Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG) (PHG)
Inhaltsübersicht (32)
Gesetzestext (32 Artikel)
1 Der Kanton sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Lehr- Zweck
kräfte.
2 Die Lehrkräfte erwerben das fachliche Wissen und die pädago-
gischen Fähigkeiten, die sie zur Ausübung ihres Bildungsauftrags und
zum Umgang mit neuen Anforderungen benötigen.
3 Die Aus- und Weiterbildung befähigt die Lehrkräfte, den Aus-
zubildenden Wissen und Fertigkeiten zu vermitteln, sie als mündige
und verantwortungsbewusste Persönlichkeiten zu fördern und auf ein
lebenslanges Lernen vorzubereiten.
22 1 Der Kanton führt für die Aus- und Weiterbildung der Lehr- Pädagogische
kräfte eine Pädagogische Hochschule.
2 Enthält dieses Gesetz keine ausdrückliche Regelung, gilt das Fach-
hochschulgesetz5.
Hochschule
des Universitätsgesetzes vom 15. März 19987.
6
Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG)
3. Teil: Weiterbildung
414.41
1 Die Pädagogische Hochschule bietet in Verbindung von Wis- Auftrag
senschaft und Praxis Aus- und Weiterbildung an für Lehrkräfte der
Volksschule und der Berufsfachschulen. Sie beteiligt sich an der Wei-
terbildung für die Lehrkräfte der Mittelschulen. Sie betreibt anwen-
dungsorientierte Forschung.14
2 Die Pädagogische Hochschule vermittelt fachliche, pädagogische,
didaktische sowie Beratungs- und Beurteilungskompetenzen. Sie för-
dert interdisziplinäres Wissen, kritische Urteilskraft, das Arbeiten im
Team und die Entwicklung der Persönlichkeit.
3 Die Pädagogische Hochschule kann Aufgaben für die pädago-
gisch-didaktische Ausbildung von Lehrkräften an andern Hochschulen
übernehmen.
1.10.24-126
1
414.41
Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG)
4 Die Pädagogische Hochschule kann auch Aufgaben im Bereich
und in der Lehre der Erwachsenenbildung wahrnehmen.
Die Pädagogische Hochschule kann mit anderen Hochschu-
len sowie mit weiteren Institutionen öffentlichen oder privaten Rechts
Verträge über die Zusammenarbeit schliessen.
1 Die Universität Zürich übernimmt Aufgaben in der Ausbil-
dung für die Lehrkräfte der Sekundarstufe II und der fachwissen-
schaftlichen Ausbildung für die Lehrkräfte der Volksschule.
2 Die Universität und die Pädagogische Hochschule regeln die Zu-
sammenarbeit in der Ausbildung sowie für weitere Bereiche in einem
Vertrag. Sie verständigen sich über die gegenseitige Anerkennung und
Anrechnung von Studienleistungen.
3 Kommt zwischen den Vertragspartnern keine Einigung zu Stande,
entscheidet der Regierungsrat.
Zusammen-
arbeit
Zusammen-
arbeit mit der
Universität
Zürich
Fachliche
Voraussetzungen
a. für die Stufen
der obligatori-
schen Schule
(Schuljahre 1
bis 11)
2. Teil: Ausbildung
A. Zulassung und Eignung20
20 1 Zum Studium für Lehrkräfte der Stufen der obligatorischen
Schule wird zugelassen, wer Inhaberin oder Inhaber ist
a. einer eidgenössisch anerkannten gymnasialen Maturität,
b. einer Berufsmaturität mit bestandener Ergänzungsprüfung zu den
universitären Hochschulen,
c. einer Fachmaturität mit bestandener Ergänzungsprüfung zu den uni-
versitären Hochschulen,
d. eines Hochschuldiploms,
e. eines Abschlusses einer dreijährigen anerkannten Schule der Sekun-
darstufe II und eines Äquivalenznachweises zur Ergänzungsprüfung
zu den universitären Hochschulen oder
f. eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses mit mehrjähriger Berufs-
erfahrung und eines Äquivalenznachweises zur Ergänzungsprüfung
zu den universitären Hochschulen.
2 Der Äquivalenznachweis gemäss Abs. 1 lit. e und f wird im Rah-
men einer Prüfung erbracht. Geprüft werden fachliche Kompetenzen.
Der Kanton kann Kurse zur Vorbereitung auf die Prüfung für den Äqui-
valenznachweis anbieten.
2
Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG)
414.41
3 Wer zum Studium für Lehrkräfte der Sekundarstufe I an der Päda-
gogischen Hochschule gemäss Abs. 1 zugelassen ist, ist zum Besuch der
entsprechenden fachwissenschaftlichen Ausbildung an der Universität
berechtigt.
20 1 Zum Studium für Lehrkräfte der Kindergarten- und der
Primarstufe wird zudem zugelassen, wer Inhaberin oder Inhaber ist
a. einer anerkannten Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik,
b. eines Abschlusses einer dreijährigen anerkannten Schule der Sekun-
darstufe II und eines Äquivalenznachweises zur Fachmaturität für
das Berufsfeld Pädagogik oder
c. eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses mit mehrjähriger Berufs-
erfahrung und eines Äquivalenznachweises zur Fachmaturität für
das Berufsfeld Pädagogik.
2 Der Äquivalenznachweis gemäss Abs. 1 lit. b und c wird im Rah-
men einer Prüfung erbracht. Geprüft werden fachliche Kompetenzen.
Der Kanton kann Kurse zur Vorbereitung auf die Prüfung für den Äqui-
valenznachweis anbieten.
b. für die
Kindergarten-
und die Primar-
stufe (Schul-
jahre 1 bis 8)
12 1 Zum Studium für Lehrkräfte der Sekundarstufe I wird c. Für die
zugelassen, wer eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt
a. eidgenössisch anerkannte gymnasiale Maturität oder Nachweis einer
als gleichwertig anerkannten Vorbildung,
b. erfolgreicher Abschluss eines Aufnahmeverfahrens, bei dem aner-
kannte Ausbildungsabschlüsse der Sekundarstufe II angemessen zu
berücksichtigen sind.
2 Das Aufnahmeverfahren gemäss Abs. 1 lit. b dient dem Nachweis
der Gleichwertigkeit mit der gymnasialen Maturität. Geprüft werden
fachliche Kompetenzen.
3 Der Kanton kann Kurse zur Vorbereitung auf das Aufnahmever-
fahren anbieten.
4 Die Zulassung zur Pädagogischen Hochschule berechtigt zum
Besuch der entsprechenden fachwissenschaftlichen Ausbildung an der
Universität.
Sekundarstufe I
20 Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium für Quer- Studium für
einsteigende sind
a. vollendetes 30. Altersjahr,
b. Bachelorabschluss auf Hochschulstufe oder gleichwertige Ausbil-
dung,
c. mehrjährige Berufserfahrung,
d. erfolgreich abgeschlossenes Aufnahmeverfahren.
Quereinstei-
gende
1.10.24-126
3
414.41
Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG)
Lehrkräfte-
mangel
Persönliche
Voraussetzungen
Gliederung
des Studiums
Besonderheiten
für die
Sekundarstufe I
16 Besteht ein Mangel an Lehrkräften der Volksschule, kann
der Regierungsrat vorübergehend abweichende Regelungen für die
Zulassung zu den Studiengängen für Quereinsteigende festlegen.
20 1 Der Lehrberuf setzt einen guten Leumund und Vertrauens-
würdigkeit sowie persönliche und gesundheitliche Eignung voraus.
2 Fehlen diese Voraussetzungen,
a. kann die Zulassung zum Studium mit Auflagen verbunden oder ver-
weigert werden,
b. können Studierende einer besonderen Aufsicht unterstellt werden,
c. können Studierende vorübergehend oder endgültig vom Studium
ausgeschlossen werden.
3 Strafverfahren gegen Studierende infolge eines Verbrechens oder
Vergehens, Verurteilungen zu Freiheitsstrafen oder eine negative Beur-
teilung der Eignung zum Lehrberuf sind der für das Bildungswesen zu-
ständigen Direktion zu melden.
B. Allgemeines
1 Die Ausbildung setzt sich zusammen aus einem Basisstu-
dium und einem anschliessenden Diplomstudium.
2 Das Studium umfasst eine schulpraktische Ausbildung und gewähr-
leistet die Eignungsbeurteilung. Es gliedert sich in Ausbildungsblöcke
mit Zwischenabschlüssen.
3 Das Basisstudium dient insbesondere der Eignungsabklärung sowie
dem Aufbau beruflicher Grundlagen und schliesst mit einer Prüfung
ab. Das Diplomstudium vermittelt vertiefte Kenntnisse und Fähigkei-
ten.17
4 In den Studiengängen für Quereinsteigende wird die Ausbildung
nach dem Basisstudium in der Regel mit einer Lehrtätigkeit an der
Volksschule in Teilzeit verbunden.17
16 1 Die Ausbildung für Lehrkräfte der Sekundarstufe I glie-
dert sich in ein Bachelor- und ein Masterstudium. Sie wird in der Regel
als integrierter Studiengang geführt.
2 Ein konsekutiver Masterstudiengang wird angeboten für Inhabe-
rinnen und Inhaber
a. eines Bachelorabschlusses für die Primarstufe,
b. eines schweizerisch anerkannten Lehrdiploms für die Primarstufe,
c. eines Bachelorabschlusses auf Hochschulstufe in Unterrichtsfächern
der Volksschule.
4
Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG)
414.41
16 Die Ausbildung der Lehrkräfte für die Sekundarstufe II Sekundarstufe II
richtet sich nach § 20.
1 Die schulpraktische Ausbildung für die Lehrkräfte der Praktika
Volksschule erfolgt an den Schulen der Gemeinden, diejenige für die
Lehrkräfte der Sekundarstufe II an Mittel- und Berufsfachschulen.14
2 Für Praktika, die als Lernvikariate absolviert werden, besteht
kein Lohnanspruch.
3 Für die Erlangung des Lehrdiploms ist der Nachweis eines ausser-
schulischen Praktikums von mindestens drei Monaten Dauer zu erbrin-
gen. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.
1 Die Ausbildung schliesst mit einer theoretischen und einer Lehrdiplom
praktischen Prüfung ab. Werden die Prüfungen bestanden, erhalten
die Absolventinnen und Absolventen das Lehrdiplom.
2 Das Lehrdiplom gilt als Ausweis für die Zulassung zum Schul-
dienst.
1 Lehrkräfte mit ausserkantonalem Lehrdiplom werden nach Anerkennung
Massgabe der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung anderer
von Ausbildungsabschlüssen zum Schuldienst zugelassen.
2 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion kann weitere
Lehrdiplome anerkennen, sofern die dazu führenden Ausbildungen in
inhaltlicher und qualitativer Hinsicht den zürcherischen Lehrdiplomen
entsprechen.8
3 Sie kann im Einzelfall eine gleichwertige Ausbildung oder eine
berufsspezifische Aus- und Weiterbildung in Kombination mit Berufs-
erfahrung als genügende Ausbildung anerkennen.15
4 Sie kann im Einzelfall einer Person die Zulassung zu einer Unter-
richtstätigkeit in einem Teilbereich erteilen, sofern sie die für diese
Tätigkeit notwendigen Voraussetzungen erfüllt. Die Zulassung kann
befristet und provisorisch erteilt sowie mit Auflagen und Bedingungen
verbunden werden.15
Die Pädagogische Hochschule sorgt für die Berufseinfüh- Berufs-
rung. Sie umfasst obligatorische und fakultative Teile.
einführung
1.10.24-126
5
414.41
C. Ausbildungsgänge
Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG)
Lehrkräfte
a. für die Kin-
dergarten- und
die Unterstufe
der Primarstufe
(Schuljahre 1
bis 5)
b. für die
Primarstufe
(Schuljahre 3
bis 8)
c. für die Se-
kundarstufe I
(Schuljahre 9
bis 11)20
d. für Sonder-
klassen 20
e. für die Sekun-
darstufe II20
20 1 Das Diplomstudium umfasst die Bildungsinhalte, die für
die Lehrtätigkeit an der Kindergarten- und der Unterstufe der Primar-
stufe erforderlich sind.
2 Der Bildungsrat legt auf der Grundlage des Lehrplans der Volks-
schule die für eine breite Lehrbefähigung erforderlichen obligatorischen
und wählbaren Studienfächer fest.
20 1 Das Diplomstudium umfasst die Bildungsinhalte, die für
die Lehrtätigkeit an der Primarstufe erforderlich sind.
2 Der Bildungsrat legt auf der Grundlage des Lehrplans der Volks-
schule die für eine breite Lehrbefähigung erforderlichen obligatorischen
und wählbaren Studienfächer fest.
1 Die fachwissenschaftliche Ausbildung findet in der Regel
an der Universität statt.10
2 Das Diplomstudium umfasst die Bildungsinhalte, welche für die
Lehrtätigkeit als Stufenlehrkraft an der Sekundarstufe I erforderlich
sind. Es berücksichtigt die verschiedenen Anforderungsstufen.
3 Der Bildungsrat legt gemäss dem Lehrplan der Volksschule die
Fächerkombinationen fest:17
a. für den integrierten Studiengang: vier Unterrichtsfächer,
b. für den konsekutiven Masterstudiengang: zwei oder drei Studien-
fächer.
1 Die Ausbildung der Lehrkräfte für Sonderklassen erfolgt
an einer Heilpädagogischen Hochschule.
2 Der Kanton kann mit anderen Kantonen oder Schulträgern Ver-
einbarungen über die gemeinsame Führung einer Heilpädagogischen
Hochschule abschliessen.
19 Die Ausbildung der Lehrkräfte der Berufsfachschulen rich-
tet sich nach § 3, diejenige der Lehrpersonen der Maturitätsschulen nach
1 Die Pädagogische Hochschule bietet allein oder mit an- Weiterbildung
dern Hochschulen Nachdiplomstudien und Kurse an zum Erwerb der
Lehrbefähigung in zusätzlichen Unterrichtsfächern sowie zur Weiter-
bildung der Lehrkräfte. Das Weiterbildungsangebot berücksichtigt die
Berufserfahrung.
2 Der Bildungsrat regelt die obligatorische Weiterbildung. Sie kann
berufsbegleitend oder berufsunterbrechend ausgestaltet werden.
Die Pädagogische Hochschule kann Vorbereitungskurse für Vorbereitungs-
die Wiederaufnahme der Lehrtätigkeit oder für die berufsbezogene kurse
Umschulung führen.
1 Der Staat kann zur Weiterbildung der Lehrkräfte Sub- Finanzielle
ventionen bis zu 80% der anrechenbaren Aufwendungen an staatlich Unterstützung
anerkannte Institutionen und Organisationen gewähren.
2 Die Subvention kann für obligatorische Veranstaltungen bis zur
vollen Höhe gewährt werden.
4. Teil: Schluss- und Übergangsbestimmungen
Der Regierungsrat erlässt für die Einführung des Gesetzes Übergangs-
eine Übergangsordnung6.
bestimmung
gehoben.
herigen Rechts
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. November 2022
(OS 78, 260)
Studierende, die den Ausbildungsgang Kindergartenstufe vor Inkraft-
treten dieser Änderung begonnen haben, schliessen diesen nach bishe-
rigem Recht ab.
1 OS 56, 99.
2 In Kraft seit 1. Juli 2002 (OS 57, 233). § 24 in Kraft seit 12. Juli 2000 (OS 56,
167).
3 ABI 1998, 1107.
1.10.24 - 126
7
414.41
Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG)
8
4 LS 410.4.
5 LS 414.11.
6 LS 414.415.
7 LS 415.11.
8 Fassung gemäss Bildungsgesetz vom 1. Juli 2002 (OS 58, 3; ABI 2001, 885). In
Kraft seit 1. Juli 2003 (OS 58, 153).
9 Fassung gemäss Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (OS 61, 194; ABI 2005,
412). In Kraft seit 21. August 2006 (OS 61, 219).
10 Fassung gemäss Fachhochschulgesetz vom 2. April 2007 (OS 62, 189; AB1
2006, 268). In Kraft seit 1. August 2007 (OS 62, 271).
11 Aufgehoben durch G über die Administrativmassnahmen bei Lehrpersonen
an der Volksschule und an den Mittel- und Berufsfachschulen vom 16. Mai
2011 (OS 66, 586; ABI 2010, 2980). In Kraft seit 1. Januar 2012.
12 Eingefügt durch G vom 4. November 2013 (OS 69, 288; ABI 2013-03-08). In
Kraft seit 1. Januar 2015.
13 Fassung gemäss G vom 4. November 2013 (OS 69, 288; ABI 2013-03-08). In
Kraft seit 1. Januar 2015.
14 Fassung gemäss G vom 22. September 2014 (OS 70, 146; ABI 2014-04-25). In
Kraft seit 1. Juli 2015.
15 Eingefügt durch G über die Anpassung des Personalrechts bei Lehrpersonen
an der Volksschule vom 6. Februar 2012 (OS 68, 517; ABI 2011, 665). In Kraft
seit 1. August 2015.
16 Eingefügt durch G vom 24. August 2015 (OS 71, 20; ABI 2015-01-30). In Kraft
seit 1. März 2016.
17 Fassung gemäss G vom 24. August 2015 (OS 71, 20; ABI 2015-01-30). In Kraft
seit 1. März 2016.
18 Aufgehoben durch G vom 24. August 2015 (OS 71, 20; ABI 2015-01-30). In
Kraft seit 1. März 2016.
19 Fassung gemäss Universitätsgesetz vom 2. September 2019 (OS 75, 122; ABI
2018-06-15). In Kraft seit 1. April 2020.
20 Fassung gemäss G vom 28. November 2022 (OS 78, 260; AB1 2022-03-04). In
Kraft seit 1. August 2023.
21 Aufgehoben durch G vom 28. November 2022 (OS 78, 260; ABI 2022-03-04). In
Kraft seit 1. August 2023.
22 Fassung gemäss FaHG vom 13. November 2023 (OS 79, 227; ABI 2021-09-24).
In Kraft seit 1. August 2024.