannte Institutionen und Organisationen gewähren.

2 Die Subvention kann für obligatorische Veranstaltungen bis zur

vollen Höhe gewährt werden.

4. Teil: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Der Regierungsrat erlässt für die Einführung des Gesetzes Übergangs-

eine Übergangsordnung6.

bestimmung

gehoben.

herigen Rechts

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. November 2022

(OS 78, 260)

Studierende, die den Ausbildungsgang Kindergartenstufe vor Inkraft-

treten dieser Änderung begonnen haben, schliessen diesen nach bishe-

rigem Recht ab.

1 OS 56, 99.

2 In Kraft seit 1. Juli 2002 (OS 57, 233). § 24 in Kraft seit 12. Juli 2000 (OS 56,

167).

3 ABI 1998, 1107.

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Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG)

8

4 LS 410.4.

5 LS 414.11.

6 LS 414.415.

7 LS 415.11.

8 Fassung gemäss Bildungsgesetz vom 1. Juli 2002 (OS 58, 3; ABI 2001, 885). In

Kraft seit 1. Juli 2003 (OS 58, 153).

9 Fassung gemäss Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (OS 61, 194; ABI 2005,

412). In Kraft seit 21. August 2006 (OS 61, 219).

10 Fassung gemäss Fachhochschulgesetz vom 2. April 2007 (OS 62, 189; AB1

2006, 268). In Kraft seit 1. August 2007 (OS 62, 271).

11 Aufgehoben durch G über die Administrativmassnahmen bei Lehrpersonen

an der Volksschule und an den Mittel- und Berufsfachschulen vom 16. Mai

2011 (OS 66, 586; ABI 2010, 2980). In Kraft seit 1. Januar 2012.

12 Eingefügt durch G vom 4. November 2013 (OS 69, 288; ABI 2013-03-08). In

Kraft seit 1. Januar 2015.

13 Fassung gemäss G vom 4. November 2013 (OS 69, 288; ABI 2013-03-08). In

Kraft seit 1. Januar 2015.

14 Fassung gemäss G vom 22. September 2014 (OS 70, 146; ABI 2014-04-25). In

Kraft seit 1. Juli 2015.

15 Eingefügt durch G über die Anpassung des Personalrechts bei Lehrpersonen

an der Volksschule vom 6. Februar 2012 (OS 68, 517; ABI 2011, 665). In Kraft

seit 1. August 2015.

16 Eingefügt durch G vom 24. August 2015 (OS 71, 20; ABI 2015-01-30). In Kraft

seit 1. März 2016.

17 Fassung gemäss G vom 24. August 2015 (OS 71, 20; ABI 2015-01-30). In Kraft

seit 1. März 2016.

18 Aufgehoben durch G vom 24. August 2015 (OS 71, 20; ABI 2015-01-30). In

Kraft seit 1. März 2016.

19 Fassung gemäss Universitätsgesetz vom 2. September 2019 (OS 75, 122; ABI

2018-06-15). In Kraft seit 1. April 2020.

20 Fassung gemäss G vom 28. November 2022 (OS 78, 260; AB1 2022-03-04). In

Kraft seit 1. August 2023.

21 Aufgehoben durch G vom 28. November 2022 (OS 78, 260; ABI 2022-03-04). In

Kraft seit 1. August 2023.

22 Fassung gemäss FaHG vom 13. November 2023 (OS 79, 227; ABI 2021-09-24).

In Kraft seit 1. August 2024.

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